EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping – Aluminiumfolien und -bänder mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen ein
23.12.2021
Von Stefanie Eich | Bonn
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 9. Dezember 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Folien und dünnen Bänder aus Aluminium mit Ursprung in China ein. Am 22. Dezember 2021 gab die Kommission im EU-Amtsblatt zudem die Einführung von Ausgleichszöllen und zugleich die Änderung der Anfang Dezember eingeführten Antidumpingzölle bekannt.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, mit Ursprung in China.
Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 7607 11 19 (TARIC-Codes 7607 11 19 60 und 7607 11 19 91)
Folgende Waren sind ausgenommen:
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg;
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht;
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von mehr als 650 mm, auch weichgeglüht;
- Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von mehr als 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.
Antidumping- und Ausgleichszölle
Unternehmen | Endgültiger Ausgleichszoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd. | 10,1 | C687 |
Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd. | 18,2 | C688 |
Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd. | 8,6 | C686 |
In Anhang I genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben | 12,3 | Siehe Anhang I |
In Anhang II genannte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben | 18,2 | Siehe Anhang II |
Alle übrigen Unternehmen | 18,2 | C999 |
Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd. | 6,0 | C687 |
Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd. | 24,6 | C688 |
Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd. | 28,5 | C686 |
In Anhang I genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben | 23,6 | Siehe Anhang I |
In Anhang II genannte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben | 23,6 | Siehe Anhang II |
Alle übrigen Unternehmen | 28,5 | C999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind."
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz in Höhe von 18, 2 Prozent beziehungsweise 28,5 Prozent Anwendung.
Es besteht die Möglichkeit, als neuer ausführender Hersteller in die Liste im Anhang aufgenommen zu werden, sodass der reduzierte Antidumpingzollsatz in Höhe von 28,5 Prozent zu Anwendung kommt. Voraussetzung hierfür ist, das die Bedingungen gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 erfüllt sind.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 438 vom 8. Dezember 2021, S. 46.
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/2287 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 458 vom 22. Dezember 2021, S. 344.
Vorherige Verfahrensschritte
Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls
Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 19. Juni 2021 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Aluminiumfolien und -bänder mit Ursprung in China ein: Durchführungsverordnung (EU) 2021/983; ABl. L 216 vom 18. Juni 2021, S. 142.
Einleitung einer Antidumpinguntersuchung
Die Europäische Kommission leitete die Untersuchung im Oktober 2020 ein: Bekanntmachung; ABl. C 352I vom 22. Oktober 2020, S. 1.
Einleitung eines Antisubventionsverfahrens
Die Europäische Kommission leitete das Verfahren im Dezember 2020 ein: Bekanntmachung; ABl. C 419 vom 4. Dezember 2020, S. 32.