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Special | Indonesien | LkSG | Umsetzungshilfe Risikoanalyse

Menschenrechtliche Risiken, Präventions- und Abhilfemaßnahmen

Der Länderbericht Umsetzungshilfe Risikoanalyse Indonesien unterstützt bei der Ermittlung und Vermeidung menschenrechtlicher Risiken gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wurde am 11. Juni 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen und am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Im Rahmen dieser Publikation erfolgen Ausführungen zu den menschenrechtlichen Risiken, Präventions- und Abhilfemaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1-8 LkSG. Umweltbezogene Risiken, widerrechtlicher Entzug von Land und Lebensgrundlagen sowie menschenrechtliche Risiken durch private oder staatliche Sicherheitskräfte im Dienste von Unternehmen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 9-12, Abs. 3 LkSG werden nicht betrachtet.

Das Angebot unterstützt bei der abstrakten Risikobetrachtung im Rahmen der Durchführung von Risikoanalysen, siehe Handreichung zur Umsetzung von Risikoanalysen nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). 

Die hier zur Verfügung gestellten Informationen stellen Erstinformationen dar und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Ein Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschließlichkeit der Inhalte wird nicht erhoben.

Herausgeber: Germany Trade & Invest (GTAI), Auswärtiges Amt (AA) und Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK); Redaktionsschluss: 31. Juli 2023

  • Anforderungen des LkSG und Auswirkungen auf Unternehmen

    Der Länderbericht Umsetzungshilfe Risikoanalyse Indonesien unterstützt bei der Ermittlung und Abwendung menschenrechtlicher Risiken gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

    Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. In den Anwendungsbereich fallen Unternehmen ab 3.000 Arbeitnehmern. Für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern gilt das Gesetz ab dem 1. Januar 2024.

    Mit dem LkSG werden die Unternehmen verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Der gesetzliche Sorgfaltspflichtenkatalog umfasst dabei folgende Elemente:

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet in Fragen und Antworten zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz weiterführende Informationen.

    Grundsätzlich sollen auch Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte übernehmen.  Bereits seit 2016 gilt der Nationale Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), der entsprechende Erwartungen an alle in Deutschland ansässigen Unternehmen formuliert. Das LkSG orientiert sich weitgehend an den Sorgfaltsvorgaben der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.

    Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die zwar nicht den gesetzlichen Sorgfaltspflichten des LkSG unterliegen, können trotzdem mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen. Dies ist dann der Fall, wenn ein KMU als Zulieferer von Waren und Dienstleistungen für ein anderes Unternehmen fungiert, das wiederum den LkSG-Pflichten unterliegt. Das KMU gilt dann als unmittelbarer Zulieferer. Unmittelbare Zulieferer, bei denen ein Risiko vermutet wird, müssen von dem verpflichteten Unternehmen in seine konkrete Risikoanalyse und gegebenenfalls in Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie in die Einrichtung seines Beschwerdeverfahrens einbezogen werden.

    Die Handreichung des Bundesamtes für Ausfuhrkontrolle Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern bietet KMU eine Hilfestellung, die mit den Anforderungen des LkSG konfrontiert werden. 

    Am 24. Februar 2022 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine EU-Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten vorgelegt, der teilweise über das deutsche LkSG hinausgeht. Am 1. Dezember 2022 der Rat der EU seine Verhandlungsposition (allgemeine Ausrichtung) zur Richtlinie festgelegt. Am 1. Juni 2023 hat das EU-Parlament seine Position beschlossen (Parlamentsentwurf). Derzeit laufen nun die sogenannten Trilog-Verhandlungen zwischen den drei Institutionen über die finale Version der Richtlinie.

    Im Rahmen der deutschen Außenwirtschaftsförderinstrumente nimmt die Berücksichtigung von Menschenrechten einen hohen Stellenwert ein. Bei der Vergabe von Investitions- und Exportkreditgarantien werden menschenrechtliche Aspekte entsprechend nationaler und internationaler Regelwerke geprüft. Künftig werden keine neuen Bundesdeckungen mehr für Exporteure übernommen, die solch schwerwiegende Verstöße gegen das LkSG begangen haben, dass sie von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen sind (§ 22 LkSG).

    Das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA)  kontrolliert als zuständige Prüfbehörde, ob die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten angemessen erfüllen.

    Zu den konkreten Aufgaben gehören:

    • zu überprüfen, ob Unternehmen ihrer Berichtspflicht nachkommen
    • die Durchführung von Kontrollen
    • Verstöße festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern
    • die Verhängung von Zwangs- und Bußgeldern

    Auswirkungen des LkSG auf Handels- und Investitionstätigkeiten deutscher Unternehmen in Bezug auf Indonesien

    Unternehmen sind verpflichtet, im Rahmen des Risikomanagements eine Risikoanalyse zur Ermittlung der entsprechenden Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie beim unmittelbaren Zulieferer (sogenannte regelmäßige Risikoanalyse) und in bestimmten Fällen auch beim mittelbaren Zulieferer (sogenannte anlassbezogene Risikoanalyse) zu ermitteln.  Der eigene Geschäftsbereich umfasst dabei jede Tätigkeit zur Herstellung und Verwertung von Produkten und zur Erbringung von Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie an einem Standort im In- oder Ausland vorgenommen wird. Insofern sind die weltweiten Tätigkeiten in sämtlichen Betriebsstätten, Fabriken, Lagern und Büros zu betrachten. Auch bei konzernangehörigen Unternehmen kann der Geschäftsbereich des Tochterunternehmens unter bestimmten Voraussetzungen zum Geschäftsbereich des Mutterunternehmens gehören (vgl. § 2 Abs. 6 LkSG).

    Zur (anlassbezogenen) Risikoanalyse und Prävention in der gesamten Lieferkette, also auch bei mittelbaren Zulieferern (mit denen keine Vertragsbeziehung besteht), sind Unternehmen nur dann verpflichtet, wenn sie substantiierte Kenntnis über mögliche Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette haben. Diese besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflicht möglich erscheinen lassen. Tatsächliche Anhaltspunkte sind zum Beispiel Medienberichte, Beschwerden, Vorfälle in der Vergangenheit, Zugehörigkeit eines mittelbaren Zulieferers zu einer besonders risikobehafteten Branche etc.

    Insbesondere globale Lieferketten bestehen oft aus einer Vielzahl von mittelbaren Zulieferern, die zudem häufig in Entwicklungs- und Schwellenländern ansässig sind. Hier kann es sich anbieten, entsprechende Teile der Lieferkette bereits in die jährliche Risikoanalyse zu integrieren.

    Die deutsche Firmenpräsenz in Indonesien ist im regionalen Vergleich ausgesprochen schwach. Nur etwa 350 deutsche Unternehmen waren 2020 in Indonesien ansässig. Die meisten vertreiben dort ihre Produkte, einige betreiben das Sourcing von Rohstoffen für den deutschen Markt. Lediglich etwa 70 produzierende deutsche Unternehmen soll es im Land geben. Sie bedienen sowohl den lokalen, regionalen als auch den deutschen Markt.

    Das Handelsvolumen von Deutschland und Indonesien betrug 2022 8,4 Milliarden Euro. Im Jahr 2022 wurden Waren im Wert von 5,4 Milliarden Euro aus Indonesien importiert. Ein Drittel davon entfällt auf Bekleidung und Schuhe. Weitere Importgüter sind Rohstoffe, Nahrungsmittel sowie Elektronik und Elektrotechnik.

    Deutschlands Importe aus Indonesien

    Produkt

    2021 (Anteil in Prozent)

    Textilien/Bekleidung

    17,2

    Schuhe

    13,7

    Rohstoffe (ohne Brennstoffe)

    10,4

    Nahrungsmittel

    7,3

    Elektronik

    6,6

    Elektrotechnik

    6,0

    Öle, Fette, Wachse

    5,3

    Chemie

    4,7

    Möbel

    2,8

    Kfz/-Teile

    2,0

    Sonstige

    24,0

    Quelle: GTAI-Wirtschaftsdaten kompakt, Dezember 2022


    Die nachfolgende Tabelle zeigt den Import von Produkten, die deutsche Unternehmen aus Indonesien beziehen, die mit einem Risiko eines Verstoßes gegen einen oder mehrere der in § 2 Abs. 2 Nr. 1-8 LkSG aufgeführten Verbotstatbestände behaftet sein können: Kinderarbeitsverbot, Verbot der schlimmsten Formen von Kinderarbeit, Verbot von Zwangsarbeit, Verbot aller Formen von Sklaverei, Verbot der Missachtung von Arbeitsschutz, Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit, Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns.

    Deutsche Importe möglicher risikobehafteter Produkte aus Indonesien

    Produktgruppe

    Produkt

    2021 (in Millionen US$)

    Nahrungsmittel

    Kaffee, Tee, Kakao, Gewürze

    156,6

    Gemüse und Früchte

    72,6

    Rohstoffe

    Rohkautschuk

    103,4

    Kupfererze

    296,1

    Holz (einfach bearbeitet)

    54,2

    Öle, Fette, Wachse

    Palm-/Palmkernöl

    154,0

    Textilien

    Bekleidung

    796,2

    Schuhe

    714,0

    Textilien (Vorprodukte)

    60,7

    Quelle: Recherchen von Germany Trade & Invest 2023; UN Comtrade 2023



  • Verstoß gegen das Verbot von Kinderarbeit

    Der Länderbericht Umsetzungshilfe Risikoanalyse Indonesien unterstützt bei der Ermittlung und Abwendung menschenrechtlicher Risiken gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

    (Vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 LkSG)

    Kurzbeschreibung: Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem zulässigen Mindestalter. Das zulässige Mindestalter richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Beschäftigtenortes und darf ein Alter von 15 Jahren nicht unterschreiten. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 LkSG). Darüber hinaus sind schlimmste Formen der Kinderarbeit verboten. Hier sind vor allem Sklaverei und sklavereiähnliche Praktiken sowie Arbeiten gemeint, die für die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit des Kindes schädlich sind.

    Gesetzliche Grundlagen

    Indonesien ist Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization; ILO) und hat neun von zehn Kernübereinkommen ratifiziert. Dazu gehören die hier relevanten Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (ILO-Übereinkommen Nr. 138) und über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (ILO-Übereinkommen Nr. 182). Die jeweiligen nationalen gesetzlichen Vorgaben für das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung der Mitgliedstaaten des Übereinkommens Nr. 138 der ILO sind in der Datenbank NORMLEX abrufbar: Übersicht. Das gesetzlich festgelegte Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung liegt in Indonesien bei 15 Jahren. Informationen zu Mitgliedschaften in internationalen Abkommen sind in der Datenbank NORMLEX (Information System on International Labour Standards) der ILO verfügbar: Ratifications by country.

    Informationen zu einschlägigen nationalen Policies und zum anwendbaren nationalen Recht sind in der Datenbank NATLEX (Database on national labour, social security and related human rights legislation) der ILO verfügbar: Browse by country.

    Weiterführende Informationen zu Definition und rechtlichen Instrumenten bezüglich des Verbots von Kinderarbeit bietet der Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte.

    Risiken

    Indonesien belegt nach dem Children's Rights and Business Atlas von 2018  den Workplace Index 4,9/10 Punkten. Bewertet werden rechtliche Rahmenbedingungen, deren administrative Durchsetzung und Ergebnisindikatoren, darunter Anteil und Prävalenz von Kinderarbeit. Der Children's Rights and Business Atlas orientiert sich an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und bietet einen Überblick über die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention sowie weiterer internationaler Abkommen. Je höher der Länder-Score ausfällt, desto höhere Anforderungen sind an die gebotene Sorgfalt von Unternehmen zu stellen, um die Rechte der Kinder zu respektieren und zu unterstützen.

    Indonesien rangiert beim Workplace Index mit 4,9/10 Punkten unter dem internationalen Durchschnitt von 4,4/10 Punkten. Unternehmen wird daher intensivere Prüfungen der Arbeitsbedingungen empfohlen (Kategorie: „enhanced“). Im regionalen Vergleich schneidet der Archipel ebenfalls schlechter ab als die wirtschaftlich weiter entwickelten Nachbarländer Malaysia (4,6/10) und Thailand (3,8/10), auch schlechter als die Philippinen (4,5/10), dafür aber besser als Vietnam (5,6/10).

    Innerhalb des Workplace Index wird der Rechtsrahmen („Legal Framework“) für Indonesien mit 3,3/10 Punkten bewertet und damit sogar etwas besser als der internationale Durchschnitt. Bei der Umsetzung („Enforcement“) und den Resultaten („Outcomes“) liegt Indonesien mit 6/10 Punkten beziehungsweise 5,3/10 Punkten allerdings deutlich darunter.

    Die ILO verfügt derzeit über keine aktuelleren Zahlen zur Kinderarbeit in Indonesien. Grund dafür ist die Schwierigkeit, zuverlässige Informationen aus den vielen abgelegenen Regionen des Archipels zu bekommen. Nach offiziellen Angaben, die den hohen Anteil des informellen Sektors von 59 Prozent nicht erfassen, liegt der Prozentanteil der indonesischen Kinder, die keine Schule besuchen, im Promillebereich.

    Risiken in Landwirtschaft, Textilindustrie und Bergbau

    In Indonesien haben mehrere Branchen, die ein Risiko für Kinderarbeit bergen, eine große wirtschaftliche Bedeutung, wie etwa die Landwirtschaft, die Textilindustrie oder der Bergbau. Die Landwirtschaft ist kleinbäuerlich geprägt; Kinder müssen in ihren Familien nach der Schule vielerorts arbeiten. Selbst der gigantische Palmölanbau mit seinen 15 Millionen Hektar (Indonesien ist mit rund 58 Prozent der Weltproduktion ein Hauptanbauland für Palmöl; Schwerpunktregionen sind Sumatra und Kalimantan) ist flächenmäßig zu 40 Prozent kleinbäuerlich, der Zuckerrohranbau (vor allem auf Java) zu mehr als der Hälfte.

    Indonesien ist der zweitgrößte Produzent von Naturkautschuk; flächenmäßig entfällt er zu 90 Prozent auf Kleinbauern. Die kleinbäuerlichen Anbauflächen haben zwischen 2017 und 2021 um 10 Prozent zugelegt, die Plantagen sind hingegen um ein Drittel geschrumpft. Die Kautschukernte gelangt über Kooperativen, Mittelsmänner und Zwischenhändler zur Weiterverarbeitung in Fabriken. Über eine dortige Kinderarbeit liegen keine Berichte vor. Bei Kaffee, Nelken, Kakao, Kokos- oder Cashewnüssen liegt der Anteil der kleinbäuerlichen Anbaufläche bei fast 100 Prozent. Die Kleinbauern verkaufen ihre Waren zumeist an lokale Zwischenhändler, die Palmölbauern haben teilweise auch Abnahmeverträge mit den Ölmühlen. In diesen werden die Palmölfrüchte durch schwere körperliche Arbeit weiterverarbeitet, Kinderarbeit dürfte es dort kaum geben.

    In der industriellen Fertigung, wie etwa im Bekleidungssektor, stehen die Fabriken überwiegend auf Java. Dort dürfte, zumindest in der Endfertigung, Kinderarbeit die Ausnahme sein. Denn es gilt ein gesetzliches Verbot und es drohen bei Zuwiderhandlung hohe Strafen. Allerdings ist überall dort, wo etwa Vorprodukte in Heimarbeit gefertigt werden, ein Risiko von Kinderarbeit vorhanden.

    Indonesien ist reich an mineralischen Rohstoffen, seien es etwa Kohle, Nickel, Kupfer, Zinn oder Gold. Sie haben eine große Bedeutung für den Export. Der Bergbau wird von den großen Staatsunternehmen und internationalen Konzernen dominiert, die durchaus harte Sanktionen zu fürchten haben, wenn sie gegen Kinderarbeitsgesetze verstoßen. Der Abbau in illegalen Minen unterliegt keiner Kontrolle. Er macht allerdings nur einen kleinen Teil des indonesischen Bergbaus aus.

    Um mögliche Kinderarbeitsrisiken in anderen Branchen Indonesiens zu ermitteln, können Unternehmen auf den CSR Risiko-Check zurückgreifen.

    Präventions- und Abhilfemaßnahmen

    Die Rechtsabteilung der Deutsch-Indonesischen Industrie- und Handelskammer (AHK Indonesien/EKONID) bietet Unternehmen individuelle Beratung und Recherche an. 

    Für Präventions- und Abhilfemaßnahmen im Bereich Kinderarbeit in Unternehmen steht die Eliminating and Preventing Child Labour: Checkpoints app der ILO zur Verfügung. Für den Austausch von Unternehmen in Lieferketten und dem Aufsetzen gemeinsamer Programme bietet sich die Child Labour Plattform an. Weiterführende Informationen zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen hinsichtlich des Verbots von Kinderarbeit können über den Praxislotsen Wirtschaft & Menschenrechte unter Kinderarbeit im Sorgfaltsprozess adressieren eingesehen werden.

  • Verstoß gegen das Verbot von Zwangsarbeit und aller Formen der Sklaverei

    Der Länderbericht Umsetzungshilfe Risikoanalyse Indonesien unterstützt bei der Ermittlung und Abwendung menschenrechtlicher Risiken gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

    (Vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 LkSG)

    Kurzbeschreibung: Indikatoren für Zwangsarbeit sind das Einbehalten von Löhnen, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschäftigten, das Einbehalten von Ausweisdokumenten, die Schaffung unzumutbarer Arbeits- und Lebensverhältnisse durch Arbeit unter gefährlichen Bedingungen, unzumutbare Unterkünfte, exzessives Maß an Überstunden sowie die Anwendung von Drohungen und/oder Gewalt. Beispiele für Zwangsarbeit sind insbesondere Menschenhandel und Schuldknechtschaft. Das Verbot von Sklaverei umfasst sämtliche Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, wie die extreme wirtschaftliche Ausbeutung und Erniedrigung.

    Gesetzliche Grundlagen

    Indonesien ist Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization; ILO) und hat neun von zehn Kernübereinkommen ratifiziert. Dazu gehören das hier relevante Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit (ILO-Übereinkommen Nr. 29) sowie das Übereinkommen über die Abschaffung von Zwangsarbeit (ILO-Übereinkommen Nr. 105). Das ILO-Protokoll von 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 über Zwangsarbeit hat Indonesien noch nicht ratifiziert (Stand: Juli 2023). Informationen zu Mitgliedschaften in internationalen Abkommen sind in der Datenbank NORMLEX (Information System on International Labour Standards) der ILO verfügbar: Ratifications by country.

    Informationen zu einschlägigen nationalen Policies und zum anwendbaren nationalen Recht sind in der Datenbank NATLEX (Database on national labour, social security and related human rights legislation) der ILO verfügbar: Browse by country.

    Weiterführende Informationen zu Definition und rechtlichen Instrumenten bezüglich des Verbots von Zwangsarbeit und Sklaverei bietet der Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte.

    Risiken

    Indonesien ist nach dem Global Slavery Index von 2023, der unter anderem die Verbreitung von Zwangsarbeit und Menschenhandel weltweit bewertet, in der Kategorie Vulnerability to Modern Slavery mit 49/100 Punkten eingestuft. Je höher der Wert, desto höher fällt das Risiko in Bezug auf Anfälligkeit für Zwangsarbeit aus. Der Archipel wird schlechter eingeschätzt als das benachbarte Malaysia (37/100), Vietnam (44/100) und Thailand (46/100) aber besser als die Philippinen (66/100). In Indonesien sind nach dem Index je 1.000 Personen 6,7 von Zwangsarbeit betroffen; 1,8 Millionen Menschen insgesamt.

    Armut in abgelegenen Regionen des Archipels kann Menschen zu Opfern von Menschenhandel machen. Viele Menschen ziehen freiwillig in der Hoffnung auf Arbeit in die Städte und müssen dort oft Arbeit in mancherorts menschenunwürdigen Verhältnissen annehmen. Zwar dürften die wenigsten in der industriellen Fertigung selbst tätig werden, viele aber in der Produktion von arbeitsintensiven Vorprodukten im informellen Sektor: Vor allem dort, wo Produktionsschritte möglicherweise in Heimarbeit stattfinden, sind sklavereiähnliche Praktiken schwer identifizierbar.

    Indonesien ist der zweitgrößte Produzent von Naturkautschuk. Der Anbau findet nach Angaben des nationalen Statistikamtes auf einer Fläche von 3,8 Millionen Hektar (entspricht der Fläche der Schweiz) statt und ging vielerorts mit Urwaldrodung einher. Der Kautschukanbau bedarf häufig der Arbeit von Tagelöhnern. Insbesondere dann, wenn die Weltmarktpreise niedrig sind, ist davon auszugehen, dass nicht der lokale Mindestlohn gezahlt wird und auch keine geregelten Arbeitszeiten gelten. Die Tagelöhner dürften vor allem in abgelegenen Regionen zumeist in informellen Arbeitsverhältnissen tätig sein. In der Presse wird regelmäßig über sklavereiähnliche Arbeitsverhältnisse indonesischer Arbeitskräfte bei ausländischen Fischereiflotten in ausländischen Gewässern berichtet.

    Um mögliche Zwangsarbeitsrisiken in anderen Branchen Indonesiens zu ermitteln, können Unternehmen auf den CSR Risiko-Check zurückgreifen.

    Präventions- und Abhilfemaßnahmen

    Die Rechtsabteilung der Deutsch-Indonesischen Industrie- und Handelskammer (AHK Indonesien/EKONID) bietet Unternehmen individuelle Beratung und Recherche an. 

    Für die Identifizierung von Zwangsarbeit vor Ort steht die Eliminating and Preventing Forced Labour: Checkpoints app der ILO zur Verfügung. Für den Austausch von Unternehmen in Lieferketten zur Eliminierung von Zwangsarbeit bietet sich das Global Business Network on Forced Labour an. Weiterführende Informationen zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen hinsichtlich des Verbots der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit und Sklaverei können über den Praxislotsen Wirtschaft & Menschenrechte unter Zwangsarbeit im Sorgfaltsprozess adressieren und Arbeitszeiten im Sorgfaltsprozess adressieren eingesehen werden.

  • Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

    Der Länderbericht Umsetzungshilfe Risikoanalyse Indonesien unterstützt bei der Ermittlung und Abwendung menschenrechtlicher Risiken gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

    (Vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 5 LkSG)

    Kurzbeschreibung: Maßgeblich ist das Recht des Beschäftigtenortes. Verstöße gegen das national anwendbare Arbeitsschutzrecht sind verboten, wenn dadurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen. Dies kann durch ungenügende Sicherheitsstandards, Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen und ungenügende Ausbildung und Unterweisung verursacht werden.

    Gesetzliche Grundlagen

    Indonesien ist Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization; ILO) und hat neun von zehn Kernübereinkommen ratifiziert. Dazu gehört das hier relevante Übereinkommen über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (ILO-Übereinkommen Nr. 187). Das Kernübereinkommen über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt (ILO-Übereinkommen Nr. 155) hat Indonesien bislang nicht ratifiziert (Stand: Juli 2023). Informationen zu Mitgliedschaften in internationalen Abkommen sind in der Datenbank NORMLEX (Information System on International Labour Standards) der ILO verfügbar: Ratifications by country.

    Indonesien verfügt über eine relativ veraltete und unzureichende Rechtsgrundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Die ersten Rechtsinstrumente zu diesem Thema wurden bereits 1910 erlassen. Aber erst mit der Verabschiedung des Arbeitsschutzgesetzes Nr. 1 von 1970 (Undang-undang Nomor I Tahun 1970) wurde ein nennenswerter Rechtsrahmen auf nationaler Ebene geschaffen. Obwohl dieses Gesetz nur 18 Artikel enthält, ist es das wichtigste Rechtsinstrument des Landes zu diesem Thema. Es hat im Wesentlichen einen erzieherischen und präventiven Charakter. Auf dieses Gesetz folgten mehrere Regierungsverordnungen, die darauf abzielten, die Umsetzung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu verbessern. Ebenfalls auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes wurden mehrere weitere Gesetze geändert.

    Die Regierungsverordnung Nr. 50 von 2012 (Peraturan Pemerintah Nomor 50 Tahun 2012) über die Einführung eines Arbeitsschutzmanagementsystems (Sistem Manajemen Keselamatan dan Kesehatan Kerja; SMK3) ist eine der wichtigsten Rechtsvorschriften zu dem Thema Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Darin heißt es, dass Maßnahmen des Arbeitsschutzes alle Aktivitäten sind, die zur Verhütung von Unfällen (Kecelakaan Kerja; KK) und Berufskrankheiten (Penyakit Akibat Kerja; PAK) durchgeführt werden. Die Umsetzung des Arbeitsschutzes in Indonesien stützt sich auf eine Reihe von Gesetzen, die sich im Allgemeinen auf bestimmte Sektoren beziehen. Unter anderem sind folgende Gesetze relevant: Gesetz Nr. 23 aus dem Jahr 1997 über Umweltmanagement, Gesetz Nr. 22 aus dem Jahr 2001 über Öl und Gas, Gesetz Nr. 17 aus dem Jahr 2008 über die Schifffahrt, Gesetz Nr. 36 aus dem Jahr 2009 über den Gesundheitssektor, Gesetz Nr. 11 aus dem Jahr 2014 über das Ingenieurwesen, Gesetz Nr. 32 aus dem Jahr 2014 über maritime Angelegenheiten, Gesetz Nr. 2 aus dem Jahr 2017 über Bauleistungen und Gesetz Nr. 11 aus dem Jahr 2020 über die Schaffung von Arbeitsplätzen.

    Im Allgemeinen werden die Vorschriften zur Umsetzung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Indonesien von den zuständigen Stellen ständig geändert und dienen eher als eine Art Empfehlung denn als verbindliche Norm. Auch die Sanktionen bei Nichteinhaltung sind im Vergleich zu anderen Ländern nicht besonders streng. Verstöße gegen das Gesetz Nr. 1 aus dem Jahr 1970 können beispielsweise mit einer sehr geringen Geldstrafe von 100.000 indonesischen Rupiah (Rp; entspricht rund 6 Euro nach dem Wechselkurs der Bundesbank Stand Ende Juli 2023: 1 Euro = 16.623 Rp) geahndet werden.

    Zu den wichtigsten Pflichten der Unternehmen (Art. 9 des Arbeitsschutzgesetzes) gehört die Verpflichtung, jeden "neuen Arbeitnehmer" zu unterrichten über: i. Arbeitsbedingungen und Risiken; ii. Kollektive Schutzausrüstung; iii. Persönliche Schutzausrüstung; iv. Sichere Methoden und Vorgehensweisen bei der Ausführung der Arbeit. Nach dieser Norm kann die Unternehmensleitung den Beschäftigten erst dann einstellen, wenn sie sich vergewissert hat, dass er/sie die Sicherheitsbedingungen verstanden hat. Die Unternehmensleitung ist verpflichtet, für alle ihr unterstellten Arbeitnehmer Unterweisungen zur Unfallverhütung und Brandbekämpfung zu veranlassen und im Falle eines Unfalls Erste Hilfe zu leisten.

    Zu den Pflichten der Arbeitnehmer (Artikel 12 des Gesetzes Nr. 1 von 1970) gehören: i. Auf Verlangen der für die Sicherheit am Arbeitsplatz zuständigen Aufsichtspersonen oder Fachleute korrekte Auskünfte zu erteilen; ii. Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung zu tragen; iii. Alle erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen einhalten; iv. Die Unternehmensleitung aufzufordern, alle erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen umzusetzen; und v. Verweigerung der Arbeit, wenn die Arbeitsschutzanforderungen und die persönliche Schutzausrüstung nicht ausreichend erscheinen. Informationen zu einschlägigen nationalen Policies und zum anwendbaren nationalen Recht sind in der Datenbank NATLEX (Database on national labour, social security and related human rights legislation) der ILO verfügbar: Browse by country.

    Weiterführende Informationen zu Definition und rechtlichen Instrumenten bezüglich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz bietet der Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte.

    Risiken

    In Indonesien gibt es zwar Arbeitsschutzrichtlinien, aber keinen Arbeitsschutz auf dem Niveau entwickelter Länder. Gründe sind die Vermeidung von zusätzlichen Kosten, Leichtfertigkeit oder auch ein Unwissen über Gefahren. Auf dem Bau sind etwa Sicherheitsschuhe die Ausnahme, in der Landwirtschaft besteht vielerorts zu wenig Schutz beim Spritzen von Pestiziden oder Düngemitteln und in der Textilindustrie wird mancherorts mit chemischen Substanzen sorglos umgegangen.

    Ausländische Unternehmen und heimische Großunternehmen halten sich zumeist an Arbeitsschutzrichtlinien, denn sie müssen bei Unfällen mit Sanktionen rechnen. Kleinere indonesische Firmen können diese, vor allem wenn sie politisch gut vernetzt sind, leichter umgehen. Praktisch keine Arbeitsschutzrichtlinien gibt es für den informellen Sektor, in dem mehr als die Hälfte der Indonesier tätig ist. Gerade dort, wo der informelle Sektor in Lieferketten hineinreicht besteht die Gefahr von Unfällen. Gleichzeitig ist er nur lückenhaft überprüfbar.

    Nur einige Dutzend deutsche Unternehmen haben Produktionsstätten im Archipel. In der Textilbranche gibt es hingegen mehrere. Eines davon ist vor einigen Jahren beim Thema Arbeitsnehmerrechte in die Kritik geraten, wurde aber von den Vorwürfen freigesprochen. Eine deutsche, eine indonesische und eine internationale Nichtregierungsorganisation hatten 2018 bei der OECD Beschwerde eingelegt, wegen mangelhafter Arbeitsbedingungen sowie zu geringen Löhnen und Abfindungszahlungen in einer Fabrik, die im Auftrag für mehrere Abnehmer Bekleidung fertigte. Das Unternehmen wurde 2020 von den Vorwürfen freigesprochen. 

    Um mögliche Risiken bei der Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren in Indonesien zu ermitteln, können Unternehmen auf den CSR Risiko-Check zurückgreifen.

    Präventions- und Abhilfemaßnahmen 

    Die Rechtsabteilung der Deutsch-Indonesischen Industrie- und Handelskammer (AHK Indonesien/EKONID) bietet Unternehmen individuelle Beratung und Recherche an. 

    Der Vision Zero Fund ist eine Multi-Stakeholder-Plattform, die gemeinsam mit Experten Trainings für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in verschiedenen Lieferketten anbietet. Weiterführende Informationen zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen hinsichtlich des Verbots der Missachtung des Arbeitsschutzes können über den Praxislotsen Wirtschaft & Menschenrechte unter Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz eingesehen werden.

  • Missachtung der Koalitionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen

    Der Länderbericht Umsetzungshilfe Risikoanalyse Indonesien unterstützt bei der Ermittlung und Abwendung menschenrechtlicher Risiken gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

    (Vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 LkSG)

    Kurzbeschreibung: Koalitionsfreiheit umfasst das Recht von Arbeitnehmern, sich frei zu Gewerkschaften zusammenschließen zu dürfen. Koalitionsfreiheit umfasst zudem in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht des Beschäftigtenortes das Recht von Gewerkschaften sich zu betätigen, was ein Streikrecht und ein Recht auf Kollektivverhandlungen beinhaltet.

    Gesetzliche Grundlagen 

    Indonesien ist Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization; ILO) und hat neun von zehn Kernübereinkommen ratifiziert. Dazu gehören die hier relevanten Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (ILO-Übereinkommen Nr. 87) sowie über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zur Kollektivverhandlungen (ILO-Übereinkommen Nr. 98). Informationen zu Mitgliedschaften in internationalen Abkommen sind in der Datenbank NORMLEX (Information System on International Labour Standards) der ILO verfügbar: Ratifications by country.

    Informationen zu einschlägigen nationalen Policies und zum anwendbaren nationalen Recht sind in der Datenbank NATLEX (Database on national labour, social security and related human rights legislation) der ILO verfügbar: Browse by country.

    Weiterführende Informationen zu Definition und rechtlichen Instrumenten bezüglich Vereinigungsfreiheit bietet der Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte.

    Risiken

    Indonesien belegt nach dem Global Rights Index 2023 vom Internationalen Gewerkschaftsbund (IGB), der jährlich die relevanten Rahmenbedingungen zur Respektierung kollektiver Arbeitnehmerrechte durch das jeweilige Land bewertet, das Rating 5 (1 bis 5+). Das bedeutet, dass Rechte nicht garantiert sind. Indonesien hat unter anderem regressive Gesetze verabschiedet, die die bürgerlichen Freiheiten und den arbeitsrechtlichen Schutz der Beschäftigten ernsthaft untergraben.

    Es gibt unabhängige Gewerkschaften, aber nur eine kleine Minderheit (rund 2 Prozent) der Arbeiter und Angestellten sind in Indonesien formell gewerkschaftlich organisiert. Tarifverträge existieren nicht, in der Regel gibt es in Unternehmen auch keine, mit deutschen Betriebsräten vergleichbaren, Arbeitnehmervertretungen. Eine betriebsbezogene Vertretung der Arbeitnehmerschaft kann aber im Rahmen einer Gewerkschaft gegründet werden.

    Politisch sind die Gewerkschaften jedoch grundsätzlich ein Machtfaktor und können durchaus den Gesetzgebungsprozess beeinflussen. Ein Beispiel ist ihre Rolle bei der Abschwächung der Liberalisierung des Arbeitsrechts seit 2020. Zudem besteht Demonstrationsfreiheit. In Jakarta gehören Demonstrationen zu arbeitsrechtlichen Themen zum Alltag, etliche davon sind gewerkschaftlich organisiert. Gewerkschaften können auch betriebsbezogene Arbeitsniederlegungen erzwingen. Diese gibt es manchmal in der Textilindustrie.

    Das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit ist in vielen Wirtschaftsbereichen zu finden. Unternehmen können auf den CSR Risiko-Check zurückgreifen.

    Präventions- und Abhilfemaßnahmen

    Die Rechtsabteilung der Deutsch-Indonesischen Industrie- und Handelskammer (AHK Indonesien/EKONID) bietet Unternehmen individuelle Beratung und Recherche an. 

    Das Freedom of Association Committee (Ausschuss für Vereinigungsfreiheit) überprüft gesondert Verstöße gegen das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen. Informationen über ILO-Verfahren der Normenkontrolle sind frei verfügbar. Weiterführende Informationen zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen hinsichtlich des Verbots der Missachtung der Koalitionsfreiheit können über den Praxislotsen Wirtschaft & Menschenrechte unter Vereinigungsfreiheit im Sorgfaltsprozess adressieren eingesehen werden.

  • Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung

    Der Länderbericht Umsetzungshilfe Risikoanalyse Indonesien unterstützt bei der Ermittlung und Abwendung menschenrechtlicher Risiken gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

    (Vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 7 LkSG)

    Kurzbeschreibung: Verboten ist die Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, Religion, etc. (Diskriminierungsverbot).

    Gesetzliche Grundlagen

    Indonesien ist Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization; ILO) und hat neun von zehn Kernübereinkommen ratifiziert. Dazu gehören die hier relevanten Übereinkommen über Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (ILO-Übereinkommen Nr. 111) und über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (ILO-Übereinkommen Nr. 100). Informationen zu Mitgliedschaften in internationalen Abkommen sind in der Datenbank NORMLEX (Information System on International Labour Standards) der ILO verfügbar: Ratifications by country.

    Informationen zu einschlägigen nationalen Policies und zum anwendbaren nationalen Recht sind in der Datenbank NATLEX (Database on national labour, social security and related human rights legislation) der ILO verfügbar: Browse by country.

    Weiterführende Informationen zu Definition und rechtlichen Instrumenten bezüglich Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz bietet der Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte.

    Risiken

    Im Länderranking The Global Gender Gap in 2023 des Weltwirtschaftsforums liegt Indonesien beim Subindex Economic Participation and Opportunity auf Rang 87 unter insgesamt 146 Ländern weltweit. Gleichstellungbeauftrage oder geschlechterbezogene Quotenregelungen sind im indonesischen Wirtschaftsleben unbekannt. Auf absehbare Zeit dürften sie nicht im nennenswerten Umfang entstehen, geschweige denn über den Rechtsweg einklagbar sein. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Eindämmung sexueller Gewalt im April 2022 gelang ein wichtiger Meilenstein zum Schutz von Frauen.

    Die indonesische Verfassung legt großen Wert auf Gleichbehandlung und verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und Geschlecht. Auch auf Gesetzesebene gibt es viele Diskriminierungsverbote. Problematisch bleibt nach wie vor die Umsetzung von Rechten für Minderheiten. Bei der Umsetzung von großen Infrastrukturprojekten kann es zu Konflikten mit den Rechten von bestimmten Bevölkerungsgruppen, wie zum Beispiel der indigenen Bevölkerung kommen. Ethnische Herkunft ist in dem Vielvölkerstaat ein sensibler Aspekt, eine offene Benachteiligung aufgrund von Herkunft kann durchaus justiziabel sein.

    Der Islam nimmt im öffentlichen Leben eine immer größere Rolle ein. Er hat inklusive Funktionen, bietet aber gleichzeitig auch Vorwand oder Rechtfertigung für Ausgrenzung und Diskriminierung, manchmal auch in der Gesetzgebung. Nur in der Provinz Aceh gilt das islamische Recht, die Scharia. 

    Um mögliche Risiken bei der Ungleichbehandlung in Beschäftigung in Indonesien zu ermitteln, können Unternehmen auf den CSR Risiko-Check  zurückgreifen.

    Präventions- und Abhilfemaßnahmen

    Die Rechtsabteilung der Deutsch-Indonesischen Industrie- und Handelskammer (AHK Indonesien/EKONID) bietet Unternehmen individuelle Beratung und Recherche an.

    Weiterführende Informationen zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen hinsichtlich des Verbots der Ungleichbehandlung in Beschäftigung können über den Praxislotsen Wirtschaft & Menschenrechte unter Diskriminierung im Sorgfaltsprozess adressieren, Gleichstellung der Geschlechter im Sorgfaltsprozess adressieren, Rechte indigener Völker im Sorgfaltsprozess adressieren eingesehen werden.

  • Verstoß gegen das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns

    Der Länderbericht Umsetzungshilfe Risikoanalyse Indonesien unterstützt bei der Ermittlung und Abwendung menschenrechtlicher Risiken gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

    (Vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG)

    Kurzbeschreibung: Der angemessene Lohn ist mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn und bemisst sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigtenortes. Die örtlichen Lebenshaltungskosten des Arbeitnehmers und der Familienangehörigen sowie die örtlichen Leistungen der sozialen Sicherheit sind dabei zu berücksichtigen.

    Gesetzliche Grundlagen

    Indonesien ist Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization; ILO), hat aber das hier relevante Übereinkommen über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen (ILO-Übereinkommen Nr. 26) nicht ratifiziert (Stand: Juli 2023). Bislang existieren keine internationalen Übereinkommen über existenzsichernde Löhne oder die Berechnung existenzsichernder Löhne. Informationen zu Mitgliedschaften in internationalen Abkommen sind in der Datenbank NORMLEX (Information System on International Labour Standards) der ILO verfügbar: Ratifications by country.

    Informationen zu einschlägigen nationalen Policies und zum anwendbaren nationalen Recht sind in der Datenbank NATLEX (Database on national labour, social security and related human rights legislation) der ILO verfügbar: Browse by country.

    Weiterführende Informationen zu Rechtlichen Instrumenten bezüglich existenzsichernder Löhne bietet der Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte.

    Risiken

    In Indonesien gibt es gesetzliche Mindestlöhne. Sie werden auf der Ebene von Städten und Gemeinden festgelegt und jährlich nach einer unter anderem von der Wirtschaftswachstums- und Inflationsrate abhängigen Formel angepasst.

    Die niedrigsten monatlichen Mindestlöhne finden sich Stand Juli 2023 in Zentraljava mit etwa 2 Millionen Rupiah (Rp; entspricht rund 121 Euro nach dem Wechselkurs der Bundesbank Ende Juli 2023: 1 Euro = 16.520 Rupiah), die höchsten in dem östlich von Jakarta gelegenen Karawang, dem Zentrum der Automobilindustrie, mit knapp 5,2 Millionen Rupiah (rund 312 Euro). Doch zumeist nur ausländische Unternehmen und die großen Staatsunternehmen zahlen Mindestlöhne. Gerade kleinere Unternehmen können ihn leichter umgehen, etwa über Leiharbeit. Zudem arbeitet mehr als die Hälfte der Beschäftigten im informellen Sektor, oftmals unregelmäßig und am Rande des Existenzminimums. Schätzungen gehen daher davon aus, dass die Durchschnittslöhne aller formell und informell Beschäftigten nahe an den gesetzlichen Mindestlöhnen liegen. Selbst einfache Bankangestellte verdienen manchmal kaum mehr als den Mindestlohn, viele Beschäftigte sind daher froh, wenn sie Anspruch auf ihn haben. Viel mehr als existenzsichernd ist der Mindestlohn aber nicht, denn noch immer gibt der Indonesier im Durchschnitt etwa die Hälfte seines Einkommens für Nahrungsmittel aus. 

    In den Jahren vor der Coronakrise verordnete die Regierung Mindestlöhne, die deutlich über der Wirtschaftswachstumsrate lagen. Insbesondere arbeitsintensive Branchen, wie etwa die exportorientierte Bekleidungsindustrie mit ihrer Konkurrenz aus Indien, Bangladesch und Kambodscha, gerieten dadurch unter Druck. In 2021 liberalisierte die Regierung im Zuge einer großangelegten Investitionsrechtsreform auch das Arbeitsrecht, Mindestlohnsteigerungen wurden gezügelt. 

    Weiterführende Informationen zum Thema existenzsichernde Löhne können über den Praxislotsen Wirtschaft & Menschenrechte unter Existenzsichernde Löhne eingesehen werden.

    Präventions- und Abhilfemaßnahmen

    Die Rechtsabteilung der Deutsch-Indonesischen Industrie- und Handelskammer (AHK Indonesien/EKONID) bietet Unternehmen individuelle Beratung und Recherche an.

    Weiterführende Informationen zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen hinsichtlich des Verbots des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns können über den Praxislotsen Wirtschaft & Menschenrechte unter Existenzsichernde Löhne im Sorgfaltsprozess adressieren eingesehen werden.

  • Unterstützungsangebote zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen

    Der Länderbericht Umsetzungshilfe Risikoanalyse Indonesien unterstützt bei der Ermittlung und Abwendung menschenrechtlicher Risiken gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

    Das Gesetz fordert bei Feststellung eines Risikos die Implementierung angemessener Präventionsmaßnahmen sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch gegenüber dem unmittelbaren Zulieferer (§ 6 LkSG).

    Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich

    Zu den Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich gehören die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung sowie Maßnahmen, die auf der darin enthaltenen Menschenrechtsstrategie entsprechend aufbauen, darunter:

    • Die Formulierung interner Verhaltensvorschriften wie Richtlinien und Verhaltenskodizes (Code of Conduct) für die einzelnen, für das Risikomanagement relevanten Geschäftsfelder und -abläufe sind dabei zu empfehlen. Der Code of Conduct als strategisches Element für nachhaltige Lieferketten | AWE Blog (wirtschaft-entwicklung.de). Darin soll das Unternehmen die menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen festlegen, die an die Beschäftigten, Vertragspartner und mittelbare Zulieferer gestellt werden. Zudem kann die Entwicklung von entsprechender Verhaltenskodizes für Vertragspartner und potenzielle Vertragspartner als Grundlage für Vertragsverhandlungen und zur Vertragsausgestaltung verwendet werden, so die Gesetzesbegründung zum LkSG: Drucksache 19/28649 (bundestag.de).
    • Des Weiteren gehört die Entwicklung und Verankerung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken zu den zu verankernden Präventionsmaßnahmen. Diese sollten Richtlinien für die einzelnen Beschaffungsschritte festlegen und nachhaltig, transparent sowie risikomindernd ausgestaltet sein. Einen Leitfaden zur Ausgestaltung eines nachhaltigen Einkaufs bietet der ISO-Standard 20400 der Internationalen Organisation für Normung ISO 20400:2017 - Sustainable procurement — Guidance.
    • Die Durchführung von Mitarbeiterschulungen in den relevanten Geschäftsbereichen sieht das Gesetz ebenso vor wie die Durchführung risikobasierter Kontrollen, um die Wirksamkeit der verankerten Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich zu überprüfen.

    Präventionsmaßnahmen gegenüber unmittelbaren Zulieferern

    Neben der Implementierung angemessener Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich sieht das Gesetz auch eine Reihe von Maßnahmen mit Hinblick auf unmittelbare Zulieferer vor (§ 6 Abs. 4 LkSG):

    • Bereits bei Auswahl eines Lieferanten sind menschenrechts- und umweltbezogener Erwartungen zu berücksichtigen, das heißt sie sollen in die Lieferantenbewertung mit einfließen. Dies kann unter Zuhilfenahme von Eigenauskünften des jeweiligen Zulieferers, Befragungen oder eigener durchgeführter Prüfungen erfolgen.
    • Branchenspezifische Zertifizierungen oder Siegel können dabei eine wichtige Orientierung geben, sind aber als alleinige Entscheidungsgrundlage nur bedingt aussagekräftig. Im Standards-Kompass vom Helpdesk  Wirtschaft und Menschenrechte sind zertifizierungsbasierte Standards (vor-Ort-Audits) und teilnahmebasierte Standards (Multi-Akteurs-Partnerschaften, Brancheninitiativen) recherchierbar:
      • Zertifizierungsbasierte Standards (vor-Ort-Audits) überprüfen und attestieren die Einhaltung der vom Standard definierten Anforderungen an Produkte (zum Beispiel Baumwolle), Prozesse, Dienstleistungen, Standorte (zum Beispiel Fabriken), das gesamte Unternehmen oder die Lieferkette (chain-of-custody). 
      • Teilnahmebasierte Standards (Multi-Akteurs-Partnerschaften, Brancheninitiativen) fördern den Austausch, die gemeinsame Umsetzung von Projekten oder den Aufbau von Kapazitäten im Unternehmen und in der Wertschöpfungskette. Als Mitgliedsinitiativen setzen sie die aktive Beteiligung von Unternehmen und anderen Akteursgruppen voraus (zum Beispiel Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften, Regierungen und Wissenschaft). Mitglieder verpflichten sich in der Regel zur Einhaltung von bestimmten Anforderungen oder eines Verhaltenskodexes. Die konkrete Umsetzung der Anforderungen liegt weitestgehend bei den Mitgliedsunternehmen und wird nicht zwingend durch einen standardisierten Mechanismus geprüft.  
    • Als weitere Maßnahme sieht das Gesetz die vertragliche Zusicherung seitens des Zulieferers bezüglich der Einhaltung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen dahingehend vor, dass der Zulieferer die seitens des Unternehmens verlangten menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen einhält und wiederum entlang der Lieferkette angemessen adressiert. Hier bietet sich die Entwicklung eines Verhaltenskodex für Lieferanten (Lieferantenkodex) an. Bei der vertraglichen Ausgestaltung soll zudem sichergestellt werden, dass die menschenrechtsbezogenen Erwartungen auch in der weiteren Lieferkette etwa durch die Verwendung von Weitergabeklauseln sichergestellt wird. Dadurch wird der direkte Lieferant verpflichtet, den Lieferantenkodex auch gegenüber seinen Vertragspartnern durchzusetzen. Die IHK München bietet einen Mustertext für einen Verhaltenskodex für Lieferanten an: Merkblatt_Verhaltenskodex-fuer-Lieferanten_Stand-20211118.pdf (ihk-muenchen.de). Die American Bar Association (US-amerikanische Anwaltskammer) stellt zudem entsprechende Musterklauseln für Verträge zur Verfügung: Contractual Clauses Project (americanbar.org).
    • Zudem sind Schulungen und Weiterbildungen sowie regelmäßige Audits bei Lieferanten durchzuführen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen. Diese Kontrollen können dabei selber durchgeführt oder Dritte damit beauftragt werden. Dabei können auch anerkannte Zertifizierungs- oder/und Audit-Systeme in Anspruch genommen werden. Unternehmen werden dadurch laut Gesetzesbegründung jedoch nicht von ihrer Verantwortung entbunden.

    Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern

    Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht (§ 7 Abs. 1 LkSG). Dabei sollen die Abhilfemaßnahmen zu einer Beendigung führen, im eigenen Geschäftsbereich müssen die Maßnahmen in der Regel zu einer Beendigung führen. 

    • Bei eingetretenen oder drohenden Verletzungen im Geschäftsbereich des unmittelbaren Zulieferers ist ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung zu erstellen, das einen konkreten Zeitplan enthält. Dabei kann auch ein Zusammenschluss mit anderen Unternehmern in Rahmen von Brancheninitiativen hilfreich sein. Zudem sollte ein Aussetzen der geschäftlichen Beziehungen während der Bemühungen zur Risikominimierung in Betracht gezogen werden.
    • Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist nur als letztes Mittel geboten, wenn der Verstoß oder die Verletzung sehr schwerwiegend ist, die Versuche zur Minimierung gescheitert sind, kein milderes Mittel zur Verfügung steht und eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint.
    Unterstützungsangebote von Organisationen

    Für die Erstellung der LkSG-Umsetzungshilfen Risikoanalyse wurden unter anderem folgende Informationsquellen genutzt: Studien und Rankings internationaler Organisationen (ILO, UNDP,  UN Comtrade, Internationaler Gewerkschaftsbund etc.), nationale Statistikämter,  Arbeitsministerien, Gewerkschaften, nationale Gesetzestexte, Statistisches Bundesamt, Bundesbank, US-amerikanische Behörden, CSR Risiko-Check und Pressemeldungen. Darüber hinaus beruhen die Risikoeinschätzungen auf Interviews mit lokal tätigen Stakeholdern, Nichtregierungsorganisationen und Verbänden sowie mit lokalen Branchenexperten und Consultants.

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