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Zollbericht Kolumbien Warenbegleitpapiere

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Vor der Einfuhrabfertigung sind Banken einzubinden. Ferner empfiehlt es sich, die Waren einer Vorabinspektion zu unterziehen, um mögliche Unstimmigkeiten rechtzeitig festzustellen.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

Wenn die Waren in Kolumbien eingetroffen sind, verbleiben sie nach der Entladung bis zum Abschluss des Abfertigungsverfahrens zunächst in dafür vorgesehenen amtlichen Lagern (depósitos aduaneros). Gemäß Art. 98 der Zollordnung können sie dort einen Monat gelagert werden. Dieser Zeitraum kann einmalig um einen weiteren Monat verlängert werden. Es wird kolumbianischen Importeuren empfohlen, während dieses Zeitraumes die Genehmigung für eine Vorab-Wareninspektion einzuholen, bevor sie die Einfuhranmeldung einreichen. Dies für den Fall, dass es Zweifel an der Warenbeschreibung, den Angaben zu Seriennummern der Produkte oder der Warenmenge gibt.

Banken sind einzubinden

Aufgrund der Vorschriften des kolumbianischen Wechselkursregimes muss der Importeur vor der Einfuhrabfertigung die für die Zahlung des Importes notwendigen Devisen auf das Konto einer hierzu vom Gesetzgeber bevollmächtigten Bank überweisen und das Formular "Declaración de Cambio" ausfüllen und weiterleiten. 

Mit der Abgabe der Einfuhranmeldung ist die Zahlung der Einfuhrabgaben auf elektronischem Wege vorzunehmen. Dabei sind die vom Gesetzgeber bevollmächtigten Banken einzubinden. Die Waren werden gegen Vorlage der Einfuhranmeldung und der Warenbegleitdokumente aus dem Zolllager freigegeben (levante automático). Alternativ kann das elektronische Abfertigungssystem der Dirección de Impuestos y Aduanas Nacionales (DIAN) eine Untersuchung (inspección física) der Waren anordnen.

Warenbegleitpapiere 

Für die Zollabfertigung sind folgende Begleitdokumente erforderlich:

  • Handelsrechnung
  • Packliste
  • Registrierung (Registro) oder Einfuhrlizenz (Licencia de Importación), falls zutreffend
  • weitere Zertifikate (certificados) und Nachweise über Zulassung (vistos buenos), wenn erforderlich
  • Ursprungszeugnis beziehungsweise Ursprungnachweis, wenn die Einfuhr aufgrund eines Handelsabkommens Zollpräferenzen erhält 
  • Einfuhranmeldung (Declaración de Importación)
  • Transportdokument
  • Zollwerterklärung (Declaración Andina de Valor en Aduana) ab einem Warenwert von 5.000 US-Dollar. (Sie definiert den Zollwert der Waren, der als Grundlage für die Berechnung der Einfuhrabgaben dient). 

Alle Dokumente müssen mindestens fünf Jahre aufbewahren werden.

Weitere Zollverfahren

Neben der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr können Waren beispielsweise vorübergehend zur Wiederausfuhr oder vorübergehend zu Veredelungszwecken importiert werden. Das Carnet ATA findet für die vorübergehende abgabenfreie Verwendung in Kolumbien keine Anwendung. 

Diese und weitere Zollverfahren sind in der Resolution Nr. 46 vom 26. Juli 2019 geregelt.

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