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Rechtsbericht | USA | Steuerrecht

US-Besteuerung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Eine bundeseinheitliche Umsatzsteuer existiert in den USA nicht. Stattdessen erheben die einzelnen US-Bundesstaaten eine sogenannte Sales and Use Tax.

Von Jan Sebisch | Bonn

Erbringt ein deutsches Unternehmen grenzüberschreitende Dienstleistungen für ein US-Unternehmen, stellt sich für das deutsche Unternehmen oftmals die Frage, wie die umsatzsteuerliche Behandlung der Dienstleistungen aussieht.

Grundregeln bei Leistungen an einen Unternehmer

Im Rahmen des deutschen Umsatzsteuerrechts ist grundsätzlich der leistende Unternehmer Steuerschuldner beziehungsweise Steuersubjekt (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) und der Endverbraucher Steuerträger. In bestimmten Konstellationen (zum Beispiel bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen zwischen Unternehmen innerhalb der EU, § 13b Abs. 1 UStG) wird die Steuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger verlagert (auch Reverse-Charge genannt), insofern er Unternehmer oder eine juristische Person ist (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG). 

Steuerobjekt sind die in § 1 Abs. 1 UStG aufgeführten Umsätze. Erfasst sind hier insbesondere die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unter sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG) fallen vor allem Dienstleistungen (zum Beispiel Beratungsleistungen oder Vermittlungsleistungen). Steuerbar sind sonstige Leistungen nur, wenn sie im Inland ausgeführt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), wenn sich also der Leistungsort im Inland befindet. 

Gesetzliche Regelungen zum Ort der sonstigen Leistungen finden sich in den §§ 3a ff UStG: Grundsätzlich wird hier unterschieden zwischen Dienstleistungen, die an einen Unternehmer erbracht werden und Dienstleistungen, die an einen Endverbraucher erbracht werden. Sonstige Leistungen, die an einen Endverbraucher erbracht werden, gelten als dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat beziehungsweise wo sich seine Betriebstätte befindet, aus der die Leistung ausgeführt wird (Ursprungslandprinzip). Sonstige Leistungen an einen Unternehmer werden grundsätzlich an dem Ort erbracht, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte hat, an die die Leistung ausgeführt wird (Bestimmungslandprinzip). Somit sind Dienstleistungen deutscher Unternehmen, die an ein in den USA ansässiges Unternehmen erbracht werden, üblicherweise dort steuerbar, wo das leistungsempfangende Unternehmen seinen Sitz hat, mithin in den USA.

Sales and Use Tax statt Umsatzsteuer

Eine bundeseinheitliche Umsatzsteuer existiert in den USA allerdings nicht. Stattdessen erheben die einzelnen US-Bundesstaaten eine sogenannte Sales and Use Tax. Jeder US-Bundesstaat hat eigene gesetzliche Regelungen zur Sales and Use Tax und eigene Steuersätze. Einige Bundesstaaten erheben zurzeit sogar keine Sales and Use Tax.

Normalerweise betrifft die Sales Tax den Verkauf von materiellen Gütern. In vielen Bundesstaaten unterliegt allerdings auch die Erbringung von Dienstleistungen dieser Steuer. Die Steuer wird in der Regel dem Endverbraucher der steuerpflichtigen Dienstleistungen auferlegt. Allerdings muss der Erbringer der Dienstleistung, dessen Präsenz im Bundesstaat zu einer Steuerpflicht führt beziehungsweise für den ein Nexus vorliegt, in dem jeweiligen Bundesstaat die Steuer bei Erbringung der Dienstleistung einbehalten und diese an die US-Finanzbehörde abführen. Nexus beschreibt in diesem Rahmen das Ausmaß einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die vorliegen muss, bevor ein Bundesstaat die Umsätze eines Steuerpflichtigen besteuern kann. 

Vor dem Urteil des Obersten Gerichtshofs der USA im Fall South Dakota vs. Wayfair (Urteil vom 21. Juni 2018) musste ein Unternehmen eine physische Präsenz, beispielsweise durch die Unterhaltung von Büros oder eines Mitarbeiters in dem jeweiligen Bundesstaat, aufweisen, um einen Nexus zu begründen, um von der Sales Tax-Steuerpflicht betroffen zu sein. Der Rechtsstreit Wayfair hat die physische Präsenz als Kriterium für das Vorliegen eines Nexus beseitigt. In seiner Entscheidung kam der U.S. Supreme Court zu dem Schluss, dass es für einen Bundesstaat angebracht sei, die wirtschaftliche Präsenz (Economic Nexus) als neuen Maßstab für einen Nexus einzuführen, wie zum Beispiel der Bundesstaat South Dakota, der Tätigkeiten von Unternehmen, die eine jährliche Verkaufsschwelle von 100.000 US-Dollar oder 200 separate Transaktionen pro Jahr in einem Bundesstaat überschreiten, als Nexus einstufte.

Die Großzahl der US-Bundesstaaten sind diesem Urteil in ihrer steuerlichen Gesetzgebung bereits gefolgt, wobei die Umsatzkriterien beziehungsweise das Geschäftsvolumen von Staat zu Staat unterschiedlich sind. Üblicherweise bieten die einzelstaatlichen Steuerbehörden auf ihren Webseiten umfangreiche Informationen zur Steuererhebung und den Kriterien des Nexus an (siehe zum Beispiel: California Tax and Service Center). Jedes ausländische Unternehmen, das Dienstleistungen in den USA erbringt, kann hiervon betroffen sein.

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