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Recht kompakt | Japan | Gewerblicher Rechtsschutz

Japan: Gewerblicher Rechtsschutz

Der gewerbliche Rechtsschutz ist in Japan gesetzlich umfassend geregelt.

Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Mitgliedschaft in internationalen Übereinkommen

Japan ist unter anderem Mitglied folgender internationaler Übereinkommen:

  • der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO);
  • der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ);
  • des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT);
  • des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken;
  • des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle; 
  • des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen; siehe dazu: GTAI-Rechtsbericht WTO und geistiges Eigentum).

Patente

Das Patentrecht findet seine Grundlage in dem mehrfach geänderten Patentgesetz (Patent Act). Patentierbar sind Erfindungen, die eine besonders fortgeschrittene Schöpfung einer technischen Idee unter Nutzung der Naturgesetze darstellen. Erfindungen umfassen Produkt- sowie Verfahrensentwicklungen. Für die Anmeldung gilt das Prioritätsprinzip. Das Patent erlischt nach Ablauf der Schutzdauer von 20 Jahren, wenn es nicht verlängert wird (Art. 67 ff. des Gesetzes).

Muster und Modelle

Schutzgegenstand des Gebrauchsmustergesetzes (Utility Model Act; Art. 2 bis 3) ist eine Vorrichtung, die sich auf die Form oder den Aufbau eines Gegenstandes oder einer Kombination von Gegenständen bezieht, gewerblich anwendbar ist und durch schöpferische und technologische Konzepte auf der Grundlage von Naturgesetzen und Regeln gekennzeichnet ist. Das Gebrauchsmuster ist beim Patentamt anzumelden, die Eintragung erfolgt ohne sachliche Prüfung, solange es die grundlegenden Anforderungen gemäß Art. 6-2 des Gebrauchsmustergesetzes erfüllt. Die Schutzdauer für ab dem 1. Januar 1994 hinterlegte Gebrauchsmuster beträgt zehn Jahre ab Anmeldung, sie kann nicht verlängert werden (Art. 15 des Gesetzes).

Das japanische Geschmacksmustergesetz (Design Act) schützt Gegenstände, die sich durch die Form, die bildlichen Elemente, die Farbe oder eine Kombination dieser drei Elemente von anderen Gegenständen unterscheiden, um einen sichtbaren ästhetischen Eindruck hervorzurufen. Die Eintragung des Geschmacksmusters erfolgt nach sachlicher Prüfung und die Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Anmeldedatum. Eine Verlängerungsmöglichkeit besteht nur in Ausnahmefällen.

Marken

Marken und Warenzeichen werden durch das Markengesetz (Trademark Act) sowie seit dem Beitritt Japans im Jahre 2000 auch durch das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (Madrid Union) geschützt. Das Markenrecht besteht gemäß Art. 19 des Markengesetzes zehn Jahre ab Eintragung, es kann auf Antrag beliebig oft jeweils für die Dauer von zehn Jahren verlängert werden.

Sonstiges

Das Japan Patent Office (JPO) stellt ausführliche "Examination Guidelines" zu den Bereichen Patent-, Marken- sowie Gebrauchsmuster- und Designschutz in englischer Sprache zur Verfügung.

Im Jahr 2005 hat Japan einen Gerichtshof für den gewerblichen Rechtsschutz (IP High Court) eingerichtet, um eine effektive gerichtliche Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte zu gewährleisten. Japanische Gerichte haben die ausschließliche Zuständigkeit für gewerbliche Schutzrechte, die zu ihrer Effektivität in Japan auch eine Registrierung in Japan benötigen (Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designschutz).

Zu beachten ist außerdem, dass nach Art. 8 des Patentgesetzes Personen, die nicht in Japan wohnen oder ansässig sind, keine Verfahren direkt mit dem JPO durchführen können und einen Vertreter in Japan bestellen müssen. Entsprechende Bestimmungen gelten auch für Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marken nach den jeweils einschlägigen Gesetzen.

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