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Zollmeldung Brasilien Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend

Brasilien – Letzte Hürden beim Carnet ATA beseitigt

Bonn (GTAI) - Ende 2017 hat die brasilianische Steuerbehörde Receita Federal do Brasil (RFB) mit Verordnung Nr. 1763 vom 21. November 2017 die Gesetzgebung zum Carnet ATA den Erfahrungen aus der Praxis angepasst.

Das Carnet kann in Brasilien schon seit Mai 2016 genutzt werden. Bis Ende 2017 gab es jedoch einige Einschränkungen. Die brasilianische Zollbehörde akzeptierte das Zollpapier für Waren aus einigen Ländern nicht, darunter die USA, Kanada und Japan. Grund dafür waren technische Regularien in der Verordnung über die Einführung des Carnets, da es anfänglich Unklarheiten über die für das Verfahren erforderliche internationale Bürgenkette gab. Dies hat die Steuerbehörde mit Verordnung 1763 geändert.

Überdies hatte die Receita Federal im Sommer 2017 verfügt, dass Reisende, die persönliche Gegenstände im Wert von mehr als 3.000 US-Dollar mit ins Land bringen wollten, hierfür nunmehr ein Carnet ATA benötigten. Bis dahin war die vorübergehende Einfuhr in solchen Fällen mit der elektronischen Einfuhrerklärung Declaracão Electrônica de Bens do Viajante (eDBV) möglich gewesen. Die neue Regelung mit dem Carnet hat sich jedoch für persönliche Gegenstände im Reiseverkehr offenbar nicht bewährt. Die RFB hat daher auch diese Regelung mit der Verordnung 1763 wieder zurückgenommen.

Brasilien ist neben Mexiko und Chile das einzige lateinamerikanische Land, das das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren akzeptiert. Das Carnet kann in Brasilien grundsätzlich genutzt werden für die vorübergehende Einfuhr von Waren für Ausstellungen, Messen, Kongresse, wissenschaftliche, kulturelle oder erzieherische Zwecke, persönlichen Gebrauchsgegenständen von Reisenden, Waren für Sportzwecke und Berufsausrüstung. Es bietet gegenüber dem klassischen Verfahren der vorübergehenden Einfuhr den Vorteil, dass die Zollbehörde keine Sicherheitsleistungen oder Verpflichtungserklärungen zur Absicherung von Einfuhrabgaben fordert. Diese sind für deutsche Waren im Rahmen einer internationalen Bürgenkette bereits durch eine Bürgschaftsleistung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) abgedeckt. Die Ausstellung von Carnets ATA sind in Deutschland bei der für das Unternehmen jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) zu beantragen. (BS)

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