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Rechtsmeldung | China | Datenschutzrecht

Neue chinesische Regelungen in Bezug auf Übermittlung von Daten

Ab 1. Juni 2023 gelten in China beim grenzüberschreitenden Datentransfer auf Standardvertragsbasis neue Implementierungsbestimmungen.  

Von Julia Merle | Bonn

Um insbesondere die Vorgaben des "Personal Information Protection Law" (PIPL) zur Übermittlung persönlicher Daten ins Ausland in Art. 38 Abs. 1 Ziff. 3 PIPL zu konkretisieren, hat die Cyberspace Administration of China "Maßnahmen hinsichtlich des Standardvertrages für den grenzüberschreitenden Transfer von persönlichen Daten" erlassen. Sie finden nach deren Art. 2 Anwendung auf Datenverarbeiter, die persönliche Daten außerhalb Chinas bereitstellen durch den Abschluss eines "Standardvertrages zum Export personenbezogener Daten" mit einem ausländischen Empfänger.

Im Anhang der Maßnahmen findet sich die Vorlage des Standardvertrages in chinesischer Sprache.

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den Datenexport auf diese Weise vornehmen zu können, wird in Artikel 4 der Maßnahmen aufgeführt: Unter anderem muss man ein Betreiber unkritischer Informationsinfrastruktur sein. Zudem ist eine Folgenabschätzung vor der Datenübertragung durchzuführen (Art. 5).

Innerhalb von zehn Werktagen ab dem Datum des Inkrafttretens des Standardvertrages haben Verarbeiter personenbezogener Daten eine Meldung nebst Standardvertrag und Folgenabschätzungsbericht bei der lokalen Netzwerkinformationsbehörde einzureichen (Art. 7).

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