Zollbericht Tunesien Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr
Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere
Tunesien digitalisiert die Zollprozesse zunehmend, um die Abfertigung schneller und einfacher zu gestalten.
21.01.2025
Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn
Allgemeine Vorschriften
Die tunesischen Einfuhrbestimmungen sind im Zollgesetz vom 2. Juni 2008, den dazugehörigen Durchführungsvorschriften sowie einer Vielzahl von Dekreten und den jährlichen Haushaltsgesetzen geregelt. Das Außenhandelsregime mit den Ein- und Ausfuhrbeschränkungen ist im Gesetz 94-41 vom 7. März 1994 festgehalten.
Demnach ist die Wareneinfuhr in Tunesien grundsätzlich liberalisiert. Bestimmte Güter unterliegen jedoch einer Genehmigungspflicht oder einem staatlichen Einfuhrmonopol. Für genehmigungspflichtige Waren ist über einen zugelassenen Vermittler - in der Regel eine Handelsbank - eine Einfuhrgenehmigung (autorisation d'importation) beim tunesischen Handelsministerium zu beantragen. Dies geschieht auf elektronischem Weg via Tunisie TradeNet, dem als "single window" konzipierten elektronischen Zollabfertigungssystem unter Verwendung des Dokuments "titre de commerce extérieur" (TCE). Außer zur Zollabfertigung dient das TCE als Grundlage für Zahlungen in Fremdwährung. Erst wenn nach erfolgreicher Prüfung durch die zuständigen Behörden eine Einfuhrgenehmigung beziehungsweise bei kontingentierten Waren eine Einfuhrlizenz erteilt ist, kann der Devisentransfer von einer bei der tunesischen Zentralbank akkreditierten Bank des Importeurs erfolgen (Domizilierung).
Importierende Unternehmen müssen bei der tunesischen Zollbehörde, beim Generaldirektorat für Steuern und im tunesischen Handelsregister registriert sein. Eine Registrierung bei Tunisie TradeNet oder dem automatisierten Zollinformationssystem (Système d'Information Douanier Automatisé - SINDA) ist aufgrund der elektronischen Zollabwicklung ebenfalls notwendig. Die tunesische Zollverwaltung modernisiert und digitalisiert derzeit die Zollprozesse. Ab 2025 soll das Projekt SINDA 2 schrittweise starten.
Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (opérateur economique agréé - OAE, engl. AEO) ist im Rahmen vereinfachter Verfahren im tunesischen Zollgesetz verankert. Besonders vertrauenswürdige und zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte können sich auf Antrag bei der tunesischen Zollbehörde als OAE zertifizieren lassen. Der Status berechtigt zu Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und Vorteilen bei der Zollabwicklung.
Zollanmeldung
Sämtliche auf dem See- und Luftweg eingehenden Waren sind innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft beim zuständigen Zollamt in Tunesien zu gestellen. Für Waren, die auf dem Landweg eingehen, gilt eine Gestellungspflicht beim nächstgelegenen Grenzzollamt. Bereits vor Eintreffen von See- und Luftfracht muss der Beförderer oder dessen Vertreter ein Ladungsverzeichnis auf elektronischem Weg übermitteln.
Der Wareneigentümer kann durch eine Vollmacht alle Befugnisse zur Zollabwicklung an einen Bevollmächtigten übergeben, der in fremdem Namen für fremde Rechnung die Zollformalitäten abwickelt. Dies kann ein Zollagent (commissionaire en douane) oder ein Frachtführer/Spediteur (transitaire) sein. Zollagenten bedürfen einer Akkreditierung des Finanzministeriums und müssen tunesische Staatsangehörige sein.
Der Importeur oder sein Bevollmächtigter muss für alle in Tunesien eingeführten Waren eine Zollanmeldung (déclaration en détail de marchandise en douane - DDM) mit Nennung des Zollverfahrens abgeben. Hierfür müssen sich Wirtschaftsbeteiligte in der Regel entweder bei Tunisie TradeNet oder bei dem automatisierten Zollinformationssystem SINDA (Système d'Information Douanier Automatisé) registrieren, die über eine Schnittfläche miteinander verbunden sind. Die Zollbehörde kann in bestimmten Fällen vereinfachte Verfahren bewilligen, bei denen die fehlenden Angaben in Form einer ergänzenden Zollanmeldung fristgerecht nachzureichen sind. Bei Erhalt der Zollanmeldung prüft die Generalzolldirektion unter Einbeziehung aller zuständigen Behörden, ob die Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen und ob alle erforderlichen Bescheinigungen vorliegen.
Warenbegleitpapiere
Als Warenbegleitpapiere sind der Zollanmeldung grundsätzlich beizufügen:
- Handelsrechnung in französischer oder arabischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben
- Eine detaillierte Packliste ist nur erforderlich, wenn die Handelsrechnung keine genaue Übersicht über die in den einzelnen Packstücken enthaltenen Waren gibt
- Präferenznachweis, wenn eine Zollvergünstigung in Anspruch genommen werden soll. Im Warenverkehr zwischen der EU und Tunesien ist als Präferenznachweis die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei Anwendung einer Ursprungskumulierung mit Teilnehmerländern der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft entsprechend die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED vorzulegen. Für Sendungen bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro genügt als Nachweis die Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut durch den Ausführer auf der Rechnung. Ist der Ausführer als ermächtigter Ausführer zugelassen, kann er die Ursprungserklärung auf der Rechnung auch ohne Wertbegrenzung abgeben. Der vorgeschriebene Wortlaut der Ursprungserklärung auf der EUR.1 ist wie folgt: "Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... Ursprungswaren sind."
- Frachtpapiere (Konnossement oder Luftfrachtbrief)
- Transportversicherungszertifikat ist nur erforderlich für kommerzielle Warensendungen bei einem Wert von mehr als 3.000 tunesische Dinar (tD), wobei die Versicherung bei einer in Tunesien zugelassenen Versicherungsgesellschaft abzuschließen ist
- Nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse sind nur auf ausdrückliches Verlangen des tunesischen Importeurs erforderlich
- Nachweis der Registrierung bei Tunisie TradeNet
- Je nach Art der Ware zusätzlich erforderliche Bescheinigungen, etwa Einfuhrgenehmigungen für nicht liberalisierte Waren, Konformitätszertifikate für technische Produkte, Pflanzen- oder Tiergesundheitszeugnisse, Analysezertifikate oder Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen (siehe Abschnitt "Verbote und Beschränkungen").