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Griechenland: Steuerrecht
Das griechische Steuerrecht folgt einem Vielsteuersystem, das im Wesentlichen dem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entspricht.
31.05.2024
Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn
Einkommensteuer
Rechtliche Grundlage ist das Einkommensteuergesetz (Νόμος 4172/2013). Die Sätze der Einkommensteuer (φορος εισοδηματος) betragen gemäß Artikel 15:
Bei einem Einkommen (in Euro) | Steuersatz (in Prozent) |
---|---|
Bis 10.000 | 9 |
Mehr als 10.000 bis 20.000 | 22 |
Mehr als 20.000 bis 30.000 | 28 |
Mehr als 30.000 bis 40.000 | 36 |
Mehr als 40.000 | 44 |
Körperschaftsteuer
Rechtliche Grundlage ist das Einkommensteuergesetz (Νόμος 4172/2013). Seit dem Jahr 2021 beträgt der Satz der Körperschaftsteuer (Φόρος εταιρειών) gemäß Artikel 58 des Einkommensteuergesetzes 22 Prozent (zuvor: 24 Prozent).
Umsatzsteuer
Rechtliche Grundlage ist das Mehrwertsteuergesetz (Νόμος 2859/2000). Der Normalsatz der Umsatzsteuer (φόρος προστιθέμενης αξίας) beträgt 24 Prozent für Lieferungen und Dienstleistungen. Ein ermäßigter Satz in Höhe von 13 Prozent gilt unter anderem für Lebensmittel, Hoteldienstleistungen und medizinische Ausrüstungen. Seit dem Jahr 2020 gilt dieser ermäßigte Satz auch für Babyprodukte, Kindersitze und Motorradhelme. Für Presseerzeugnisse, Theaterkarten und bestimmte Pharmazeutika greift ein Ausnahmesatz in Höhe von 6 Prozent. Seit dem 1. November 2023 gilt ein ermäßigter Satz in Höhe von 4 Prozent für beispielswiese Traktoren, Maschinen und Geräte, die (hauptsächlich) für die Land-, Vieh- oder Forstwirtschaft genutzt werden. Unter diesen ermäßigten Satz fallen zudem Dienstleistungen aus Verträgen über Bauleistungen, die der Beseitigung baulicher Hindernisse dienen, die die Mobilität von Menschen mit Behinderungen einschränken.
Weitere Informationen zum Steuerrecht hält die Webseite des griechischen Finanzministeriums (Υπουργείο Οικονομικών Ελλάδας) bereit.
Doppelbesteuerungsabkommen
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei der Gewerbesteuer (DBA). Das Abkommen ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.