EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Polyethylenteraphthalat (PET) mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt eine korrigierte Warendefinition bekannt. Die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gelten seit April 2024.
31.07.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Im März 2023 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Mit Wirkung vom 3. April 2024 führte die EU endgültige Antidumpingmaßnahmen ein. Nun liegt eine Korrektur der Warendefinition vor.
Die Antidumpingmaßnahmen gelten für fünf Jahre
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr mit Ursprung in China. Mit der Korrektur wird der Verweis auf die Art und Weise der Messung der Viskositätszahl gestrichen. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 3907 61 00 (TARIC-Code 3907610010).
Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll in Prozent | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Sanfame Group:
| 6,6 | 899V |
Wankai New Materials Group:
| 10,7 | 899W |
China Resources Chemical Innovative Materials Group:
| 17,2 | 899X |
Andere mitarbeitende Unternehmen | 11,1 | Siehe Anhang |
Alle übrigen Unternehmen | 24,2 | 8999 |
Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze
Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 24,2 Prozent Anwendung.
Die vorläufigen Antidumpingzölle galten sechs Monate
Im November 2023 führte die Europäische Kommission zunächst vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Die Sicherheitsleistungen werden freigegeben.
Quellen:
- Korrektur: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1940; ABl. L vom 12. Juli 2024;
- Endgültige Maßnahmen: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1040; ABl. L vom 2. April 2024;
- Vorläufige Maßnahmen: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2659; ABl. L vom 28. November 2023;
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenteraphthalat (PET) mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 115 vom 30. März 2023, S. 5.