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Branchen | Indien | Maschinenbau

Rahmenbedingungen

Für deutsche Maschinenbauer sind die Markteintrittsbarrieren in Indien verhältnismäßig niedrig. Das Einfuhrverfahren erfolgt inzwischen weitgehend auf elektronischem Weg.

Von Boris Alex | New Delhi

Der Zugang zum indischen Maschinenbaumarkt steht Unternehmen aus Deutschland weitgehend offen. Die Vorschriften über Einfuhrverbote und -beschränkungen in Indien werden in der Einfuhrliste "Indian Trade Classification (ITC) of Import Items" einschließlich der allgemeinen Anmerkungen im Abschnitt  "Chapter 1A: General Notes Regarding Import Policy" sowie den Verordnungen des Directorate General of Foreign Trade (DGFT) festgeschrieben.

Niedrigere Zollsätze bei Maschinen für Infrastrukturprojekte

Der Einfuhrregelzollsatz für Maschinen und Anlagen liegt zwischen 7,5 und 10 Prozent. Im Rahmen der Importe für Großvorhaben, welche die indische Regierung benannt hat  ("Project Imports") zum Ausbau der Infrastruktur, im Kraftwerksbau sowie für Lieferketten in der Agrar- und Nahrungsmittelindustrie können bestimmte Maschinen und Anlagen zoll- und abgabenbegünstigt importiert werden.

Zur Zollanmeldung von Waren muss der indische Importeur beim DGFT mit einer Importer Exporter Codenummer (IEC) registriert sein. Die Waren werden mit der Zollanmeldung (Bill of Entry) unter Vorlage der Warenbegleitpapiere zum zollrechtlich freien Verkehr oder für ein Zolllagerverfahren angemeldet. Die Anmeldung erfolgt elektronisch über das Indian Customs EDI System (ICES).

Im Rahmen des Export Promotion Capital Goods Scheme (EPCG) können entsprechend lizensierte Unternehmen bei Einhaltung eines Exportanteils von grundsätzlich 75 Prozent an der Produktion Investitionsgüter zollfrei einführen. Maschinen, Werkzeuge und Ausrüstungen aus den Zolltarifkapiteln 84, 85 und 90, die im Rahmen einer Vertragsausführung ("Contract Execution") vorübergehend bis zu 18 Monate in das indische Zollgebiet eingeführt werden, können unter Leistung einer Sicherheit und unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben entsprechend angemeldet werden.

Für bestimmte Bauteile Konformitätsbescheinigung nötig

In Anlage 3 der indischen Einfuhrliste werden Waren aufgeführt, für deren Inverkehrbringen und Inbetriebnahme die Einhaltung verbindlicher, vom Bureau of Indian Standards (BIS) festgesetzter Normen vorgeschrieben ist. Zu dem Warenkreis zählen auch bestimmte Schalter und Sicherungen, Stromkabel und Stromzähler. Für diese Waren muss der indische Hersteller oder Importeur zunächst eine Konformitätsbewertung und Registrierung beim BIS beantragen.

Die GTAI stellt ausführliche Informationen zum Wirtschafts- und Steuerrecht sowie zu Einfuhrregelungen, Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen zur Verfügung.

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