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Kolumbien: Gewerblicher Rechtsschutz

Als Mitglied der Andengemeinschaft (Comunidad Andina) unterliegt Kolumbien den Bestimmungen zum gewerblichen Rechtsschutz dieser Vereinigung.

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Rechtsgrundlagen

Wichtigste Bestimmung ist der Beschluss Nr. 486 vom 14. September 2000 (Acuerdo de Cartagena - Übereinkommen von Cartagena), der gemeinsame Regelung des gewerblichen Eigentums (Régimen Común de la Propiedad Industrial) der Andengemeinschaft (Comunidad Andina de Naciones) festlegt. Der Beschluss regelt über Patente, Warenzeichen, Gebrauchsmuster, Geschäftsgeheimnisse, Ursprungsbezeichnungen und gilt in allen Mitgliedsländern der Gemeinschaft (Kolumbien, Bolivien, Ecuador und Peru). Die Mitgliedstaaten können zudem ergänzende Regelungen schaffen.

In Kolumbien wird der Beschluss Nr. 486 der Andengemeinschaft durch das Dekret 1873 vom 29. September 2014 geregelt, dessen Ziel es ist, spezifische Verfahren für den Schutz des gewerblichen Eigentums im Land festzulegen. Darüber hinaus wurde mit dem Gesetz Nr. 1455 vom 29. Juni 2011 das Madrider Protokoll über die internationale Registrierung von Marken in das kolumbianische Rechtssystem eingeführt.

Das Urheberrecht wird durch das Gesetz Nr. 23 vom 28. Januar 1982 und durch das Gesetz Nr. 1403 vom 19. Juli 2010 (sog. Ley Fanny Mikey) geregelt. Die zuständige Behörde für Urheberrechtsfragen ist die Dirección Nacional de Derecho de Autor (DNDA), die den Nachweis über die Urheberschaft erstellt. Seit seiner Verabschiedung in den 1980er Jahren wurde das Urheberrechtsgesetz mehrfach geändert, um es an die technologischen Veränderungen im digitalen Umfeld anzupassen. Die wichtigsten Änderungen wurden durch das Gesetz Nr. 1915 vom 12. Juli 2018 vorgenommen.

Die Superintendencia de Industria y Comercio (SIC) ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Patenten, die Eintragung von Marken und anderen Rechten im Zusammenhang mit gewerblichem Eigentum.

Patentrecht

Das Patentrecht wird in den Art. 14 bis 80 des Beschlusses Nr. 486 sowie in weiteren Durchführungsbestimmungen der SIC geregelt. Erfindungen müssen neu sein, über den Stand der Technik hinausgehen und industriell anwendbar sein. Erfunden sein kann entweder ein Erzeugnis oder ein Verfahren. Nicht patentierbar sind beispielsweise Entdeckungen und bestimmte Erfindungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, biologische Prozesse oder lebende Organismen sowie Computer-Software. Patente müssen bei der Aufsichtsbehörde für Industrie und Handel registriert werden, wobei der Patentschutz ab Antragstellung 20 Jahre beträgt.

Markenrecht

Das Markenrecht wird in den Art. 134 bis 174, das Recht der Kollektivmarken in den Art. 180 bis 184 und der Zertifizierungsmarken in den Art. 185 bis 189 des Beschlusses Nr. 486 geregelt. Gemäß Art. 81 bis 85 des Beschlusses Nr. 486 können Gebrauchsmuster ebenfalls geschützt werden. Eine Marke kann dann unter Schutz gestellt werden, wenn sie neu, sichtbar, hinreichend unterscheidbar sowie graphisch darstellbar ist. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre ab Antragstellung und kann beliebig oft verlängert werden. Ebenfalls möglich ist der Schutz eines Industriedesigns, geregelt in den Art. 113 bis 133 des Beschlusses Nr. 486. Die Schutzdauer beträgt ab Antragstellung 10 Jahre.

Urheberrecht

Das Gesetz Nr. 23 von 1982 regelt das Urheberrecht und die damit verbundenen Rechte in Kolumbien. Dieses Gesetz legt im Wesentlichen die Urheberpersönlichkeits- und Eigentumsrechte an geschützten Werken fest, zu denen unter anderem Bücher, wissenschaftliche Werke und Filme gehören. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind unveräußerlich und zeitlich unbegrenzt. Die Eigentumsrechte sind das ausschließliche Recht des Autors, das Werk gewerblich zu verwerten, und können auf Dritte übertragen werden. Die Nutzungsrechte an einem Werk gelten für die Dauer des Lebens des Autors zuzüglich 80 Jahre nach dessen Tod (Art. 21 Gesetz 23/82).

Mitgliedschaft in internationalen Übereinkommen

Kolumbien ist unter anderem Mitglied folgender internationaler Abkommen:

  • Vertrag von Peking zum Schutz audiovisueller Darbietungen (Bejing Treaty on Audiovisual Performances), unterzeichnet am 26.6.2012, noch nicht in Kraft getreten;
  • WIPO-Übereinkommen (World Intellectual Property Organization): Copyright Treaty, Mitglied seit 6.3.2002, und Performance and Phonograms Treaty, Mitglied seit 20.5.2002;
  • Pariser Verbandsübereinkunft (Paris Convention for the Protection of Industrial Property), Mitglied seit 3.9.1996;
  • Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (Trade-related Aspects of Intellectual Property Rights – TRIPS), Mitglied seit 30.4.1995;
  • Berner Übereinkunft (Berne Convention for the Protection of Library and Artistics Works), Mitglied seit 7.3.1988;
  • Vertrag über die international Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent Cooperation Treaty), Mitglied seit 28.2.2001;
  • Rom-Abkommen, Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rome Convention fort he Protection of Performers, Producers of Phonograms and Broadcasting Organizations), Mitglied seit 17.6.1976.

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