Recht kompakt | Katar | Entsendung
Katar: Entsendung
Je nach Auftragsart und -umfang kann es ausreichen, Mitarbeiter für einige Wochen oder Monate zur Erbringung von Dienstleistungen nach Katar zu entsenden.
06.02.2023
Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem
Bei längerfristigen Projekten/Aufträgen kann alternativ die Gründung einer Niederlassung in Betracht kommen. Auch im letzteren Fall wird das deutsche Mutterhaus zur Sicherung der Qualität - zumindest vorübergehend - Leitungs- und/oder technisches Schlüsselpersonal nach Katar entsenden.
Was eine Entsendung ist, beschreibt § 4 SGB IV: Diese liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines deutschen Arbeitsverhältnisses seine Beschäftigung vorübergehend im Ausland ausübt, wobei sich der vorübergehende Charakter entweder aus der Eigenart der Beschäftigung oder einer vertraglichen Befristung ergibt. Schließlich muss die zeitliche Befristung bereits vor dem Antritt der Auslandsbeschäftigung feststehen.
Arbeits-/Entsendevertrag
Haben die Parteien die Entsendung ins Ausland und deren Umstände (Ort, Zeit, Dauer Aufgaben, Gehalt etc.) bereits im Arbeitsvertrag verhandelt, reicht insoweit das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Findet sich keine derartige Vereinbarung im Arbeitsvertrag, scheidet eine einseitige Weisung des Arbeitgebers aus. Hier muss der Arbeitgeber den Vertrag nachverhandeln, will er seinen Arbeitnehmer ins Ausland entsenden. Im Wesentlichen kommen hierfür zwei vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht:
Entsendungsvertrag
Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen zusätzlich zu dem Ausgangsvertrag einen Entsendungsvertrag - auch als Zusatzvereinbarung bezeichnet. Mit dem Entsendungsvertrag passen die Parteien das Arbeitsverhältnis den Erfordernissen des Auslandseinsatzes an (z.B. Arbeitsort, Arbeitszeit, Arbeitslohn, einschließlich weiterer Zulagen, Weisungsbefugnisse des Mutterhauses, Sozialversicherung, Steuern).
Lokalvertrag
Zusätzlich zu dem Ausgangsvertrag und dem Entsendungsvertrag mit dem deutschen Mutterhaus kann der Arbeitnehmer einen weiteren Vertrag schließen, diesmal einen befristeten Vertrag mit dem Unternehmen im Ausland (z.B. Tochtergesellschaft, Kooperationspartner oder Auftraggeber), einen sogenannten Lokalvertrag.
Egal, ob die Parteien nur einen Entsendungsvertrag schließen oder der zu Entsendende dazu noch einen Lokalvertrag schließt, es ist stets erforderlich, den Ausgangsvertrag anzupassen, gegebenenfalls ihn (in Teilen) ruhend zu stellen.
Im Fall der Entsendung nach Katar sprechen für die Variante des Lokalvertrags visum- und aufenthaltsrechtliche Gründe. Auf der anderen Seite mag ein Lokalvertrag eine Ausstrahlung der deutschen Sozialversicherung verhindern. Hier kommt es darauf an, wie die Parteien die Verträge im Einzelnen gestalten. Außerdem gilt es bei einem Lokalvertrag zu beachten, dass es sich bei der Entsendung auf keinen Fall um eine verbotene Arbeitnehmerüberlassung handelt.