EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen
Die EU-Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen. Betroffen sind Einfuhren mit Ursprung in Brasilien, Iran und Russland.
13.12.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine bestehen Antidumpingmaßnahmen. Nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängert die Europäische Kommission diese Maßnahmen. Die Verlängerung gilt nicht für Einfuhren aus der Ukraine.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Die Europäische Kommission führt die endgültigen Antidumpingmaßnahmen mit Wirkung vom 14. Dezember 2023 ein. An den Antidumpingzollsätzen ändert sich nichts.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse ("narrow-strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen. Betroffen sind Einfuhren mit Ursprung in Brasilien, Iran und Russland.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 1910 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226 19 10 91, 7226 19 10 95), 7226 91 91 und 7226 91 99.
Folgende Waren sind von der Untersuchung nicht umfasst:
- Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
- Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
- Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr,
- Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.
Antidumpingzollsätze
Land | Unternehmen | Endgültiger Zollsatz (in EUR/Tonne Nettogewicht) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Brasilien | ArcelorMittal Brasil S.A | 54,5 | C210 |
Aperam Inox América do Sul S.A. | 54,5 | C211 | |
Companhia Siderúrgica Nacional | 53,4 | C212 | |
Usinas Siderúrgicas de Minas Gerais S.A. (USIMINAS) | 63,0 | C213 | |
Gerdau Açominas S.A. | 55,8 | C214 | |
Alle übrigen brasilianischen Unternehmen | 63,0 | C999 | |
Iran | Mobarakeh Steel Company | 57,5 | C215 |
Alle übrigen iranischen Unternehmen | 57,5 | C999 | |
Russland | Novolipetsk Steel | 53,3 | C216 |
Public Joint Stock Company Magnitogorsk Iron Steel Works (PJSC MMK) | 96,5 | C217 | |
PAO Severstal | 17,6 | C218 | |
alle übrigen russischen Unternehmen | 96,5 | C999 |
Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 63 beziehungsweise 57,5 beziehungsweise 96,5 Prozent Anwendung.
Gleichzeitige Anwendung von Schutz- und Antidumpingzöllen
Auf die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse bestehen Schutzmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem Waren, die den vorliegenden Maßnahmen unterliegen. Die gleichzeitige Anwendung kann zu einem höheren Schutzniveau führen als von der Europäischen Kommission beabsichtigt. Es gilt folgendes Prinzip:
- Ist der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll (25 Prozent) höher als der Antidumpingzoll, wird nur der Schutzzoll erhoben. Die Antidumpingzölle werden ausgesetzt.
- Liegt der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll niedriger als der Antidumpingzoll, wird der Schutzzoll erhoben, zuzüglich der Differenz zwischen dem Schutzzoll und dem höheren Antidumpingzoll. Der nicht erhobene Teil der Antidumpingzölle wird ausgesetzt.
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2758; ABl. L vom 13. Dezember 2023.
Einstellung der Untersuchung bezüglich der Ukraine
Die Europäische Kommission stellt die Auslaufüberprüfung ein. Es gibt somit keine Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf die Ukraine. Der Verband der Europäischen Stahlhersteller EUROFER hatte den Antrag auf Auslaufüberprüfung eingereicht. Im November 2023 zog der Verband den Antrag zurück. Die EU-Kommission setzte die Auslaufüberprüfung bezüglich Einfuhren mit Ursprung in Brasilien, Iran und Russland fort.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/365 der Kommission vom 16. Februar 2023 zur Einstellung der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Ukraine; ABl. L 50 vom 17. Februar 2023, S. 56.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Im Januar 2022 gab die Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen zum 7. Oktober 2022 bekannt. Im Oktober 2022 leitete sie eine Auslaufüberprüfung ein. Der Antrag wurde vom Verband der Europäischen Stahlhersteller EUROFER eingereicht.
Quellen:
- Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung [...]; ABl. C 384 vom 5. Oktober 2022, S. 3;
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 31 vom 21. Januar 2022, S. 7.
Einstellung der Interimsüberprüfung
Im Januar 2021 leitete die EU-Kommission die Interimsüberprüfung auf Antrag des europäischen Stahlverbands Eurofer ein. Gegenstand der Überprüfung war der Dumpingtatbestand in Bezug auf den russischen Ausführer PAO Severstal. Diese Untersuchung wird eingestellt. Der Grund für die Einstellung ist, dass der Antragssteller seinen Antrag zurückgezogen hat.
Quellen:
- Einstellung: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/624; ABl. L 115 vom 13. April 2022, S. 185;
- Einleitung: Bekanntmachung; ABl. C. 18 vom 18. Januar 2021, S. 36.
Vorherige Maßnahmen
Die EU-Kommission leitete das Antidumpingverfahren im Juli 2016 ein. Mit Wirkung vom 7. Oktober 2017 führte sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine ein. Das Antidumpingverfahren gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Serbien wurde eingestellt.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795; ABl. L 258 vom 6. Oktober 2017, S. 24.
- Bekanntmachung; ABl. C 246 vom 7. Juli 2016, S. 7.