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Rechtsbericht Japan Steuerrecht

Besteuerung elektronischer Dienstleistungen in Japan

Japan erhebt Mehrwertsteuer (Consumption Tax) auf grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen.

Von Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Hinweis: Der Rechtsbericht wurde erstmals am 30. Januar 2019 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im November 2022.


Damit sind im Ausland ansässige Erbringer elektronischer Dienstleistungen unter bestimmten Umständen verpflichtet, sich in Japan steuerlich registrieren zu lassen und Consumption Tax abzuführen. Zuvor waren Dienstleistungen nur dann steuerbar, wenn der Erbringer der Dienstleistung in Japan ansässig war. Dieses Prinzip kehrt Japan in Bezug auf elektronische Dienstleistungen seit dem Jahr 2015 um, sodass eine in Japan steuerbare Transaktion bereits dann vorliegt, wenn der Empfänger der Dienstleistung in Japan ansässig ist.   

Erfasste Dienstleistungen

Der Begriff "Elektronische Dienstleistungen" erfasst digitale Dienste, wie die Lieferung von E-Books, Zeitschriften, Musik, Software oder sonstigen originär internetbasierten oder digitalisierten Dienstleistungen. Nicht vom Anwendungsbereich der Consumption Tax erfasst sind hingegen Dienstleistungen, bei denen die elektronische Lieferung oder Zurverfügungstellung lediglich Hilfsmittel der Erbringung der Hauptleistung ist (beispielsweise Übersendung von Bauplänen, Marktstudien oder sonstigen Ergebnissen individualisierter Dienstleistungen per E-Mail, Online-Finanzdienstleistungen).

Registrierungspflicht - Differenzierung zwischen B2B- und B2C-Services

Bei der Frage der Registrierungspflicht der Erbringer elektronischer Dienstleistungen differenziert Japan zwischen Leistungen an Endverbraucher (Business-to-Consumer (B2C)) und Leistungen im Geschäftsverkehr (Business-to-Business (B2B)).

Aus B2B-Transaktionen resultierende Steuerpflichten werden im Wege des Reverse-Charge-Verfahrens abgewickelt. Der japanische Dienstleistungsempfänger agiert als Withholding Agent und ist verpflichtet, die anfallende Consumption Tax an die Finanzbehörden abzuführen. Laut Informationen der japanischen National Tax Agency ist der ausländische Dienstleistungserbringer in diesem Fall allerdings verpflichtet, das japanische Unternehmen deutlich auf diese Withholding-Pflicht hinzuweisen.

Bei Geschäften mit japanischen Endverbrauchern ist der ausländische Dienstleistungserbringer hingegen ab einem Jahresumsatz von 10 Millionen Yen (ca. 68.000 Euro, Stand November 2022) verpflichtet, sich in Japan entweder steuerlich registrieren zu lassen oder einen sogenannten Tax Agent einzuschalten, der die Anzeige und Abführung der anfallenden Consumption Tax übernimmt. Registriert sich das ausländische Unternehmen direkt oder mittels eines Tax Agents als "Registered Foreign Business", kann es Vorsteuerabzug geltend machen.

Steuersatz

Der Steuersatz beträgt seit dem 1. Oktober 2019 zehn Prozent.

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