EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping – Fahrräder mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein.
30.08.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf die Einfuhren von Fahrrädern und Fahrradteilen mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen. Die Maßnahmen wurden 2013 auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren ausgeweitet. Die EU-Kommission verlängerte die Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2019 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379. Im Dezember 2023 kündigte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen zum 30. August 2024 an. Nun gibt sie die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Bei einer Auslaufüberprüfung prüft die EU-Kommission, ob die Antidumping- bzw. Ausgleichsmaßnahmen verlängert werden sollen.
Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin.
Gegenstand der Untersuchung sind Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 70 91, 8712 00 70 92 und 8712 00 70 99).
So sieht der Zeitplan aus
Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung (29. August 2024) bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9). Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen.
Quellen:
- Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 29. August 2024;
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 1. Dezember 2023 (C/2023/1260)
Einstellung einer Neuausführerüberprüfung
Die Europäische Kommission stellt die Neuausführerüberprüfung bezüglich des chinesischen Herstellers Zhejiang Feishen Vehicle Industry Co., Ltd. ein. Für Einfuhren dieses Herstellers gilt weiterhin der allgemeine Antidumpingzollsatz in Höhe von 48,5 Prozent.
Während der Untersuchung wurde der Antidumpingzoll für den antragstellenden Hersteller ausgesetzt, aber die Einfuhren zollamtlich erfasst. Diese Einfuhren unterliegen mit Wirkung vom 3. März 2022 den Antidumpingzöllen.
Hintergrund
Die Antidumpingmaßnahmen sehen diverse firmenspezifische Zollsätze in geringerer Höhe vor. Der chinesische Hersteller stellte im März 2022 einen Antrag auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung: Ziel war es, festzustellen, ob ein unternehmensspezifischer Zollsatz eingeführt werden kann.
Quellen:
- Einstellung: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2268; ABl. L 300 vom 21. November 2022, S. 6;
- Einleitung: Durchführungsverordnung (EU) 2022/358; ABl. L 68 vom 3. März 2022, S. 9.
Umfirmierung eines Unternehmens
Die Europäische Kommission teilt mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat.
Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:
- Bisheriger Unternehmensname: Oyama Bicycles (Taicang) Co. Ltd
- Neuer Unternehmensname: Oyama Technology (Jiangsu) Co., Ltd
Der Taric-Code B773 wird beibehalten.
Die Umfirmierung gilt seit dem 3. November 2020. Zu viel gezahlte Antidumpingzölle können nach den geltenden Zollvorschriften erstattet werden.
Qulle: Durchführungsverordnung (EU) 2022/57; ABl. L 10 vom 17. Januar 2022, S. 15.
Die Maßnahmen wurden 2019 verlängert
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 30. August 2019 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China ein, ausgeweitet auf Einfuhren, die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandt werden, ob als Ursprungserzeugnis der genannten Länder angemeldet oder nicht. Die Einführung erfolgt nach einer Auslaufüberprüfung.
Antidumpingzölle gelten auch für Fahrradteile
Ende Januar 2020 präzisierte die EU-Kommission die Verordnung und stellte klar, dass die Verlängerung der Antidumpingmaßnahme auch für die Einfuhren von bestimmten Fahrradteilen gilt. Für Fahrradmontagebetriebe besteht die Möglichkeit, eine Befreiung vom Antidumpingzoll zu beantragen.
Betroffene Waren
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Zweiräder oder andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor.
Die Ware wird unter folgenden KN-Codes eingereiht: 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 70 91, 8712 00 70 92 und 8712 00 70 99).
Die aktuelle Liste der betroffenen Fahrradteile findet sich in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/611.
Antidumpingzölle
Unternehmen | Endgültiger Zoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Zhejiang Baoguilai Vehicle Co. Ltd | 19,2 | B772 |
Oyama Bicycles (Taicang) Co. Ltd | 0 | B773 |
Ideal (Dongguan) Bike Co., Ltd | 0 | B774 |
Alle übrigen Unternehmen (außer Giant (China) Co. Ltd. — TARIC-Zusatzcode C329 ) | 48,5 | B999 |
Ausweitung auf weitere Länder
Der Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf Einfuhren, die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien versandt - ob als Ursprungserzeugnisse angemeldet oder nicht - und unter den folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 30 10 und 8712 00 70 91). Bestimmte Unternehmen sind davon ausgenommen, siehe Artikel 1 Absatz 3.
Des Weiteren wird der Antidumpingzoll ausgeweitet auf Einfuhren, die aus Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandt - ob als Ursprungserzeugnisse angemeldet oder nicht - und unter den folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 30 20 und 8712 00 70 92). Bestimmte Unternehmen sind davon ausgenommen, siehe Artikel 1 Absatz 4.
Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze oder der Befreiungen für einzelne Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Fahrräder von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind."
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 48,5 Prozent Anwendung.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379; ABl. L 225 vom 29. August 2019, S. 1.
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/45; ABl. L 16 vom 21. Januar 2020, S. 7.
Vorherige Verfahrensschritte
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Die Europäische Kommission leitete im Juni 2018 eine Auslaufüberprüfung ein: Bekanntmachung; ABl. C 189 vom 4. Juni 2018, S. 18.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Europäische Kommission hatte im September 2017 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 6. Juni 2018 bekannt gegeben.
Quelle:
Bekanntmachung; ABl. C 294 vom 5. September 2017, S. 3.
Vorherige Maßnahmen
Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 1993 eingeführt. 1997 weitete die Kommission den Anwendungsbereich auf Fahrradteile aus und führte ein Befreiungssystem für die Einfuhr bestimmter Fahrradteile ein.
Die Kommission verlängerte die Maßnahmen 2013 (Verordnung (EU) Nr. 502/2013) und weitete sie auf Einfuhren aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien (Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 501/2013) sowie Kambodscha, Pakistan und von den Philippinen (Durchführungsverordnung (EU) 2015/776).