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Argentinien: Gesellschaftsrecht
Die in Argentinien existierenden Gesellschaftsformen ähneln den in Deutschland anzutreffenden Gesellschaftsformen.
23.10.2023
Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch | Berlin, Bonn
Rechtsgrundlagen
Das Gesellschaftsrecht in Argentinien wird hauptsächlich durch die folgenden Gesetze geregelt:
- Gesetz über Handelsgesellschaften (Ley de Sociedades Comerciales, Gesetz Nr. 19.550 vom 30. März 1984),
- Gesetz über die Unterstützung des Unternehmenskapitals (Ley de Apoyo al Capital Empreendedor, Gesetz Nr. 27.349 vom 29. März 2017),
- Insolvenzgesetz (Ley de Concursos y Quiebras, Gesetz Nr. 24.522 vom 7. August 1995) und
- Zivil- und Handelsgesetzbuch (Código Civil y Comercial de la Nación Argentina, Gesetz 26.994 vom 07. Okt. 2014).
Sociedad Anónima
Großer Beliebtheit in Argentinien erfreut sich die Sociedad Anónima (S.A.). Bei der S.A. handelt es sich um eine Aktiengesellschaft. Die Anzahl der Aktionäre ist nicht begrenzt. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass mindestens zwei Aktionäre erforderlich sind (die juristische oder natürliche Personen sein können), um eine S.A. zu gründen. Das erforderliche Mindestkapital beträgt 100.000 Argentinische Pesos. Die S.A. wird von einem auf einer Aktionärsversammlung gewählten Vorstand geleitet. Eine Aktionärsversammlung muss mindestens einmal im Jahr abgehalten werden.
Sociedades por Acciones Simplificadas
Bei der Sociedades por Acciones Simplificadas (S.A.S) handelt es sich um eine vereinfachte Aktiengesellschaft. Die S.A.S ist 2017 in Argentinien als Gesellschaftsform eingeführt worden mit dem Ziel, die Gründungskosten und Verfahren für neue Unternehmen zu reduzieren. Die S.A.S kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Für die Gründung der S.A.S gilt ein vereinfachtes Verfahren, das online innerhalb von 24 Stunden durchgeführt werden kann. Die Haftung der Aktionäre erstreckt sich auf die Höhe des eingezahlten Grundkapitals. Die Leitung der Gesellschaft obliegt dem Vorstand, welcher aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihren Hauptwohnsitz in Argentinien hat.
Sociedad de Responsabilidad Limitada
Die Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.R.L.) kann von mindestens zwei und maximal 50 Gesellschaftern gegründet werden, die natürliche oder juristische Personen sein können. Die S.R.L ist vergleichbar mit der deutschen GmbH. Ausländische natürliche oder juristische Personen können als Gesellschafter zugelassen werden, sofern sie nach den Gesetzen des Landes, in dem sie gegründet wurden, berechtigt sind, sich an einer S.R.L zu beteiligen. Die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich auf den Wert des eingezahlten Kapitals. Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt einem oder mehreren Gesellschaftern.
Die S.R.L ist grundsätzlich für kleine Firmen ins Leben gerufen worden. Mithin liegen die Gründungskosten und Verwaltungskosten deutlich unter den aufzuwendenden Kosten für eine S.A.. Ein gesetzliches Mindestkapital ist für die S.R.L. nicht vorgesehen.
Joint Ventures
Spezifische Regelungen zu Joint Ventures finden sich im argentinischen Zivil- und Handelsgesetzbuch. Die in Argentinien am häufigsten verwendete Joint-Venture-Form ist die Unión Transitoria de Empresas (UTE). Nicht ansässige Gesellschaften können Mitglied einer argentinischen UTE sein, sofern sie das entsprechende Registrierungsverfahren des Handelsregisters durchlaufen haben. UTE werden im Allgemeinen nicht als selbstständige juristische Personen behandelt.