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Rechtsmeldung | China | Gewerblicher Rechtsschutz

Abkommen zwischen der EU und China über geografische Angaben

Im November 2020 stimmte das Europäische Parlament dem Abkommen mit China zu, in der Folge nahm der Rat der Europäischen Union einen diesbezüglichen Beschluss an.

Von Julia Merle | Bonn

Hinweis: Diese Rechtsmeldung wurde erstmals am 18. Dezember 2020 veröffentlicht und zuletzt überprüft und - soweit erforderlich - aktualisiert im Juli 2024. Das Abkommen ist am 1. März 2021 in Kraft getreten. Aktuelle Maßnahmen zum Schutz von Produkten mit geografischen Angaben traten am 1. Februar 2024 in Kraft (zum Text auf Chinesisch).

 

Mit geografischen Angaben werden Namen von Erzeugnissen mit Eigenschaften, die eine enge Verbindung mit dem Gebiet ihrer Erzeugung aufweisen, gegen Missbrauch und Nachahmung geschützt.

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz dient dem gegenseitigen Schutz von zunächst jeweils hundert europäischen und chinesischen geografischen Angaben. Es sieht ein Verfahren vor, um weitere aufzunehmen.

Auf EU-Seite fallen beispielsweise Bayerisches Bier, Rioja, Champagne, Chianti, Grana Padano und Prosciutto di Parma unter das bilaterale Abkommen (siehe Anhang IV); innerhalb von vier Jahren nach dessen Inkrafttreten sollen etwa Nürnberger Lebkuchen und Schwarzwälder Schinken dazukommen (Art. 3 i.V.m. Anhang VI des Abkommens).

Das Abkommen war am 14. September 2020 von beiden Seiten unterzeichnet worden.

In China werden geografische Angaben (地理标志) insbesondere in Art. 16 des Markengesetzes geregelt und beim zuständigen Amt (CNIPA) als Gewährleistungs- oder Kollektivmarke eingetragen. Ein Entwurf von Vorschriften zum Schutz geografischer Angaben wurde am 24. September 2020 veröffentlicht.

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