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Zollbericht Vietnam Vorübergehende Einfuhr, Carnet ATA

Besondere Zollverfahren

Neben der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr kann eine Ware im Zuge ihrer Einfuhr auch zu anderen (besonderen) Zollverfahren angemeldet werden.

Von Jürgen Huster | Bonn

Vorübergehende Einfuhr

Messe- und Ausstellungswaren, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen sowie Berufsausrüstungen können vorübergehend unter Einfuhrabgabenbefreiung ins Zollgebiet verbracht und dort entsprechend verwendet werden. Für diese Waren ist zum Zeitpunkt der Zollanmeldung eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben zu leisten, die bei der Wiederausfuhr zurückgereicht wird. Messe- und Ausstellungswaren sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Ende der Veranstaltung wieder auszuführen. 
In Vietnam gilt seit Mai 2022 auch das internationale Carnet ATA-Zollsystem für die abgabenfreie vorübergehende Einfuhr bestimmter Waren ohne Sicherheitsleistung. Diese Carnets können jedoch zurzeit in Vietnam ausschließlich für die vorübergehende Einfuhr von Ausstellungs- und Messewaren verwendet werden. Entsprechende Carnets können bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) beantragt werden.

Aktive Veredelung

Für Waren wie Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Beistellwaren, die zur Be- oder Verarbeitung in das Zollgebiet eingeführt und anschließend als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt werden, sehen die vietnamesischen Zollvorschriften eine Zollbefreiung für die Einfuhr der Vormaterialien vor. Darüber hinaus können im Rahmen von Lohnverarbeitungsverträgen Maschinen, Apparate und Anlagen zur Verwendung in der Produktion von Exportwaren zollfrei eingeführt werden. Zur Inanspruchnahme der Zollbefreiung ist eine Bewilligung des vietnamesischen Ministeriums für Industrie und Handel (MOIT) erforderlich. Nach Beendigung des Lohnverarbeitungsvertrages können die Vorprodukte und Ausrüstungen exportiert oder unter Zahlung der Importabgaben im Land verbleiben.

Zolllager

Bis zum Erhalt einer neuen zollrechtlichen Bestimmung können Waren ohne Erhebung von Abgaben in Zolllagern unter zollamtlicher Überwachung gelagert werden. In der Regel werden diese Lager ("bonded warehouses") von Lagerhausgesellschaften oder Speditionen an Häfen, Flughäfen oder Grenzzollstellen betrieben. Der Einführer bzw. Besitzer der Waren schließt einen Vertrag zur Lagerung von Waren mit dem Betreiber des Lagers. In dem Lager können ausschließlich Behandlungen verrichtet werden, die dem Erhalt der Ware in gutem Zustand und der Verbesserung der Aufmachung dienen oder zur Vorbereitung des Vertriebs oder des Weiterverkaufs bestimmt sind. Die Höchstlagerdauer beträgt zwölf Monate und kann in begründeten Fällen mit Bewilligung der Zollverwaltung einmalig um weitere zwölf Monate verlängert werden. In Zolllagern können auch Waren der vorübergehenden Einfuhr gelagert werden, deren Wiederausfuhrfrist zu verstreichen droht.
Unternehmen können auf Antrag von der Zollverwaltung private Industriezolllager ("duty suspension warehouses") bewilligt werden. In diese Lager können unter zollamtlicher Überwachung ausschließlich Rohmaterialien und Zwischenerzeugnisse zur Verwendung in der Herstellung von Exportwaren ohne Erhebung von Abgaben verbracht werden.

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