Rechtsmeldung Frankreich Arbeits- und Arbeitsgenehmigungsrecht
Leichte Erleichterungen bei der Entsendung nach Frankreich
Entsendemeldungen in Frankreich werden etwas vereinfacht. Auch die Liste der am Arbeitsort vorzuhaltenden Dokumente wird kürzer.
09.05.2023
Von Karl Martin Fischer | Bonn
EU-ausländische Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber melden Entsendungen nach Frankreich über den Onlinedienst "SIPSI". Mit diesen Meldungen müssen viele Informationen übermittelt werden, zum Beispiel über die entsandten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sowie den Ort der Leistungserbringung (Arbeitsgesetzbuch, Art. R. 1263-3).
Das neue Dekret verkürzt die Entsendemeldung um bestimmte Informationen, insbesondere die Zeiten des Arbeitsbeginns und –endes und die Ruhezeiten. Betreffend die Übernahme von Reise-, Verpflegungs- oder Übernachtungskosten muss nicht mehr angegeben werden, wie sie geleistet werden – also ob sie zum Beispiel direkt vom Arbeitgeber gezahlt oder – nach Abrechnung oder pauschal – erstattet werden.
Zur Klarstellung: solche Unterlagen können nach wie vor angefordert werden, nur sind diese Informationen bei der Meldung nicht mehr unbedingt zu übermitteln.
Während der Durchführung der Entsendung ist das ausländische Unternehmen auch verpflichtet, der Arbeitsaufsichtsbehörde am Arbeitsplatz eine Liste der in Artikel R. 1263-1 des Arbeitsgesetzbuchs festgelegten Dokumente vorzulegen. Auch hier gibt es Erleichterungen. Folgende Dokumente werden aus der Liste gestrichen: Dokumente, aus denen das auf den Vertrag anwendbare Recht hervorgeht, außerdem Angaben zu der Anzahl der abgeschlossenen Verträge und der Höhe des Umsatzes, den der Arbeitgeber in seinem Niederlassungsland und auf seinem Staatsgebiet erzielt hat.
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