Rechtsbericht Bahrain Niederlassungs- und Investitionsrecht
Neues Gesetz erschwert Marktzugang in Bahrain
Änderungen des bahrainischen Investitionsrecht gehen zulasten ausländischer Mittelständler.
29.11.2024
Von Sherif Rohayem | Bonn
Wie andere Golfstaaten beschränkt auch Bahrain den Zugang in den lokalen Markt. Namentlich dürfen ausländische Investoren nicht ohne weiteres sämtliche Anteile einer Handelsgesellschaft halten.
Ausländer dürfen nur in bestimmten Zweigen ohne lokalen Partner investieren
Die Frage ob und inwieweit Ausländer Anteile bahrainischer Gesellschaften halten dürfen, beantwortet Beschluss Nr. 40 aus dem Jahr 2021 zur Bestimmung der für ausländisches Kapital zulässigen Wirtschaftsaktivitäten (Beschluss Nr. 40). Das Regelwerk listet in seinen Anhängen wirtschaftliche Aktivitäten auf, die:
- ausschließlich lokalen Investoren vorbehalten sind (Anhang 1);
- eine Minderheitsbeteiligung von ausländischem Kapital bis zu 49 Prozent der Anteile zulassen (Anhang 2);
- irgendeine Beteiligung lokaler Partner erfordern (Anhang 3);
- ausländischen Investoren zu 100 Prozent offen stehen (Anhang 4).
Für 100 Prozent Eigentum benötigen Ausländer 750 Millionen Euro Jahresumsatz
Anhang 4 listet insgesamt 62 wirtschaftliche Aktivitäten mit dem Schwerpunkt Handel, die Ausländer ohne lokale Beteiligung ausüben dürfen, wenn diese zusätzlich die Voraussetzungen des Artikel 5 Beschluss Nr. 40 erfüllen. Diese zusätzlichen Voraussetzungen hat das bahrainische Kabinett mit Beschluss Nr. 53 aus dem Jahr 2024 wie folgt modifiziert:
- Vor den jüngsten Änderungen musste die Muttergesellschaft der bahrainischen Tochter eine Mindestkapitalisierung von 20 Millionen Bahrainischer Dinar (BHD, umgerechnet circa 49,14 Euro) aufweisen. Dieses Erfordernis wurde gestrichen. Stattdessen muss die Muttergesellschaft nun einen Konzernumsatz von mindestens 750 Millionen Euro erwirtschaften.
- Das Mindestkapitalerfordernis der bahrainischen Tochtergesellschaft wurde von 2 Millionen BHD (circa 4,91 Millionen Euro) auf 100.000 BHD (circa 245.713 Euro) reduziert. Dafür muss die Muttergesellschaft in mindestens zehn statt in drei ausländischen Märkten aktiv sein.
Änderungen beschränken Betätigungsfreiheit ausländischer KMU
Gemäß der Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des Statistischen Bundesamtes fallen Betriebe mit einem Jahresumsatz von bis zu 50 Millionen Euro in die Kategorie "Mittlere Unternehmen". Mit einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro fordert der bahrainische Gesetzgeber das 15-fache. Aus der Sicht ausländischer KMU bedeutet die neue Rechtslage eine deutliche Einschränkung ihrer Betätigungsfreiheit innerhalb des Königreichs.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ausländische Unternehmen die in Anhang 4 gelisteten Aktivitäten ausüben dürfen, wenn sie zwar nicht die Voraussetzungen des Artikel 5 Beschluss Nr. 40 erfüllen, dafür aber einen lokalen Partner haben. Der Wortlaut der Vorschrift sowie der Wortlaut der Überschrift von Anhang 4 sprechen dafür, dass die Nicht-Erfüllung von Artikel 5 Beschluss 40 wohl nicht mit einer lokalen Partnerschaft überwunden werden kann. Für diese Lesart sprechen zudem Sinn und Zweck der Gesetzesänderung, mit der die Anforderung an 100 Prozent ausländisches Eigentum im Vergleich zur alten Rechtslage signifikant erhöht wurden. Ein ausländischer Investor, der einen lokalen Partner mit einem Anteil im niedrigen einstelligen Prozentbereich findet, könnte auf diese Weise mit wenig Aufwand die hohen Anforderungen des neu gefassten Artikel 5 umgehen. Sicher ist dagegen, dass ausländische Mittelständler mit einem lokalen Mehrheits- oder Minderheitspartner die Aktivitäten ausüben dürfen, welche jeweils die Anhänge 2 und 3 auflisten.
Gemäß Artikel 3 Beschluss Nr. 53 treten die Änderungen einen Tag nach deren Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Mangels anderslautender Aussagen ist davon auszugehen, dass die Änderungen Wirksamkeit nur für die Zukunft entfalten.
Laufende Nummer | Kennziffer | Bezeichnung der wirtschaftlichen Aktivität |
1 | 014-1 | Tierzucht/Produktion |
6 | 089 | Bergbau |
8 | 14104 | Herstellung von Bekleidung |
10 | 1811 | Druckerei |
17 | 351001 | Stromerzeugung |
28 | 452 | Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen |
40 | 4652 | Handel und Vertrieb von Telekommunikationsausrüstung |
65 | 469-1 | Handel (allgemein) |
108 | 4912 | Gütertransport auf Schienen |
140 | 732 | Marktforschung und Meinungsumfragen |
Laufende Nummer | Kennziffer | Bezeichnung der wirtschaftlichen Aktivität |
2 | 41 | Hochbau |
8 | 4321 | Elektroinstallation |
9 | 43221 | Installation und Wartung von Heiz- und Kühlsystemen |
15 | 5110-1 | Zivile Luftfahrt |
18 | 522903 | Repräsentanzen von Luftfrachtunternehmen |
20 | 801 | Personenschutz |
Zum Thema:
- Beschluss Nr. 40, einschließlich der Anhänge 1 bis 5 (Arabisch)
- Beschluss Nr. 53 (Arabisch)