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Recht kompakt | Japan | E-Commerce

Japan: E-Commerce und Datenschutz

Im Bereich des E-Commerce bestehen nur wenige Regelungen, sodass überwiegend generelle zivilrechtliche Vorschriften Anwendung finden.

Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Dazu zählen etwa der Consumer Contract Act und der Civil Code. Weit verbreitet sind digitale Signaturen, die im Act on Electronic Signatures and Certification Business geregelt sind. Sie können durch eine in Verbindung mit der Sozialversicherungs- und Steuernummer an in Japan ansässige Personen ausgegebene Codekarte verifiziert werden und so die eigenhändige Unterschrift ersetzen. Allerdings gibt es bestimmte Vertragstypen, die nur schriftlich geschlossen werden können, zum Beispiel befristete Landpachtverträge.

Beim Vertragsschluss ist zu beachten, dass bei einem Onlineverkauf an einen Endverbraucher der Verbraucher eine Bestätigung erhalten muss. Zudem ist er darauf hinzuweisen, mit welchem Schritt er einen kostenpflichtigen Auftrag erteilt oder der konkrete Inhalt des Angebots eines Verbrauchers muss deutlich angezeigt werden, und der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, es zu überarbeiten, bevor er das endgültige Angebot abgibt.

Seit Oktober 2015 erhält jede in Japan ansässige Person auch ausländischer Staatsangehörigkeit eine 12-stellige Identifikationsnummer, die sogenannte My Number. Diese kombiniert Steuer- und Sozialversicherungsangelegenheiten und soll auch für den Katastrophenschutz genutzt werden. Ferner können die Inhaber eine erweiterte "My Number Card" mit elektronischer Chipkarte beantragen, welche anstelle offizieller Dokumente wie Führerschein und Ausweis zu Identifizierungszwecken auch im Geschäftsverkehr genutzt werden kann.

Eine wesentliche Rechtsgrundlage des japanischen Datenschutzrechts ist der Act on the Protection of Personal Information. Parallel zum Freihandelsabkommen haben die EU und Japan die Bedeutung des Schutzes vertraulicher und personenbezogener Daten zum Grundrecht erklärt. Auf beiden Seiten besteht ein angemessenes Schutzniveau, sodass der Datenaustausch erleichtert wird. Die Europäische Kommission hat am 23. Januar 2019 den Angemessenheitsbeschluss für Japan angenommen und damit nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO beschlossen. Somit ist der Datenaustausch zwischen der EU und Japan uneingeschränkt möglich. Nach der ersten Überprüfung wurde der Angemessenheitsbeschluss am 3. April 2023 aufrechterhalten; die Frist bis zur nächsten Überprüfung wurde auf vier Jahre verlängert. Ein am 1. Juli 2024 in Kraft getretenes Protokoll zur Änderung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und Japan sieht Bestimmungen hinsichtlich des freien Datenverkehrs vor. 

Seit dem 1. Oktober 2015 erhebt Japan die Consumption Tax auf grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen und Warenimporte. Dabei erfolgt eine Unterscheidung zwischen Verkäufen an Geschäftskunden (B2B) und an Endverbraucher (B2C). Im Warenverkehr zwischen Unternehmen wird die Steuer von dem japanischen Käufer abgeführt, dies muss der Verkäufer dem Käufer jedoch vorab anzeigen. Bei Verkäufen an Endverbraucher ist die Steuer inkludiert und muss von dem ausländischen Unternehmen an die japanische Steuerbehörde abgeführt werden; dazu ist es verpflichtet, sich in Japan steuerlich zu registrieren. Ein Einzelunternehmer ohne Adresse oder Wohnsitz in Japan und eine Kapitalgesellschaft ohne Firmensitz oder Niederlassung in Japan müssen einen tax agent benennen. In Japan registrierte Unternehmen erhalten seit Januar 2016 eine 13-stellige "Corporate Number", die vorrangig in Steuerangelegenheiten Verwendung findet.

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