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China: Vertriebsrecht

Ein eigenständiges Handelsvertreterrecht existiert noch nicht. Handelsvertreterverträge sollten daher möglichst detailliert sein und die Rechte und Pflichten der Parteien regeln.

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Im chinesischen Zivilgesetzbuch (ZGB) sind allgemeine Vorschriften zur Vertretung im Allgemeinen Teil, Art. 161 ff. ZGB, enthalten. Außerdem finden sich darin Regelungen unter anderem zu folgenden typischen Verträgen: Geschäftsbesorgungsvertrag, Kommissionsvertrag und Vermittlungsvertrag.

Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch des Vertreters bei vorzeitiger Vertragsbeendigung existiert nach chinesischem Recht nicht. Der Kommissionsvertrag wird in einer den § 383 ff. deutsches HGB vergleichbaren Weise geregelt.

Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des chinesischen Vertragsrechts besteht beim Abschluss eines Handelsvertretervertrages Vertragsfreiheit. Entsprechende Verträge sind nicht registrierungs- oder genehmigungspflichtig. Ein Formerfordernis besteht nicht, dennoch empfiehlt es sich grundsätzlich, die Verträge in Schriftform abzuschließen.

Im Vertrag sollten unter anderem Fragen wie die territoriale Zuständigkeit, Exklusivität, Probezeit, Geheimhaltungspflichten und Vertragsbeendigung (Kündigungsfristen und -bedingungen, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) geregelt werden. Außerdem sollte im Vertrag geklärt werden, welche Art der Handelsvertretung (agent oder distributor) vorliegt und, ob lediglich eine Berechtigung zur Vermittlung von Geschäften oder zum Abschluss besteht. Ferner sollten insbesondere Regelungen zur Vergütung und zum Ausgleichsanspruch getroffen werden. Zu klären ist auch, ob es sich um ein befristetes, unbefristetes oder verlängerbares Vertragsverhältnis handelt. Es kann auch eine Klausel aufgenommen werden, dass für einen bestimmten Zeitraum nach Vertragsbeendigung ein Wettbewerbsverbot existiert.

Ausländer können im Binnenvertrieb als Handelsvertreter, Einzelhandels-, Großhandels- oder Franchiseunternehmen tätig werden. Zudem können auch ausländisch investierte Unternehmen und Einzelpersonen mittels einer Registrierung die zum Außenhandel (Export und Import) berechtigende Außenhandelslizenz erwerben.

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