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Zollbericht Welt WTO

Handelspolitische Maßnahmen im Lichte der WTO

Der Handelsstreit mit den USA steht im Zentrum der aktuellen wirtschaftspolitischen Diskussionen. Das WTO-Recht formuliert jedoch handelspolitische Maßnahmen und Gegenmaßnahmen.

Von Dr. Achim Kampf | Bonn

Die WTO als Ordnungsfaktor

Strafzölle, Schutzzölle, Vergeltungszölle: Diese Begriffe beherrschen derzeit die Diskussion zu den aktuellen handelspolitischen Maßnahmen der USA. Nicht immer verwenden die zahlreichen Publikationen zu diesem Thema die Begriffe einheitlich und konsequent. Auch die Rolle der WTO und ihre Regeln kommen in der öffentlichen Diskussion zuweilen nicht deutlich genug zum Ausdruck.

Die Erhöhung bestehender Zölle beziehungsweise deren Einführung sind nicht in das alleinige Belieben des jeweiligen Staates gestellt, sofern der betreffende Staat Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) ist. Die WTO, gegründet am 1. Januar 1995 ist eine internationale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie administriert verschiedene internationale Handelsübereinkommen und bildet dadurch den institutionellen Rahmen für den Welthandel. Von besonderer Bedeutung ist das General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) in der Fassung von 1994. Es strebt den weltweiten Abbau von Handelsschranken sowie die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen an. Gemäß Art. II GATT verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat gegenüber jedem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung bestimmter Maximalzölle, die in einer Liste aufgeführt sind.

Von diesem Grundsatz sieht das WTO-Recht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vor. Zollerhöhungen oder neue Zölle sind daher nicht per se unzulässig. Sie müssen jedoch die von der WTO gesetzten rechtlichen Vorgaben beachten.

Maßnahmen zum Schutz inländischer Interessen

Eine mögliche Ausnahmekonstellation stellen Maßnahmen zum Schutz inländischer Interessen dar. Als solche kommen in Betracht: Schutzmaßnahmen gemäß dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen sowie Ausnahmen nach dem GATT (Art. XIX-XX GATT).

Die Möglichkeit, Schutzmaßnahmen gegen Importe zu verhängen, die zu einem ernsthaften Schaden bei einem konkurrierenden Wirtschaftszweig führen, sieht das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen i.V.m. Art. XIX GATT vor. Entscheidend ist hier der deutliche Anstieg der Einfuhren der betreffenden Ware, durch den ein bedeutender Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das GATT weitere Ausnahmen, auch von dem Grundsatz der Meistbegünstigung. Dieser Grundsatz besagt, dass Vorteile und Befreiungen, die einem bestimmten Land gewährt werden, auch allen anderen WTO-Mitgliedern zu gewähren sind. Gemäß Art. XX GATT können Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Moral sowie des Lebens und der Gesundheit von Tieren, Menschen und Pflanzen ausnahmsweise zulässig sein, auch wenn sie gegen andere Regeln des GATT verstoßen.

Schließlich ist noch auf Art. XXI GATT hinzuweisen, der Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit ermöglicht. Auf diese Vorschrift berufen sich die USA im Zusammenhang mit der Erhebung von neuen Zöllen auf Stahl und Aluminium. Die Europäische Union hält dies nicht für gerechtfertigt und hat daher ein WTO-Streitbeilegungsverfahren initiiert.

Maßnahmen zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen

Antidumpingmaßnahmen

Ist der Preis einer in die EU eingeführten Ware niedriger als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr (Normalwert), können die WTO-Mitglieder gemäß dem WTO-Antidumpingübereinkommen darauf in der Weise reagieren, dass sie Antidumpingzölle erheben. Für Einfuhren in die EU regelt die Einzelheiten hier die Ende 2017 mit Blick auf die neue EU-Methodologie zur Berechnung des Dumpings - insbesondere bei signifikanten Marktverzerrungen reformierte Antidumpinggrundverordnung.

Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Die Zulässigkeit von Subventionen regelt das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Auf subventionierte eingeführte Waren kann ein Staat Ausgleichzölle erheben. Voraussetzung ist, dass die in Art. 10 ff. des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen i.V.m. Art. VI GATT erhobenen Kriterien erfüllt sind. Wesentlich ist, dass die subventionierten Waren des Drittlandes ursächlich sind für eine Schädigung der heimischen Wirtschaft.

Die EU hat ihre handelspolitischen Schutzinstrumente modernisiert

Mit dem Ziel, künftig noch effizienter auf festgestellte Unfairness im internationalen Warenhandel reagieren zu können, hat die EU nach langjähriger Debatte ihre WTO-basierten Regeln für die Durchführung von Antidumping- und Antisubventionsverfahren mit der Verordnung 2018/825 modernisiert.

Auch für Gegenmaßnahmen gibt es Regeln

Im Falle von Schutzmaßnahmen gemäß Art. XIX GATT besteht die Möglichkeit, einvernehmlich Kompensationen zu vereinbaren, die den durch die Schutzmaßnahmen eingetretenen wirtschaftlichen Verlust wieder ausgleichen. Kommt eine solche Lösung nicht zustande, können die betroffenen Mitgliedstaaten Handelskonzessionen gemäß dem GATT bis zu der Höhe aussetzen, die dem durch die Schutzmaßnahmen entstandenen Verlust entspricht.

Die EU hat mit der EU-Durchführungsverordnung 2018/886 als Reaktion auf die US-Zölle auf bestimmte Stahl- und Aluminiumprodukte davon Gebrauch gemacht und zusätzliche Zölle auf Waren mit US-Ursprung eingeführt. 

"Strafzölle" sind ultima ratio

"Strafzölle" als Sanktionen setzen indes ein erfolgloses WTO-Streitbeilegungsverfahren voraus.

Ein solches Streitbeilegungsverfahren hat die EU gegen die durch die USA verhängten zusätzlichen Zölle für Einfuhren aus der EU für Stahl- und Aluminiumprodukte eingeleitet (Panel-Report vom 9. Dezember 2022).

Ist ein Mitgliedstaat der Überzeugung, dass ein anderes Mitglied WTO-Recht verletzt, hat er für ein solches Streitbeilegungsverfahren zunächst einen Antrag auf Konsultationen zu stellen, um die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Gelingt dies nicht, untersucht ein Streitschlichtungsgremium (Panel) den Fall ähnlich einem Gericht. Das Panel stellt in Form einer Empfehlung fest, ob tatsächlich ein Verstoß gegen WTO-Recht vorliegt und gibt in diesem Fall der unterlegenen Partei auf, das betreffende Verhalten abzustellen. Legt eine Partei dagegen Rechtsmittel ein, kommt der Fall vor den Appelate Body - das ständige Berufungsgremium der WTO. Nur wenn die unterlegene Partei die Empfehlung nicht umsetzt und die Streitigkeit auch nicht anders einvernehmlich beigelegt wird, kann die obsiegende Partei die Aussetzung von Pflichten nach den WTO-Übereinkommen, wie zum Beispiel die Bindung an die Maximalzölle, beantragen. Erst wenn hierzu eine Ermächtigung erfolgt, dann - und zwar erst dann - sind Strafzölle als Sanktionen zulässig.

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