Zollbericht Uganda Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr
Zollverfahren
In Uganda eingeführte Waren können zum freien Verkehr abgefertigt oder in besondere Zollverfahren überführt werden.
09.12.2024
Von Andrea Mack | Bonn
Mit der Zollanmeldung wird die Überführung der Ware in ein bestimmtes Zollverfahren beantragt. Das Zollgesetz der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) sieht in Art. 34 die Abfertigung zu folgenden Zollverfahren vor:
- Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (home consumption)
- Zollgutlagerung (warehousing)
- Umladung (transhipment)
- Versandverfahren (transfer and transit)
- Exportverarbeitungszonen (export processing zones).
Zudem besteht die Möglichkeit, Waren zur vorübergehenden Verwendung (temporary importation) oder zur aktiven und passiven Veredelung (inward and outward processing) anzumelden.
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
In diesem Zollverfahren werden Waren abgefertigt, die in Uganda verbleiben und dort vertrieben werden sollen. Die Zollverwaltung prüft im Rahmen der Abfertigung zum freien Verkehr, ob alle aufgrund der einschlägigen Vorschriften geforderten Nachweise vorliegen, und setzt die Einfuhrabgaben fest. Nach Zahlung der Abgaben erfolgt die Freigabe durch die Zollverwaltung und der Einführer kann uneingeschränkt über die Ware verfügen.
Zolllager
Waren können unter zollamtlicher Überwachung in einem staatlichen (government warehouse), öffentlichen oder privaten Zolllager (general or private bonded warehouse) abgabenfrei einlagern, bevor sie in ein weiteres Zollverfahren überführt oder zum freien Verkehr abgefertigt werden.
Bestimmte gefährliche oder sensible Güter dürfen grundsätzlich nicht in Zolllagern aufbewahrt werden. Dazu gehören zum Beispiel Waffen und Munition, Sprengstoffe, Feuerwerkskörper, Kalk, getrockneter Fisch und verderbliche Waren. Auf nationaler Ebene hat die Uganda Revenue Authority (URA) importierten Reis und Zucker, außer Zucker für industrielle Zwecke, vom Zolllagerverfahren ausgeschlossen. Gebrauchtfahrzeuge dürfen bis zu einem Alter von 13 Jahren eingelagert werden.
Die Höchstlagerdauer beträgt sechs Monate. Eine Verlängerung um weitere drei Monate ist auf Antrag möglich. Verlängerungen über diese Fristen hinaus kann die Zollbehörde für Waren für Duty-Free-Shops, neue Kraftfahrzeuge von Fahrzeughändlern sowie Weine und Spirituosen von lizenzierten Herstellern gewähren.
Im Zolllager können übliche Behandlungen wie Verpacken oder Umpacken und Sortieren verrichtet werden, die dem Erhalt der Ware in gutem Zustand und der Verbesserung der Aufmachung dienen. Zolllager können auch zur Montage oder Herstellung von Waren unter teilweiser oder vollständiger Verwendung des eingelagerten Zollguts zugelassen werden. Bei der Entnahme in den freien Verkehr werden nur anteilig Einfuhrabgaben für die in dem Produkt enthaltene Lagerware in unverarbeitetem Zustand erhoben.
Alternativ können lizenzierte Herstellungsbetriebe in "bonded factories" unter Zollaufsicht Waren für den Export produzieren oder verarbeiten. Im Rahmen des bewilligten "manufacturing under bond"-Verfahrens können Maschinen, Anlagen, Ausrüstungen und Rohmaterialien abgabenfrei eingeführt werden.
Versandverfahren
Im einheitlichen Zollgebiet der EAC (Single Customs Territory) können Waren, die im Hafen von Mombasa (Kenia) ankommen, unter zollamtlicher Überwachung entlang der Route des Nordkorridors zum Bestimmungsort in eines der EAC-Binnenländer Uganda oder Ruanda weitertransportiert werden.
Die Beförderung von Waren unter Aussetzung der Einfuhrabgaben erfolgt unter dem Regional Customs Transit Guarantee (RCTG) Scheme des Gemeinsamen Markts für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA). Das regionale Zolltransitsystem soll die Beförderung von Waren unter Zollverschluss in der COMESA-Region erleichtern und den Zollbehörden der Transitländer die erforderliche Zollsicherheit bieten. Das Versandverfahren mit einem regionalen RCTG-Carnet ist ausschließlich in den Ländern durchführbar, die über national zugelassene, bürgende Verbände verfügen. Das sind derzeit Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda.
Sendungen, die auf der Straße nach Uganda befördert werden, werden mithilfe des regionalen elektronischen Frachtverfolgungssystems RECTS überwacht. An den Transportfahrzeugen werden verfolgbare elektronische Siegel angebracht, die den Zollbehörden Informationen über den genauen Standort der Ladung in Echtzeit ermöglichen.
Vorübergehende Verwendung
Bestimmte Waren können mit Bewilligung der Zollbehörde mit Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben vorübergehend in Uganda eingeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel Warenmuster, Ausstellungsgüter, Werbematerial, Waren zu Reparaturzwecken und Kraftfahrzeuge. Die maximale Frist für die Wiederausfuhr beträgt zwölf Monate. Das Carnet ATA-Verfahren zur vorübergehenden Verwendung von Waren wird in Uganda nicht angewendet.
Veredelung
Bei der aktiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Reparatur in das Zollgebiet einführt mit der Absicht, sie nach entsprechender Behandlung wieder auszuführen. Die für eine Veredelung bewilligten Waren können einfuhrabgabenfrei eingeführt werden. Falls für die Ausgangswaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden, können diese bei nachgewiesener Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse im Rahmen des Zollrückvergütungsverfahrens (drawback) erstattet werden. Die maximale Frist für die Wiederausfuhr beträgt zwölf Monate.
Bei der passiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Reparatur vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt und nach Abschluss der Arbeiten wiedereingeführt. Bei der Wiedereinfuhr der veredelten Ware sind Einfuhrabgaben nur auf den im Ausland erworbenen Mehrwert zu zahlen.