EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping – Melamin mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission ändert die Antidumpingmaßnahmen nach Abschluss einer Interimsüberprüfung.
19.02.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Melamin mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die im September 2023 verlängert wurden. Nach Abschluss einer Interimsüberprüfung ändert sie die Antidumpingzölle mit Wirkung vom 20. Februar 2025.
Änderung der Antidumpingmaßnahmen
Bei den bisherigen Maßnahmen handelte es sich um Antidumpingzölle in Form von Mindesteinfuhrpreisen für mitarbeitende Unternehmen und festen Zöllen je Tonne für alle anderen Hersteller. Die Überprüfung betraf die Frage, ob die Maßnahmen in dieser Form aufrechterhalten werden sollten. Die Antragsteller forderten, Wertzölle anstelle des Mindesteinfuhrpreises und der festen Zollbeträge einzuführen. Bei den Antragstellern handelt es sich um LAT Nitrogen, OCI Nitrogen BV und Grupa Azoty Zaklady Azotowe Pulawy SA.
Betroffene Ware
Die Antidumpingmaßnahmen betreffen Einfuhren von Melamin mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: 2933 61 00.
Geänderte Antidumpingzölle
Bei den geänderten Antidumpingzöllen handelt es sich um Wertzölle anstelle der Mindesteinfuhrpreise.
Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Xinjiang Xinlianxin Energy Chemical Co., Ltd | 12,0 | 8 99B |
Sichuan Golden-Elephant Sincerity Chemical Co., Ltd | 44,9 | A 986 |
Shandong Holitech Chemical Industry Co., Ltd | 47,6 | A 987 |
Henan Junhua Development Company, Ltd | 49,0 | A 988 |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China | 65,2 | A 999 |
Nutzung der firmenspezifischen Antidumpingzollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 65,2 Prozent Anwendung.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/325 der Kommission vom 18. Februar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L vom 19. Februar 2025;
- Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 20. Dezember 2023, (C/2023/1595).
Bisher galten Mindesteinfuhrpreise
Die Maßnahmen bestanden bereits seit 2011. Die Europäische Kommission verlängerte den endgültigen Antidumpingzoll im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung 2017 und erneut 2023. Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, betrug 415 Euro pro Tonne Nettogewicht. Für drei ausführende Hersteller galt ein Mindesteinfuhrpreis in Höhe von 1.152 Euro pro Tonne Nettogewicht. Für diese Hersteller beläuft sich der endgültige Antidumpingzoll auf die Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, in allen Fällen, in denen letzterer unter dem Mindesteinfuhrpreis liegt. Es wurde kein Zoll erhoben, wenn der Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, gleich hoch oder höher ist als der entsprechende Mindesteinfuhrpreis. Diese Regelung galt für folgende Hersteller:
- Sichuan Golden-Elephant Sincerity Chemical Co., Ltd.
- Shandong Holitech Chemical Industry Co., Ltd.
- Henan Junhua Development Company Ltd.
Mit Abschluss einer Neuausführerüberprüfung änderte die EU-Kommission die Verordnung und gewährt einem chinesischen Hersteller einen firmenspezifischen Antidumpingzollsatz. Die Europäische Kommission erkennt das chinesische Unternehmen Xinjiang Xinlianxin Energy Chemical Co., Ltd. als neuen ausführenden Hersteller an und setzte einen firmenspezifischen Mindesteinfuhrpreis in Höhe von 1.346 Euro pro Tonne Nettogewicht fest.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/2653; ABl. L vom 28. November 2023.
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/442; ABl. L 64 vom 1. März 2023, S. 12.
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776; ABl. L 228 vom 15. September 2023, S. 199.
- Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C252 vom 1. Juli 2022, S. 6;
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 396 vom 30. September 2021, S. 12.
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171; ABl. L 170 vom 1. Juli 2017, S. 62.