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Zollbericht Indonesien Zolllager

Besondere Zollverfahren

Neben der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr kann eine Waren im Zuge ihrer Einfuhr auch zu anderen (besonderen) Zollverfahren angemeldet werden.

Von Jürgen Huster | Bonn

Vorübergehende Einfuhr

Das internationale Zollpassierscheinheft Carnet ATA erlaubt die abgabenfreie vorübergehende Einfuhr bestimmter Waren ohne Sicherheitsleistung in Indonesien. Diese Carnets gelten in Indonesien unter anderem für Ausstellungs- und Messewaren, Berufsausrüstungen, Waren zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken sowie für Sportveranstaltungen. Die Gültigkeitsdauer der Carnets beträgt grundsätzlich zwölf Monate, gerechnet vom Datum der Ausstellung. Die Wiederausfuhrfrist in Indonesien beträgt für Messe- und Ausstellungswaren sechs Monate, gerechnet vom Datum der Zollanmeldung bzw. zwölf Monate für die anderen Waren der vorübergehenden Verwendung. Anträge auf Ausstellung von Carnets ATA können in Deutschland bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern (IHK) eingereicht werden.

Maschinen und Ausrüstungen für die Industrieproduktion oder Realisierung von Infrastrukturprojekten können unter teilweiser Zollbefreiung vorübergehend im Zollgebiet verwendet werden. Für dieses Verfahren ist eine Bewilligung der Zollverwaltung erforderlich und es wird ein Zoll in Höhe von zwei Prozent multipliziert mit der Anzahl der Monate der vorübergehenden Verwendung vom bei einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anfallenden Zollbetrag erhoben. Darüber hinaus fällt die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Luxussteuer an. Die Differenz zwischen dem bei einer "normalen“ Einfuhr anfallenden Zollbetrag zuzüglich Import-Einkommensteuer  und dem reduzierten Zollbetrag ist als Sicherheit zu leisten.

Für Gebrauchtwaren, die in dieses Verfahren überführt werden sollen, ist vorab eine Genehmigung der zuständigen Behörde (Directorate General of Foreign Trade im Handelsministerium) erforderlich.

Aktive Veredelung

Für Waren, die zur Herstellung von Fertigerzeugnissen eingeführt und anschließend als Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden, sieht das indonesische Zollrecht eine Befreiung von den Einfuhrabgaben unter Leistung einer Sicherheit oder eine Rückvergütung der erhobenen Einfuhrabgaben zum Zeitpunkt der Ausfuhr vor. Für diese Verfahren ist vorab eine Bewilligung mit Registrierung (NIPER) bei der indonesischen Zollverwaltung erforderlich. Die Veredelungserzeugnisse sind grundsätzlich innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, gerechnet vom Datum der Einfuhrzollanmeldung für die Vormaterialien, auszuführen. Die Wiederausfuhrfrist kann auf Antrag verlängert werden.

Mit einer Verordnung des Finanzministers werden zur Förderung von klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) Einfuhrabgabenbefreiungen für Investitionsgüter und Vormaterialien für die Produktion von Exportwaren gewährt. Dieses vereinfachte Verfahren für KMU, das einer Bewilligung der Zollverwaltung bedarf, wird in Indonesien als KITE bezeichnet.  

Zolllager

Die Zolllager in Indonesien existieren unter dem Oberbegriff "Bonded Storage Places  (Tempat Penimbunan Berikat)“. In diesem Verfahren können die Waren ohne Erhebung von Abgaben in die Lagerstätten im Zollgebiet verbracht werden und erhalten nach Abschluss des besonderen Zollverfahrens eine neue zollrechtliche Bestimmung (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. Wiederausfuhr, Verbringen in eine Sonderzone). Je nach Art des Lagers wird unterschieden zwischen

  • Bonded Warehouses (Gudang Berikat)

  • Bonded Logistic Center (Pusat Logistik Berikat)

  • Bonded Zone (Kawasan Berikat)

  • Bonded Exihibition Area (Tempat Penyelenggaraan Pameran Berikat)

  • Duty Free Shop (Toko Bebas Bea)

  • Bonded Auction Place (Tempat Lelang Berikat)

  • Bonded Recycling Zone (Kawasan Daur Ulang Berikat)

Bei den "Bonded Warehouses (GB)“ handelt es sich um die "klassischen“ Zolllager, in denen einfache Tätigkeiten wie Um- und Verpacken an den Waren vorgenommen werden können und diese in der Regel nach Beendigung der Lagerung in den indonesischen Wirtschaftskreislauf eingehen. Die Lagerfrist beträgt grundsätzlich maximal ein Jahr, gerechnet vom Datum der Zollanmeldung.

Bei den "Bonded Logistics Centers (PLB)“ handelt es sich um Umschlagplätze, die für Logistikunternehmen vorgesehen sind. Tätigkeiten an den Waren wie Um- und Verpacken sind hier nicht zugelassen, Waren dürfen allerdings bis zu drei Jahren in den PLB verbleiben. In die "Bonded Zones (KB)“, den Industriezolllagern, können Vormaterialien zur Be- und Verarbeitung abgabenfrei aus dem Zollausland verbracht werden. Dieses Verfahren wird in der Regel für die Produktion von Exportwaren verwendet.

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