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Zollbericht EAWU Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Besondere Zollverfahren

Das Zollgesetz bietet Importeuren auch die Möglichkeit, besondere Zollverfahren zu nutzen. Diese können wirtschaftliche Vorteile bringen.

Von Karin Appel | Bonn

Zolllager

Im Zolllagerverfahren können Waren lizenzpflichtig bis zu drei Jahren lagern, ohne dass Einfuhrabgaben entrichtet werden müssen. Erst wenn die Waren aus dem Zolllager entnommen und zum freien Verkehr abgefertigt werden, werden Einfuhrabgaben fällig. Vom Zolllagerverfahren ausgeschlossen sind Waren, deren Haltbarkeitsdauer zum Beginn des Verfahrens 180 Tage nicht überschreitet. Waren, die länger haltbar sind, dürfen nur bis zu 180 Tage vor Ende des Mindesthaltbarkeitsdatums gelagert werden. Danach müssen sie zu einem anderen Verfahren angemeldet und aus dem Zolllager entfernt werden.

Darüber hinaus gibt es einige Waren, für die ein Zolllagerverfahren nicht zulässig ist. Dazu zählen Gifte, Biodiesel, einige Alkohole, Sprengstoffe und Kampfmittel.

Vorübergehende Verwendung

Messewaren, Warenmuster, Berufsausrüstung, Waren für wissenschaftliche Zwecke und zur Verwendung als Hilfeleistungen können abgabenfrei im Rahmen der vorübergehenden Verwendung eingeführt werden. Die vollständige Liste der bei vorübergehender Einfuhr von Abgaben befreiten Waren findet sich in der Entscheidung der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 18. Juni 2010 Nr. 331.

Die dort aufgelisteten Waren können maximal zwei Jahre im Zollgebiet verbleiben. Dabei wird die Dauer der Lagerung ab dem Zeitpunkt berechnet, der auf den Tag der Registrierung und die eingereichten Unterlagen bei der Zollbehörde für die vorübergehende Lagerung erfolgt. In dieser Zeit sind die Waren vollständig von Abgaben befreit.

Auf schriftliches Verlangen des Ausführers oder eines befugten Vertreters, kann die Zollbehörde die Frist auch verlängern, wobei in diesem Fall Abgaben teilweise bezahlt werden müssen. Bei internationalen Postsendungen, die in den Institutionen des internationalen Postaustausches aufbewahrt werden und bei auf dem Luftweg beförderten Passagiergepäck darf die Frist vier bzw. sechs Monate nicht überschreiten.

Bei zwingenden Gründen kann die Kommission der Zollunion auch eine Frist festlegen, die unterhalb der Frist von zwei Jahren liegt.

Die vorübergehende Einfuhr von Nahrungsmitteln, Alkohol- und Tabakerzeugnissen, einigen Konsumgütern (außer in Einzelexemplaren für Werbe- und/oder Demonstrationszwecke), Abfällen (auch industriellen) sowie zur Einfuhr in das Zollgebiet grundsätzlich verbotenen Waren ist unzulässig.

Versandverfahren

Das Versandverfahren ermöglicht es, Waren an einer entsprechenden Binnenzollstelle abzufertigen, um sie durch Kirgisistan mit dem Endziel eines anderen Staates zu befördern.

Dieses Verfahren setzt voraus, dass an der kirgisischen Ausfuhrzollstelle ein Garantieschreiben des Empfängers am Endziel vorgelegt werden muss. Das Schreiben beinhaltet die Einhaltung der Vorschrift über eine ordnungsgemäße Verzollung des kirgisischen Empfängers und über die Entrichtung aller weiteren Einfuhrabgaben. Neben dem Garantieschreiben ist auch die Handelsrechnung vorzulegen.

Aktive Veredelung

Im Zollverfahren der aktiven Veredelung können ausländische Waren mit vollständiger vorbehaltloser Befreiung von der Zahlung von Einfuhrzöllen, Steuern und Zollgebühren im Zollgebiet der Zollunion be- oder verarbeitet werden. Waren, die in diesem Zollverfahren in das Zollgebiet verbracht werden, behalten den Status ausländischer Waren bei. Auch Waren, die durch eine Verarbeitung mit ausländischen anderen Waren entstehen, erhalten den Status ausländischer Waren.

Bei der Verarbeitung von Fremdwaren dürfen auch Waren der Zollunion verwendet werden. 

Es dürfen folgende Veredelungsvorgänge durchgeführt werden (Art. 241 Zollkodex der EAWU):

  • Ver- bzw. Bearbeitung von Drittlandswaren, wobei sie ihre Eigenschaften verlieren und ein neues Produkt entsteht;
  • Erzeugung neuer Waren, einschließlich Montage, Zusammensetzung, Demontage und Justierung;
  • Reparatur von Waren, einschließlich ihrer Instandsetzung und Austausch ihrer Bestandteile;
  • Verwendung von Produktionsmitteln als Rohstoff, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern den Veredelungsvorgang ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig verbraucht werden.

Die Anwendung dieses Zollverfahrens ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung muss der Zollanmelder beim örtlich zuständigen Zollamt im Vorfeld beantragen. Die Frist für das Veredelungsverfahren darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten.

Carnet ATA und Carnet TIR 

Die vorübergehende Einfuhr von Waren ist auch mit dem Carnet ATA möglich und vereinfacht die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung von Waren. 

Kirgisistan ist dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR angeschlossen, sodass das Versandverfahren auch mit dem Carnet TIR möglich ist. 


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