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Neue europäische Schwellenwerte für KMU
Die EU nimmt eine inflationsbedingte Bereinigung der Größenkriterien im Rahmen der Rechnungslegungsrichtlinie vor. Es ist die erste Anpassung seit 2013.
20.10.2023
Von Nadine Bauer | Bonn
Die Europäische Kommission hat am 17. Oktober 2023 den delegierten Rechtsakt zur Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) angenommen. Es ergeben sich folgende Änderungen:
Kleinstunternehmen | Kleine Unternehmen | Mittelgroße Unternehmen | Große Unternehmen | |
---|---|---|---|---|
Bilanzsumme | 450.000 Euro | bis zu 7,5 Mio. Euro | 25 Mio. Euro | über 25 Mio. Euro |
Nettoumsatzerlöse | 900.000 Euro | bis zu 15 Mio. Euro | 50 Mio. Euro | über 50 Mio. Euro |
Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Änderungen in nationales Recht umsetzen. Dabei steht ihnen bei den Schwellenwerten für kleine Unternehmen ein Umsetzungsspielraum zu. Zudem besteht die Option, die neuen Schwellenwerte bereits auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Auch die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Länder (Island, Liechtenstein und Norwegen) müssen grundsätzlich eine Anpassung ihrer nationalen Kriterien zur Bestimmung der Unternehmensgröße in Betracht ziehen.
Mit dieser Änderung soll den Auswirkungen der Inflation Rechnung getragen werden. Damit werden Kleinstunternehmen sowie KMU nicht den zahlreichen EU-Bestimmungen über die Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, die für größere Unternehmen gelten.
Der delegierte Rechtsakt kann auf der Webseite der Europäischen Kommission eingesehen werden. Davon unabhängig ist eine etwaige Überarbeitung der KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361.
Zum Thema:
- Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie)
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