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Rechtsmeldung Südafrika Umsatzsteuer

Änderungen bei der südafrikanischen Umsatzsteuer

In Südafrika gelten nun Erleichterungen für ausländische Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen erbringen. Die Umsatzsteuer soll zudem erhöht werden.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Seit 1. April 2025 müssen sich ausländische Erbringer von elektronischen Dienstleistungen nicht mehr steuerlich registrieren und die Umsatzsteuer ausweisen, wenn sie ihre Dienstleistung ausschließlich an steuerlich registrierte südafrikanische Unternehmen erbringen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Alle Kunden des Unternehmens müssen in Südafrika steuerlich registriert sein.
  • Das ausländische Unternehmen muss die Registrierung ihrer Kunden nachweisen und den Nachweis aufbewahren.
  • Werden Dienstleistungen auch an nicht registrierte Unternehmen erbracht, entfällt die Befreiung insgesamt.

Sofern der ausländische Dienstleistungserbringer von der Registrierungspflicht befreit ist, gilt eine Art Reverse-Charge-Verfahren. Das bedeutet, dass nicht mehr der ausländische Dienstleistungserbringer, sondern der südafrikanische Dienstleistungsempfänger verpflichtet ist, die Umsatzsteuer auszuweisen.

Darüber hinaus soll der Umsatzsteuersatz steigen, und zwar zum 1. Mai 2025 auf 15,5 Prozent und zum 1. April 2026 auf 16 Prozent. Für den Übergangszeitraum richtet sich der Umsatzsteuersatz nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die Vorsteuer für erbrachte Leistungen nach Erhöhung des Umsatzsteuersatzes muss in Höhe des anzuwendenden Satzes geltend gemacht werden.

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