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Algerien: Steuerrecht

Auch wer eine nur vorübergehende Einrichtung (établissement stablein Algerien unterhält, unterfällt mit seinen geschäftlichen Aktivitäten der Körperschaftsteuer.


Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

Rechtsgrundlagen und Welteinkommensprinzip

Zwischen Algerien und Deutschland besteht das Doppelbesteuerungsabkommen vom 12. November 2007 (in Kraft seit dem 23. Dezember 2008).

Das Recht der Besteuerung von Erträgen natürlicher und juristischer Personen (Einkommen- und Körperschaftsteuer) regelt in Algerien der Code des împot directs et taxes assimilées (algerisches Ertragssteuergesetz - aErStG).

Algerien wendet im Bereich der Besteuerung von natürlichen Personen (Einkommensteuer) das Welteinkommensprinzip an (Art. 1 aErStG). Das heißt, dass eine Person, die in Algerien steuerpflichtig ist, die weltweiten Einkommen in Algerien zu versteuern hat. Eine natürliche Person unterliegt der algerischen Steuer dann, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Algerien unterhält, wenn sie in Algerien einer angestellten oder selbständigen Tätigkeit nachgeht oder wenn Algerien für eine Person das Land mit dem wirtschaftlichen Hauptinteresse darstellt (Steuerinländer gemäß Art. 3 Abs. 2 aErStG).

Die Einkommensteuersätze (Impôt sur le revenue global - IRG) betragen gemäß Art. 104 Abs. 1 aErSt:

zu versteuerndes Einkommen (DA)

Steuersatz (%)

bis 240.000

0

240.001 bis 480.000

23

480.001 bis 960.000

27

 960.001 bis 1.920.000

30

1.920.001 bis 3.840.000

33

Über 3.840.000

35

Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuer (Impôt sur le bénéfice des sociétés) unterliegen algerische Handelsgesellschaften und Zweigstellen ausländischer Unternehmen mit ihrem in Algerien erwirtschafteten Gewinn (Art. 137 aErStG), im Gegensatz zur Besteuerung natürlicher Personen also nicht mit dem weltweit erzielten Einkommen. Dabei versteht das algerische Steuerrecht den Begriff des "in Algerien erwirtschafteten Gewinns" recht weit. Auch wer eine nur vorübergehende Einrichtung (établissement stable) unterhält, unterfällt mit seinen geschäftlichen Aktivitäten der Körperschaftsteuer (Art. 137 Abs. 1 aErStG in Verbindung mit Art. 149 Abs. 2 aErStG). Gleiches gilt auch für Gewinne, die durch Vermittlung eines unabhängigen Vertreters entstehen (Art. 137 Abs. 1 aErStG). Im Verhältnis zu Deutschland wird dieses weite Verständnis allerdings durch das Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt. Joint Ventures auf rein vertraglicher Basis unterliegen grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuer, verfügen aber über ein (unwiderrufliches) Wahlrecht, ob sie der Körperschaftsteuer unterfallen wollen. 

Der Körperschaftsteuersatz beträgt für die Warenproduktion 19 Prozent, in der Baubranche, im Bereich der Daseinsfürsorge und der Touristikbranche 23 Prozent sowie 26 Prozent für alle andere Aktivitäten (Art. 150 Abs. 1 aErStG). Für Kleingewerbe im Bereich der Produktion und des Verkaufs von Waren beläuft sich der Pauschalsteuersatz auf 5 Prozent; 12 Prozent beträgt der Pauschalsteuersatz für Kleingewerbe in allen anderen Bereichen (Art. 282-Sexies aErStG). Gemäß Art. 282-Bis aErStG ersetzt die Pauschalsteuer (impôt unique forfaitaire) die Einkommensteuer beziehungsweise die Körperschaftsteuer, die Mehrwertsteuer und die Gewerbesteuer. Diese Pauschalbesteuerung gilt für Betriebe, deren jährlicher Umsatz 15 Millionen DA nicht übersteigt (Art. 282ter aErStG).

Quellensteuer

Gemäß Art. 104 Abs. 8 aErStG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 aErStG fällt für natürliche Personen mit Sitz im Ausland eine Quellensteuer für in Algerien erbrachte oder genutzte Dienstleistungen in Höhe von 30 Prozent an. Ausländische Unternehmen ohne eine feste Einrichtung in Algerien, die dort Dienstleistungen für Personen mit Sitz in Algerien erbringen, zahlen auf die daraus erzielten Einkünfte eine Quellensteuer in Höhe von 30 Prozent - ebenso wenn die Dienstleistungen dieser Unternehmen in Algerien genutzt werden (Art. 150 Abs. 2). Zinseinkünfte natürlicher Personen im Sinne des Art. 55 aErStG unterliegen einer Quellensteuer von 10 Prozent (Art. 104 Abs. 10 in Verbindung mit Art. 60 aErStG).

Für juristische Personen wird eine Quellensteuer auf Zinseinkünfte in Höhe von 10 Prozent (Art. 150 Abs. 2 Nr. 1 aErStG) erhoben.

Zahlt eine Person mit Sitz in Algerien Lizenzgebühren für die Nutzung von Patenten, Marken oder Know-How an eine juristische Person ohne Sitz in Algerien, entfällt auf diese Zahlung eine Quellensteuer in Höhe von 30 Prozent (Art. 150 Abs. 2 aErStG).

Dividenden im Sinne der Artt. 46 bis 48 aErStG, die an ansässige natürliche Personen ausgeschüttet werden, unterliegen einer Quellensteuer in Höhe von 15 Prozent (Art. 104 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 und 45 bis 48 aErStG). Dividenden an nicht in Algerien ansässige juristische und natürliche Personen unterfallen ebenfalls einer Quellensteuer in Höhe von 15 Prozent (Art. 104 Abs. 7 aErStG in Verbindung mit Artt. 54 Abs. 2 und 45 bis 48 aErStG). Schüttet eine juristische Person mit Sitz in Algerien Dividenden an eine andere juristische Person mit Sitz in Algerien aus, entfällt hierfür keine Steuer.

Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Algerien und Deutschland gelten zum Teil reduzierte Quellensteuersätze.

Mehrwertsteuer

Einige Waren sind innerhalb Algeriens von der Mehrwertsteuer befreit. Dies betrifft insbesondere pharmazeutische Produkte, bestimmte Nutzfahrzeuge und für die Tourismusbranche benötigte Fahrzeuge. Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt auch für den Import dieser Waren. Der normale Mehrwertsteuersatz beträgt 19 Prozent (Art. 21 des algerischen Umsatzsteuergesetzbuchs), ein reduzierter Mehrwertsteuersatz in Höhe von 9 Prozent (Art. 23 aUStG) ist etwa im Bereich der regenerativen Energien anwendbar.

Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens  sieht (Art. 83 aUStG) bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen grundsätzlich  vor, dass der algerische Empfänger zur Abführung der Steuer verpflichtet ist. Eine Durchführungsverordnung zum Reverse-Charge-Verfahren wurde bislang nicht verabschiedet (Art. 83 Abs. 2 aUStG).

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