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Rechtsbericht Kasachstan Steuerrecht

Kasachstan genehmigt neue steuerliche Sonderregeln

Der Finanzausschuss genehmigt eine Liste von 190 Tätigkeiten, die unter die neue Sonderregel fallen: Unternehmen profitieren von einem niedrigen Steuersatz für diese Tätigkeiten.

Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn

In Kasachstan unterliegen  bestimmte Einzelunternehmen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ("TOO") einer besonderen Umsatzsteuer, der so genannten Einzelhandelssteuer ("Розничный налог"). Diese wurde im Zuge der Corona-Pandemie zur Entlastung von Unternehmen eingeführt. Ursprünglich sollten von der besonderen Steuerregelung nur Unternehmen aus dem Gaststättengewerbe profitieren. Die kasachische Regierung beschloss jedoch, die Steuerregelung ab dem 1. Januar 2023 auch auf andere Branchen auszuweiten. Das staatliche Finanzkomitee veröffentlichte daraufhin eine Liste von 190 Arten von Tätigkeiten, die unter die neue Sonderregelung fallen. Die Verordnung Nr. 393 ist am 31. Mai 2023 in Kraft getreten.

Welche Unternehmen können die Sonderregelung in Anspruch nehmen?

Nach der endgültigen Fassung der Vorschrift über "Einzelhandelsteuer" können folgende Unternehmen von der Regelung profitieren:

  • Unternehmen mit einer durchschnittlichen Beschäftigtenzahl von 200 Personen (im jeweiligen Veranlagungszeitraum);
  • Unternehmen, deren Einnahmen das 600.000-fache der monatlichen Berechnungsgrundlage für ein Kalenderjahr nicht überschreiten. Umgerechnet sind dies ca.1.8 Milliarden Tenge (ca. 3.7 Millionen Euro);
  • Unternehmen, die eine oder mehrere Tätigkeit gemäß der veröffentlichten Liste ausüben. 

Die Liste umfasst verschiedene Tätigkeiten aus den Bereichen des Einzelhandel, Transport, Hotel- und Gaststättengewerbe, Vermietung von Immobilien und Fahrzeugen, medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen, verschiedene Reparaturdienstleistungen.

Welche Vorteile bietet die Sonderregelung für Unternehmen?

Die Anwendung der Sonderregelung erfolgt ausschließlich auf den Antrag des Steuerpflichtigen. Die neue Regelung sieht einen ermäßigten Steuersatz von 4 bzw. 8 Prozent auf in Kasachstan oder dem Ausland erzielten Einkünfte vor. Der Steuersatz beträgt 4 Prozent für den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Privatpersonen und 8 Prozent für Verkäufe an juristische Personen bzw. Einzelunternehmer. Darüber hinaus sind lokale Steuerbehörden berechtigt den Steuersatz für ausgewählte Tätigkeiten um die Hälfte zu reduzieren. Auch die Mehrwertsteuer und die Sozialversicherungsabgaben entfallen, wenn das Unternehmen bereits für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist.

Sonderregelung ganzjährig frei wählbar

Unternehmen können die Sonderregelung das ganze Jahr über wählen. Der Antrag auf Umstellung muss am Ersten des Monats gestellt werden. Die Umstellung erfolgt ab dem Folgemonat. Die Verordnung regelt nicht, ob die Sonderregelung auch für Gebietsfremde gilt. Daher können auch diese von der Sonderregelung Gebrauch machen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind..

Getrennte Buchführung und quartalsweise Berichte

Entscheidet sich ein Unternehmen für die Sonderregelung, müssen für diese Einkünfte getrennte Aufzeichnungen geführt werden. Es ist daher erforderlich, dass das Unternehmen getrennte Bücher für die einzelnen Einkünfte führt. Der Veranlagungszeitraum ist ein Quartal. Folglich sind die Steuererklärungen quartalsweise einzureichen und die Steuern quartalsweise abzuführen.

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