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Special | DR Kongo | LkSG | Umsetzungshilfe Risikoanalyse

Menschenrechtliche Risiken, Präventions- und Abhilfemaßnahmen

Der Länderbericht Umsetzungshilfe Risikoanalyse DR Kongo unterstützt bei der Ermittlung und Vermeidung menschenrechtlicher Risiken gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wurde am 11. Juni 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen und am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Im Rahmen dieser Publikation erfolgen Ausführungen zu den menschenrechtlichen Risiken, Präventions- und Abhilfemaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1-8 LkSG. Umweltbezogene Risiken, widerrechtlicher Entzug von Land und Lebensgrundlagen sowie menschenrechtliche Risiken durch private oder staatliche Sicherheitskräfte im Dienste von Unternehmen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 9-12, Abs. 3 LkSG werden nicht betrachtet.

Das Angebot unterstützt bei der abstrakten Risikobetrachtung im Rahmen der Durchführung von Risikoanalysen, siehe Handreichung zur Umsetzung von Risikoanalysen nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA). 

Die hier zur Verfügung gestellten Informationen stellen Erstinformationen dar und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Ein Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschließlichkeit der Inhalte wird nicht erhoben.

Herausgeber: Germany Trade & Invest (GTAI), Auswärtiges Amt (AA) und Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK); Redaktionsschluss: 01. Juni 2024.

  • Anforderungen des LkSG und Auswirkungen auf Unternehmen

    Der Länderbericht Umsetzungshilfe Risikoanalyse DR Kongo unterstützt bei der Ermittlung und Vermeidung menschenrechtlicher Risiken gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

    Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. In den Anwendungsbereich fallen seit dem 1. Januar 2024 Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern. Seit dem 1. Januar 2023 gilt es bereits für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern.

    Mit dem LkSG werden die Unternehmen verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Der gesetzliche Sorgfaltspflichtenkatalog umfasst dabei folgende Elemente:

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet in Fragen und Antworten zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz weiterführende Informationen.

    Grundsätzlich sollen auch Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte übernehmen. Bereits seit 2016 gilt der Nationale Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), der entsprechende Erwartungen an alle in Deutschland ansässigen Unternehmen formuliert. Das LkSG orientiert sich weitgehend an den Sorgfaltsvorgaben der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.

    Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die zwar nicht den gesetzlichen Sorgfaltspflichten des LkSG unterliegen, können trotzdem mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen. Dies ist dann der Fall, wenn ein KMU als Zulieferer von Waren und Dienstleistungen für ein anderes Unternehmen fungiert, das wiederum den LkSG-Pflichten unterliegt. Das KMU gilt dann als unmittelbarer Zulieferer. Unmittelbare Zulieferer, bei denen ein Risiko vermutet wird, müssen von dem verpflichteten Unternehmen in seine konkrete Risikoanalyse und gegebenenfalls in Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie in die Einrichtung seines Beschwerdeverfahrens einbezogen werden. Hilfestellung bietet der KMU Kompass vom Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte kompass.wirtschaft-entwicklung.de.

    Die gemeinsame Handreichung vom Bundesamt für Ausfuhrkontrolle und dem Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern bietet KMU eine Hilfestellung, die mit den Anforderungen des LkSG konfrontiert werden. 

    Am 24. Mai 2024 hat der Rat der Europäischen Union die EU-Richtlinie Sorgfaltspflichten von Unternehmen mit Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive - CSDDD) verabschiedet. Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Veröffentlichung wird im Juni 2024 erwartet. Die EU-Mitgliedsstaaten haben nach Inkrafttreten der Richtlinie zwei Jahre Zeit, die Anforderungen der CSDDD in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wird das LkSG entsprechend angepasst.

    Im Rahmen der deutschen Außenwirtschaftsförderinstrumente nimmt die Berücksichtigung von Menschenrechten einen hohen Stellenwert ein. Bei der Vergabe von Investitions- und Exportkreditgarantien werden menschenrechtliche Aspekte entsprechend nationaler und internationaler Regelwerke geprüft. Künftig werden keine neuen Bundesdeckungen mehr für Exporteure übernommen, die wegen einer rechtskräftig festgestellten Ordnungswidrigkeit nach LkSG mit einer Geldbuße von mindestens 175.000 Euro belegt wurden und nach § 22 LkSG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen sind.

    Das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert als zuständige Prüfbehörde, ob die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten angemessen erfüllen. 

    Zu den konkreten Aufgaben gehören:

    • Überprüfung, ob Unternehmen ihrer Berichtspflicht nachkommen

    • Durchführung von Kontrollen

    • Feststellung, Beseitigung und Verhinderung von Verstößen

    • Verhängung von Zwangs- und Bußgeldern.

    Ferner unterstützt das BAFA die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten und stellt dafür ein umfangreiches Informationsangebot zur Verfügung.

    Auswirkungen des LkSG auf Handels- und Investitionstätigkeiten deutscher Unternehmen in Bezug auf die DR Kongo

    Unternehmen sind verpflichtet, im Rahmen des Risikomanagements Risikoanalysen zur Ermittlung entsprechender Risiken durchzuführen. Diese sind regelmäßig und anlassbezogen vorzunehmen. Regelmäßige Risikoanalysen beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich und den unmittelbaren Zulieferer (sogenannte regelmäßige Risikoanalyse). 

    In bestimmten Fällen sind anlassbezogene Risikoanalysen erforderlich, wobei hier die Risiken in der gesamten Lieferkette betrachtet werden müssen, somit auch beim mittelbaren Zulieferer (sogenannte anlassbezogene Risikoanalyse).

    Der eigene Geschäftsbereich umfasst dabei jede Tätigkeit zur Herstellung und Verwertung von Produkten und zur Erbringung von Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie an einem Standort im In- oder Ausland vorgenommen wird. Insofern sind die weltweiten Tätigkeiten in sämtlichen Betriebsstätten, Fabriken, Lagern und Büros zu betrachten. Auch bei konzernangehörigen Unternehmen kann der Geschäftsbereich des Tochterunternehmens unter bestimmten Voraussetzungen zum Geschäftsbereich des Mutterunternehmens gehören (vgl. § 2 Abs. 6 LkSG).

    Zur (anlassbezogenen) Risikoanalyse und Prävention in der gesamten Lieferkette, also auch bei mittelbaren Zulieferern (mit denen keine Vertragsbeziehung besteht), sind Unternehmen nur dann verpflichtet, wenn sie substantiierte Kenntnis über mögliche Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette haben (vgl. § 9 Abs. 3 LkSG). Diese besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflicht möglich erscheinen lassen. Tatsächliche Anhaltspunkte sind zum Beispiel Medienberichte, Beschwerden, Vorfälle in der Vergangenheit, Zugehörigkeit eines mittelbaren Zulieferers zu einer besonders risikobehafteten Branche etc.

    Insbesondere globale Lieferketten bestehen oft aus einer Vielzahl von mittelbaren Zulieferern, die zudem häufig in Entwicklungs- und Schwellenländern ansässig sind. Hier kann es sich anbieten, entsprechende Teile der Lieferkette bereits in die jährliche Risikoanalyse zu integrieren.

    Die DR Kongo steht vor allem als Beschaffungsmarkt im Bergbausektor im internationalen Interesse. Nur ein geringer Teil der Arbeitsverhältnisse in der DR Kongo ist im offiziellen Sektor anzutreffen, bis zu 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung hat kein formelles Beschäftigungsverhältnis. In der informellen Wirtschaft kommt es häufig zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen und teilweise zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen – auch im Bergbausektor, der durch weitreichende und verzweigte Lieferketten geprägt ist. 

    In die richtige Richtung wirkend sind internationale Initiativen und NGO-Projekte zur Schaffung und Förderung von Transparenz von Lieferketten oder der Validierung von Abbausituationen. Bestrebungen zur Zertifizierung von Rohstofflieferketten sind dabei wichtige Elemente zur Herstellung von Transparenz und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Auch die Projekte der deutschen Entwicklungszusammenarbeit zur Rohstofftransparenz, Einhaltung von Sorgfaltspflichten, Formalisierung artisanaler Minen und insbesondere zur Zertifizierung der abgebauten Mineralien leisten einen wichtigen Beitrag.

    Im Zeitraum zwischen 2000 und 2020 stieg, angeschoben vom E-Mobility-Boom, die weltweite Nachfrage nach Kobalt zur Batterieproduktion auf mehr als das 25fache. In der DR Kongo befinden sich etwas mehr als 70 Prozent der weltweiten Kobaltvorkommen. Nach Angaben des U.S. Geological Survey wurden im Jahr 2022 weltweit 190.000 Tonnen Kobalt produziert, davon 130.000 Tonnen in der DR Kongo. Die DR Kongo verfügt auch über gewaltige Kupfervorkommen. Kupfer ist aufgrund seiner guten elektrischen Leitfähigkeit von großer Bedeutung für die Energiewende und ihre Schlüsseltechnologien. Es wird unter anderen in Kabeln, Transistoren und Wechselrichtern verbaut und ist somit für die Automobilindustrie, Solarenergie und Windturbinen wichtig. Darüber hinaus werden in DR Kongo Zinn, Silber, Diamanten und die sogenannten Konfliktmineralien Zinn, Tantal/Coltan, Wolfram und Gold gefördert. Führend ist das Land auch bei Coltan; 80 Prozent der weltweiten Förderungen stammen aus der DR Kongo.

    Bergbauprodukte in der DR Kongo (1. Halbjahr 2023)In Tonnen
    Produktgruppe

    Produktionsmenge  

    Hauptabnehmerländer
    Kupfer

    595.143

    China, Singapur, Tansania
    Kobalt

    21.170

    China, Südafrika, VAE
    Zink

    3.626

    China, VAE
    Diamanten

    2.035.091 )*

    Belgien, VAE, Indien
    * Menge in Karat.Quelle: Recherchen von Germany Trade & Invest; ITC Trademap; DR Kongo Ministerium für Bergbau 2023

    EU-Konfliktmineralien-Verordnung

    Seit dem 1. Januar 2021 gilt die EU-Konfliktmineralien-Verordnung, die bei der Einfuhr bestimmter Mineralien zu beachten ist. Die Verordnung verpflichtet EU-Importeure von Tantal, Zinn, Wolfram, deren Erzen und Gold nur noch aus verantwortungsvollen und konfliktfreien Quellen zu beziehen. Ziel ist, die Verknüpfung zwischen Konflikten und der Beschaffung bestimmter Minerale sowie der Verletzung von Menschenrechten zu durchbrechen.

    Weiterführende Informationen bietet die zuständige Deutsche Kontrollstelle EU-Sorgfaltspflichten in Rohstofflieferketten DEKSOR bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe. Eine (nicht abschließende) Liste über Konflikt- und Hochrisikogebiete (conflict-affected and high-risk areas – CAHRAs) kann hier eingesehen werden: CAHRAs (cahraslist.net).

    Rohstoffhändler sind in Groß­britannien (London) und der Schweiz stark vertreten, über die 3TG-Minerale oft den Markt der Europäischen Union erreichen. Diese sind von der Konfliktmineralien-Verordnung nicht direkt betroffen. Hinzu kommen afrikanische und chinesische beziehungsweise sonstige asiatische Unternehmen als Schlüsselakteure beim Transport über Drittmärkte Richtung Europa.

    Ein Großteil des Kobalts wird im industriellen Bergbau gewonnen. Nach einer Studie der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe aus dem Jahr 2021 stammt jedoch ein stark variierender Anteil der jährlichen Bergwerksförderung aus dem artisanalen Bergbau, der informell ist. Der Kleinbergbausektor kann laut der Studie eine stark steigende Nachfrage tendenziell schnell bedienen. Dessen absoluter Anteil an der Gesamtbergwerksförderung kann ähnlich hohe Kobalttonnagen betragen wie einzelne der relevantesten industriellen Bergbauprojekte im Land. Gleiches gilt für die Förderung weiterer Bergbauprodukte, vor allem für Diamanten und Kassiterit (Zinnstein). 

    Der Großteil des in DR Kongo gewonnenen Kobalts wird für die Weiterverarbeitung und Veredelung nach China exportiert, hier hat sich China eine Vormachtstellung aufgebaut. Dazu betreiben chinesische Unternehmen im Kongo auch eigene Minen, eine Liste der in der DR Kongo in der Kupfer- und Kobaltförderung aktiven Unternehmen ist hier verfügbar (siehe Seite 40). Von China aus geht das Kobalt vor allem in die zwei - neben China - großen Herstellländer von Batterien für Elektroautos: Japan und Südkorea. Exportiert wird anschließend in die ganze Welt, auch nach Deutschland.

    Im Jahr 2022 erreichten die kongolesischen Kobaltexporte (HS 8105) rund 160 Millionen US-Dollar (US$), die Ausfuhren von Kobaltoxiden (HS 2822) beliefen sich auf 8,1 Milliarden US$. Ganz oben in der Ausfuhrstatistik stand allerdings die Kategorie Kupfer und Kupferlegierungen in Rohform (HS 7403) mit 15,5 Milliarden US$. Das entsprach einem Anteil an den Gesamtausfuhren von 53 Prozent. Kupfererze (HS 2603) kamen auf 2,6 Milliarden US$. Ferner exportiere das Land Zinnerze (HS 2609) im Wert von 20 Millionen US$, Diamanten (HS 7102; 130 Millionen US$) und Gold (HS 7108; 724 Millionen US$).

    Die deutsche Präsenz in der DR Kongo hält sich insgesamt bislang in Grenzen. Angesichts schwieriger Rahmenbedingungen wird tendenziell von Niederlassungen abgesehen. Eher sind Handelsvertreter eingeschaltet, die gegebenenfalls auch von Drittländern aus gesteuert werden. Das bedeutendste Abnehmerland kongolesischer Exporte ist wiederum China mit einem Anteil von etwa zwei Dritteln im Jahr 2021.

    Die Handelsstatistiken sind mit Vorsicht zu betrachten. Gerade im Bergbausektor gerät weiterhin ein nicht unerheblicher Teil des Outputs vor allem an Zinn, Coltan und Gold über intransparente Wege ins Ausland. Daher kann es passieren, dass kongolesische Rohstoffe über Drittmärkte nach Europa importiert werden. Im Jahr 2022 wurden nach Angaben von ITC Trademap insgesamt rund 3.360 Tonnen Kobalt (HS-Code 8105) und 1.290 Kobaltoxide (HS-Code 2822) nach Deutschland eingeführt. Der Bezug über Drittmärkte erhöht die Ansprüche an die beschaffenden Unternehmen, was die Dokumentierung und Absicherung der Lieferketten betrifft.

    Produktion und Exporte von Kupfer und Kobalt (2022)In 1.000 Tonnen
    Metall

    Anteil in Prozent  

    Anteil Exporte (in Prozent)

    Kupfer

    2.516 

    95

      Kathoden

    1.775 (71)

    100

      Konzentrat

    584 (23)

    75

      Hüttenprodukte

    157 (6)

    100

    Kobalt

    115

    100

    Quelle: Ministère de Mines, CTCPM, Statistiques Minières Provisoires et Partielles Exercice 2022, 2023

    Deutschlands Importe aus der DR KongoAnteil in Prozent
    Produkt

    2022 

    NE-Metalle

    77,6

    Rohstoffe (ohne Brennstoffe)

    20,4

    Nahrungsmittel

    1,8

    Chemische Erzeugnisse

    0,1

    Textilien/Bekleidung

    0,1

    Sonstige

    0,0

    Quelle: Statistisches Bundesamt Januar 2024

    Die nachfolgende Tabelle zeigt den Import von Produkten, die deutsche Unternehmen aus der DR Kongo beziehen, die mit einem Risiko eines Verstoßes gegen einen oder mehrere der in § 2 Abs. 2 Nr. 1-8 LkSG aufgeführten Verbotstatbestände behaftet sein können: Kinderarbeitsverbot, Verbot der schlimmsten Formen von Kinderarbeit, Verbot von Zwangsarbeit, Verbot aller Formen von Sklaverei, Verbot der Missachtung von Arbeitsschutz, Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit, Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns.

    Deutsche Importe möglicher risikobehafteter Produkte aus der DR KongoIn Millionen US-Dollar
    HS-CodeProduktgruppe *)

    2022 

    7403Kupfer, raffiniert und Kupferlegierungen, in Rohform

    132,84

    99Andere Waren, nicht spezifiziert

    32,37

    09Kaffee

    2,45

    71Edelsteine

    0,74

    * ausgewählte Rohstoffe sind statistisch im bilateralen Handel nicht aufgeführt da Bezug über Drittländer.Quelle: Recherchen von Germany Trade & Invest; ITC Trademap 2023

  • Verstoß gegen das Verbot von Kinderarbeit

    Der Länderbericht Umsetzungshilfe Risikoanalyse DR Kongo unterstützt bei der Ermittlung und Vermeidung menschenrechtlicher Risiken gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

    (Vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 LkSG)

    Kurzbeschreibung: Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem zulässigen Mindestalter. Das zulässige Mindestalter richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Beschäftigtenortes und darf ein Alter von 15 Jahren nicht unterschreiten. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 LkSG). Darüber hinaus sind schlimmste Formen der Kinderarbeit verboten. Hier sind vor allem Sklaverei und sklavereiähnliche Praktiken sowie Arbeiten gemeint, die für die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit des Kindes schädlich sind.

    Gesetzliche Grundlagen

    Die DR Kongo ist Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization; ILO) und hat hat acht von zehn Kernübereinkommen ratifiziert (Stand: Juni 2024). Dazu gehören die hier relevanten Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (ILO-Übereinkommen Nr. 138) und über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (ILO-Übereinkommen Nr. 182). Die jeweiligen nationalen gesetzlichen Vorgaben für das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung der Mitgliedstaaten des ILO-Übereinkommens Nr. 138 sind in der Datenbank NORMLEX abrufbar: Übersicht. Das gesetzlich festgelegte Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung beträgt in der DR Kongo 15 Jahre, sofern der Arbeitgeber die Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten des Kindes eingeholt hat. Kinder unter 16 Jahren dürfen offiziell nicht mehr als vier Stunden am Tag arbeiten. Generell gilt ein Arbeitsverbot für Kinder in gefährlichen Berufen. Dazu gehört das Arbeiten unter Tage, im Wasser, auf Hochebenen und in engen Räumen. Auch das Hantieren mit gefährlichen Maschinen, Materialien und Ausrüstungen gehört dazu. Ebenfalls verboten sind Überstunden und das Arbeiten in einer Umgebung, in der Kinder schädlichen Substanzen, ungesunden Temperaturen, Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind. Eine entsprechende Liste stellt unter anderem das Bergbauministerium zur Verfügung.

    Die DR Kongo hat das Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (UN-Kinderrechtskonvention UNCRC) ratifiziert und ist dem Protokoll der Vereinten Nationen zur Eindämmung des Menschenhandels (UN TIP Protocol) beigetreten, hat dieses aber noch nicht ratifiziert (Status: Accession). Informationen zu Mitgliedschaften in internationalen Abkommen sind in der Datenbank NORMLEX (Information System on International Labour Standards) der ILO verfügbar: ratifications by country.

    Im Jahr 2022 beantragte die DR Kongo ihren Beitritt zur Alliance 8.7 der Vereinten Nationen. Die aktuell 26 Länder der Allianz kooperieren, um das Ziel 8.7 der Sustainable Development Goals (SDG) der Vereinten Nationen (Abschaffung von Kinderarbeit bis 2025 und Zwangsarbeit bis 2030) zu erreichen. Die DR Kongo hat den Status als Pionierland („Pathfinder“) und bereits mehrere internationale Instrumente gegen Menschenhandel, moderne Sklaverei, Zwangsarbeit und schlimmste Formen der Kinderarbeit ratifiziert. 

    Weiterführende Informationen zu Definition und rechtlichen Instrumenten bezüglich des Verbots von Kinderarbeit bietet der Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte.

    Risiken

    Die DR Kongo belegt nach dem Children's Rights and Business Atlas 2023 den Workplace Index 6,3/10 Punkten. Bewertet werden rechtliche Rahmenbedingungen, deren administrative Durchsetzung und Ergebnisindikatoren, darunter Anteil und Prävalenz von Kinderarbeit. Der Children's Rights and Business Atlas orientiert sich an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und bietet einen Überblick über die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention sowie weiterer internationaler Abkommen. Je höher der Länder-Score ausfällt, desto höhere Anforderungen sind an die gebotene Sorgfalt von Unternehmen zu stellen, um die Rechte der Kinder zu respektieren und zu unterstützen. Unternehmen wird für die DR Kongo ein erhöhtes Maß (Kategorie: enhanced) an Sorgfalt empfohlen, um mögliche nachteilige Auswirkungen des eigenen Engagements auf die Rechte von Kindern zu identifizieren und zu vermeiden.

    Im Vergleich zu den Nachbarländern erzielen Ruanda und Uganda beim Workplace Index 2023 mit 4,7/10 und 5,3/10 einen besseren Score als die DR Kongo, auch Tansania schneidet mit 5,7/10 Punkten besser ab. Angola ist mit 6,6/10 Punkten schlechter bewertet, ebenso die Zentralafrikanische Republik (7,3/10; Kategorie: heightened), die weltweit unter den afrikanischen Ländern auch mit Südsudan (7,1/10) zu den Schlusslichtern in Afrika gezählt werden kann.

    Betrachtet man die Unterkategorien des Workplace Index, wird deutlich, dass es bei der Durchsetzung der Gesetze zur Verhinderung von Kinderarbeit noch erhebliche Defizite gibt. Bei den rechtlichen Rahmenbedingungen (Legal Framework) erzielt die DR Kongo einen Wert von immerhin 3,06/10 Punkten, bei der Durchsetzung (Enforcement) hingegen 8,37/10 Punkte. Einem Bericht der International Trade Union Confederation zufolge scheitern Behörden daran, Kontrollen durchzuführen und Missbrauch juristisch nachzuverfolgen. Strafen für Verstöße von ein bis drei Jahren Haft oder Geldstrafen in Höhe von umgerechnet 150 bis 200 Euro stellten bislang keine große Abschreckung dar. Sowohl den Gerichten als auch anderen Regierungsbehörden werden Nachlässigkeiten bei der Umsetzung der Gesetze vorgeworfen.

    Allgemein ist Kinderarbeit ein gängiges, immer wieder kritisiertes Dilemma in der DR Kongo. Dem US-amerikanischen Department of Labor zufolge ist die Bandbreite der Sektoren, in denen Kinderarbeit praktiziert wird, ziemlich groß und umfasst den Bergbau, die Landwirtschaft, das Fischereiwesen, den Einzelhandel, die Bauwirtschaft sowie die Abfallentsorgung. Die Prävalenz von Kinderarbeit ist im Kleinbergbau (artisanaler Bergbau) nach Einschätzung von in der DR Kongo tätigen Nichtregierungsorganisationen am höchsten. 

    Die, ohnehin kaum verfügbaren, verschiedenen Statistiken zur Kinderarbeit in der DR Kongo sind kaum zu vergleichen. Dies liegt unter anderem an den unzureichenden Erfassungsmöglichkeiten, aber auch an unterschiedlichen Altersabgrenzungen. Bei sämtlichen Erhebungen bleibt ohnehin eine große Dunkelziffer unberücksichtigt. Offizielle staatliche Statistiken existieren bislang nicht. 

    Kam der Demographic and Health Survey im Jahr 2007 noch zu dem Ergebnis, dass ein Anteil von rund 70 Prozent der Kinder im Alter zwischen 5 und 17 Jahren einer beruflichen Tätigkeit nachgingen, so reduzierte sich der Anteil bis 2015 auf knapp 40 Prozent.

    Schätzungen der Vereinten Nationen zufolge waren 2015 allein in den Kobaltminen rund 50.000 Kinder beschäftigt. Allerdings dürfte die Dunkelziffer in Anbetracht der lückenhaften Registrierungspflicht und ausbleibenden Kontrollen in dem Sektor weitaus höher liegen. Laut einer UNICEF-Studie aus dem Jahr 2015 waren fast ein Drittel der im informellen Bergbausektor beschäftigten Kongolesen minderjährig. Berichten von Nichtregierungsorganisationen (NGO) zufolge ist diese Herausforderung in Bergbauregionen wie Katanga, Kasai und Kivu besonders verbreitet. Diese sind reich an Kobalt, Uran, Gold, Diamanten, Kupfer und anderen Erzen.

    Im Jahr 2011 legte die Regierung der ILO einen nationalen Aktionsplan vor - mit dem Ziel, die Kinderarbeit in den Minen zu beenden. Neben der Forderung nach mehr Bewusstsein für die unbestrittene Problematik der Kinderarbeit stellt der Plan die Rechtsdurchsetzung und auch Bildungsprogramme in den Vordergrund. Die ambitionierte Initiative blieb internationalen Beobachtern zufolge ebenso wirkungslos wie darauf folgende, teilweise regionale Programme. Auch zum Schutz von Kindern schließt die deutsche Entwicklungszusammenarbeit die Einhaltung von strengen Sorgfaltspflichten durch in diesem Sektor tätige Unternehmen mit ein. 

    Die von Kindern verrichteten Tätigkeiten fallen zumeist als gefährliche Kinderarbeit unter die schlimmsten Formen von Kinderarbeit. Im artisanalen Bergbau werden oft Kinder eingesetzt, da sie sich aufgrund ihrer Körpergröße leichter in engen Schächten bewegen können. Neben dem Arbeiten unter Tage gehören zu den von Kindern verrichteten Tätigkeiten das Tragen schwerer Lasten und das Verwenden von Sprengstoffen. 

    Kobalterz aus dem artinasalen Bergbau wird für den Export zur Veredelung oft gemischt mit Kobalt aus großen Minen. Aus artinasalem Bergbau werden nach Angaben der ILO von 2023 rund 20 Prozent der Produktion gewonnen. Zudem stammt fast die Hälfte der geförderten Diamanten aus dem Kleinbergbau. Die Rückverfolgbarkeit ist deshalb extrem herausfordernd.

    Zudem kommt es zur Rekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten. Eingesetzt werden sie im Kampf, als Wachen und Spione in Konfliktregionen im Ostkongo. Dort kontrollieren in der Regel bewaffnete nicht staatliche Gruppen den Bergbau, sodass Kinderarbeit, Zwangsarbeit, bewaffnete Konflikte und Bergbau oft eng miteinander verflochten sind.

    Arbeitsinspektionen, als elementares Instrument zur Aufdeckung von Verstößen gegen Kinderarbeit, werden allgemein vernachlässigt. Auch sind deren Ergebnisse vor dem Hintergrund vermuteter korruptiver Abläufe bisweilen kritisch zu betrachten. Dass sich ein Großteil der wirtschaftlichen Aktivitäten im informellen Sektor abspielt, erschwert die Situation zusätzlich.

    Um mögliche Kinderarbeitsrisiken in anderen Branchen der DR Kongo zu ermitteln, können Unternehmen auf den CSR Risiko-Check zurückgreifen.

    Präventions- und Abhilfemaßnahmen

    Das Kompetenzzentrum Sourcing mit Sitz in Johannesburg, Südafrika, dient der Integration von Unternehmen aus dem südlichen Afrika in die Wertschöpfungsketten deutscher und europäischer Firmen. Es bietet Marktinformationen, unterstützt bei der Suche nach Geschäftspartnern und organisiert zudem Veranstaltungen zur Förderung der Wettbewerbs- und Exportfähigkeit lokaler Unternehmen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Schulung und Beratung im Rahmen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Hierfür wurden bereits Runde Tische für KMUs und umfangreiche Kurse zum nachhaltigen Lieferkettenmanagement durchgeführt. Weitere Schulungen zum LkSG sind geplant, um Unternehmen zu unterstützen, die Anforderungen des deutschen Marktes zu erfüllen.

    Einige internationale Initiativen und Projekte fördern Transparenz in Lieferketten und die Validierung von vor allem kobaltverarbeitenden Raffinerien. Zu den Initiativen gehören unter anderen die Responsible Cobalt Initiative (RCI), Global Battery Alliance, Fair Cobalt Alliance und Better Mining. Dabei werden auch Audits durchgeführt, sowohl bei Raffinerien in der DR Kongo als auch bei internationalen Raffinerien. Die Responsible Minerals Initiative stellt eine Liste der konformen Hütten und Raffinerien zur Verfügung.

    Zudem gibt es erste Zertifizierungssysteme, wie das System CTC, das von der kongolesischen Regierung als gesetzliche Anforderung für den Kleinbergbau für Kupfer und Kobalt integriert wurde. Das CTC-System (Certified Trading Chains) wurde von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) und der kongolesischen Regierung entwickelt.

    Informationen zum CTC-System sind unter BGR - Certified Trading Chains abrufbar. Informationen zu Initiativen und Projekten bietet die Studie "Lieferketten und Abbaubedingungen im artisanalen Kupfer-Kobalt-Sektor der Demokratischen Republik Kongo" der BGR.

    Mehrere internationale Organisationen unterstützen die Regierung im Kampf gegen Kinderarbeit. Neben der ILO und UNICEF sind dies unter anderem das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR), das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), das Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) oder der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA).

    Die Regierung hat formell institutionelle Mechanismen zur Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften zur Bekämpfung von Kinderarbeit eingerichtet. Es bestehen jedoch Kompetenz- und Abstimmungsprobleme sowie bisweilen Interessenskonflikte zwischen den offiziellen Gremien, die eine angemessene und wirkungsvolle Umsetzung verhindern.

    Das Ministerium für Beschäftigung, Arbeit und Soziales (Ministère de l'Emploi, Travail et Prévoyance Sociale) nimmt Fälle im Zusammenhang mit Kinderarbeit, einschließlich ihrer schlimmsten Formen, auf und leitet diese weiter. Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte (Ministère de la Justice et des Droits Humains) hat die Aufgabe, die entsprechenden Strafgesetze umzusetzen. Außerdem hat es eine Aufsichtspflicht für das allgemeine Gerichtswesen. Auch unterstützt das Ministerium den Internationalen Strafgerichtshof bei der Durchführung von Ermittlungen und der strafrechtlichen Verfolgung von Personen, die mit Einsätzen von Kindern in bewaffneten Konflikten in Verbindung gebracht werden.

    Das Innenministerium (Ministère de l´Intérieur) verweist Fälle von Kinderarbeit zur Strafverfolgung an das Justizministerium und koordiniert Unterstützungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen mit dem Ministerium für Soziales, Solidarität und humanitäre Hilfe. Ein Büro des Persönlichen Beauftragten des Präsidenten für sexuelle Gewalt und die Rekrutierung von Kindern unterstützt und koordiniert die Bemühungen von Regierungsvertretern und internationalen Gremien zur Bekämpfung sexueller Gewalt und des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten.

    Das Verteidigungsministerium (Ministère de la Défense et des Anciens combattants) ermittelt und verfolgt Militärbeamte, die im Verdacht stehen, Kindersoldaten rekrutiert und eingesetzt zu haben, vor Militärgerichten und leitet die Umsetzung des Aktionsplans zur Beendigung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten. Dabei erfolgt eine Kooperation mit dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF).

    Allgemein soll das Thema Bildung vor Ort als Instrument gegen Kinderarbeit stärker in den Vordergrund rücken. Rund 3,5 Millionen Kinder im schulpflichtigen Alter besuchen nicht die Grundschule - nur 67 Prozent der eingeschulten Kinder schließen die sechste Klasse ab. Das Institut National de Préparation Professionnelle (INPP) versucht, den Erwerb einer beruflichen Qualifikation zu fördern.

    Für Präventions- und Abhilfemaßnahmen im Bereich Kinderarbeit in Unternehmen steht die Eliminating and Preventing Child Labour: Checkpoints app der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zur Verfügung. Für den Austausch von Unternehmen in Lieferketten und dem Aufsetzen gemeinsamer Programme bietet sich die Child Labour Plattform an. Weiterführende Informationen zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen hinsichtlich des Verbots von Kinderarbeit können über den Praxislotsen Wirtschaft & Menschenrechte unter Kinderarbeit im Sorgfaltsprozess adressieren eingesehen werden.

  • Verstoß gegen das Verbot von Zwangsarbeit und aller Formen der Sklaverei

    Der Länderbericht Umsetzungshilfe Risikoanalyse DR Kongo unterstützt bei der Ermittlung und Vermeidung menschenrechtlicher Risiken gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

    (Vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 LkSG)

    Kurzbeschreibung: Indikatoren für Zwangsarbeit sind das Einbehalten von Löhnen, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschäftigten, das Einbehalten von Ausweisdokumenten, die Schaffung unzumutbarer Arbeits- und Lebensverhältnisse durch Arbeit unter gefährlichen Bedingungen, unzumutbare Unterkünfte, exzessives Maß an Überstunden sowie die Anwendung von Drohungen und/oder Gewalt. Beispiele für Zwangsarbeit sind insbesondere Menschenhandel und Schuldknechtschaft. Das Verbot von Sklaverei umfasst sämtliche Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, wie die extreme wirtschaftliche Ausbeutung und Erniedrigung.

    Gesetzliche Grundlagen

    Die DR Kongo ist Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization; ILO) und hat acht von zehn Kernübereinkommen ratifiziert. Dazu gehören die hier relevanten Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit (ILO-Übereinkommen Nr. 29) und über die Abschaffung von Zwangsarbeit (ILO-Übereinkommen Nr. 105). Das ILO-Protokoll von 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 über Zwangsarbeit wurde bisher nicht ratifiziert (Stand: Juni 2024). Informationen zu Mitgliedschaften in internationalen Abkommen sind in der Datenbank NORMLEX (Information System on International Labour Standards) der ILO verfügbar: browse by country.

    Nach Art. 16 der kongolesischen Verfassung ist Sklaverei und Zwangsarbeit verboten. Ende 2022 wurde zudem das Strafrecht dahingehend reformiert, dass es nun alle Formen von Menschenhandel inklusive Zwangsarbeit unter Strafe stellt. Informationen zu einschlägigen nationalen Policies und zum anwendbaren nationalen Recht sind in der Datenbank NATLEX (Database on national labour, social security and related human rights legislation) der ILO: browse by country.

    Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben sich am 5. März 2024 vorläufig auf eine Verordnung geeinigt, die in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem EU-Binnenmarkt verbieten will (EU-Zwangsarbeitsverordnung). Ware, die in Zwangsarbeit erzeugt worden ist, darf auf dem europäischen Markt danach nicht mehr in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder exportiert werden. Dies gilt sowohl für Produkte aus der EU als auch solche aus Drittstaaten. Die Einigung muss vom Europäischen Rat und dem EU-Parlament noch förmlich angenommen werden. Dies wird voraussichtlich im Herbst 2024 geschehen; die Verordnung fände dann ab Herbst 2027 Anwendung. Weiterführende Informationen finden Sie unter www.csr-in-deutschland.de

    Weiterführende Informationen zu Definition und rechtlichen Instrumenten bezüglich des Verbots von Zwangsarbeit und Sklaverei bietet der Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte.

    Risiken

    Die DR Kongo ist nach dem Global Slavery Index 2023, der unter anderem die Verbreitung von Zwangsarbeit und Menschenhandel weltweit bewertet, in der Kategorie Vulnerability to Modern Slavery mit 94/100 Punkten bewertet. Je höher der Wert, desto höher fällt das Risiko in Bezug auf Anfälligkeit für Zwangsarbeit aus. Damit gehört die DR Kongo auf dem afrikanischen Kontinent und weltweit in dieser Kategorie mit Somalia (98/100), der Zentralafrikanischen Republik (98/100) und Südsudan (100/100) zu den am schlechtesten bewerteten Ländern. Hauptgrund für die Bewertung der DR Kongo sind mehrere anhaltende Konflikte als Ursache für Massenvertreibungen. Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) belief sich im Jahr 2023 die Gesamtzahl der aufgrund von Konflikten und Gewalt vertriebenen kongolesischen Einwohner auf 6,9 Millionen. Die meisten stammen aus den Ostprovinzen North Kivu, South Kivu, Ituri und Tanganyik. Jeder fünfte Vertriebene der Provinz North Kivu hat beispielsweise nach einer Studie aus dem Jahr 2023, herausgegeben von der ILO, der IOM und der NGO Walk Free, Zwangsarbeit erfahren, wurde zwangsrekrutiert oder von bewaffneten Gruppen entführt.

    In der DR Kongo sind nach dem Global Slavery Index von je 1.000 Personen 4,5 von Zwangsarbeit betroffen; 407.000 Menschen insgesamt. Dabei sind bei der statistischen Erhebung Kinder, die für bewaffnete Konflikte rekrutiert wurden, noch nicht berücksichtigt. 

    Zwangsarbeit ist zwar in vielen Wirtschaftsbereichen zu finden, aber die folgenden Sektoren weisen in der DR Kongo ein besonders hohes Risiko auf: Bergbau und Landwirtschaft. Nach Angaben von Walk Free ist der Kobalt- und Coltanbergbau von Formen schlimmster Ausbeutung, darunter Zwangsarbeit, betroffen. In artinasalen Kobaltbergwerken sind die Arbeiter beispielsweise mit extrem niedrigen Löhnen und fehlenden Verträgen konfrontiert. Kleine Lebensmittelrationen, Missbrauch und Diskriminierung wurden registriert. Zusätzlich zur gängigen Unterbezahlung wird Entlohnung von Unternehmen bisweilen als Druckmittel eingesetzt. Beispielsweise geschieht dies durch das Einbehalten von Lohnzahlungen um firmenpolitische Ziele zu erreichen. Schätzungsweise stehen 80 Prozent der Erwerbstätigen gar nicht in einem formellen Arbeitsverhältnis.

    Auch Kinder werden branchenübergreifend Opfer von Zwangsarbeit; im Bergbau unter anderem beim Abbau von Coltan, Gold, Zinnerz, Tantalerz und Wolframerz. Die wirtschaftlichen Notlagen vieler Kongolesinnen und Kongolesen sowie die sehr limitierten staatlichen Kontrollmöglichkeiten befördern den Handel mit Menschen. 

    Um mögliche Zwangsarbeitsrisiken in anderen Branchen der DR Kongo zu ermitteln, können Unternehmen auf den CSR Risiko-Check zurückgreifen.

    Präventions- und Abhilfemaßnahmen

    Das Kompetenzzentrum Sourcing mit Sitz in Johannesburg, Südafrika, dient der Integration von Unternehmen aus dem südlichen Afrika in die Wertschöpfungsketten deutscher und europäischer Firmen. Es bietet Marktinformationen, unterstützt bei der Suche nach Geschäftspartnern und organisiert zudem Veranstaltungen zur Förderung der Wettbewerbs- und Exportfähigkeit lokaler Unternehmen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Schulung und Beratung im Rahmen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Hierfür wurden bereits Runde Tische für KMUs und umfangreiche Kurse zum nachhaltigen Lieferkettenmanagement durchgeführt. Weitere Schulungen zum LkSG sind geplant, um Unternehmen zu unterstützen, die Anforderungen des deutschen Marktes zu erfüllen.

    Einige internationale Initiativen und Projekte fördern Transparenz in Lieferketten und die Validierung von vor allem kobaltverarbeitenden Raffinerien. Zu den Initiativen gehören unter anderen die Responsible Cobalt Initiative (RCI), Global Battery Alliance, Fair Cobalt Alliance und Better Mining. Dabei werden auch Audits durchgeführt, sowohl bei Raffinerien in der DR Kongo als auch bei internationalen Raffinerien.

    Die Responsible Minerals Initiative mit 400 internationalen Mitgliedern bietet Unternehmen eine unabhängige, externe Prüfung von Schmelzanlagen und Raffinerien, die entsprechend der geltenden weltweiten Standards als „Responsibly Sourced" bestätigt werden können. Die Initiative stellt eine Liste der konformen Hütten und Raffinerien zur Verfügung. Die Europäische Partnerschaft für verantwortungsvolle Mineralien hat einen Sorgfaltspflichten Check für den Mineraliensektor entwickelt. 

    Durch die Internationale RBC-Vereinbarung für den Metallsektor sollen Metallketten transparenter und nachhaltiger gestaltet werden. Dem Abkommen können Unternehmen beitreten.

    Im Rahmen der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) initiierte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Branchendialog Automobilindustrie, eine Multi-Stakeholder-Initiative. Dieser beinhaltet auch den Arbeitsbereich Achtung der Menschenrechte in Rohstoffwertschöpfungsketten.

    Die DR Kongo hat in den letzten Jahren verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der modernen Sklaverei ergriffen. Darunter fällt beispielsweise ein nationaler Aktionsplan gegen Menschenhandel. Außerdem kam es zu der Einrichtung einer Hotline zur Meldung von entsprechenden Vergehen. Auch hat die Regierung ihren ersten nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels für den Zeitraum 2020 bis 2024 auf den Weg gebracht, der sich insbesondere auf die Sensibilisierung und Schulung von Interessengruppen konzentriert.

    Für die Identifizierung von Zwangsarbeit vor Ort steht die Eliminating and Preventing Forced Labour: Checkpoints app der ILO zur Verfügung. Für den Austausch von Unternehmen in Lieferketten zur Eliminierung von Zwangsarbeit bietet sich das Global Business Network on Forced Labour an. Weiterführende Informationen zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen hinsichtlich des Verbots der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit und Sklaverei können über den Praxislotsen Wirtschaft & Menschenrechte unter Zwangsarbeit im Sorgfaltsprozess adressieren und Arbeitszeiten im Sorgfaltsprozess adressieren eingesehen werden.

     

     

  • Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

    Der Länderbericht Umsetzungshilfe Risikoanalyse DR Kongo unterstützt bei der Ermittlung und Vermeidung menschenrechtlicher Risiken gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

    (Vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 5 LkSG)

    Kurzbeschreibung: Maßgeblich ist das Recht des Beschäftigtenortes. Verstöße gegen das national anwendbare Arbeitsschutzrecht sind verboten, wenn dadurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen. Dies kann durch ungenügende Sicherheitsstandards, Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen und ungenügende Ausbildung und Unterweisung verursacht werden.

    Gesetzliche Grundlagen

    Die DR Kongo ist Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization; ILO) und hat acht von zehn Kernübereinkommen ratifiziert (Stand: Juni 2024). Allerdings gehört das hier relevante Übereinkommen über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt (ILO-Übereinkommen Nr. 155) nicht dazu. Das Kernübereinkommen über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (ILO-Übereinkommen Nr. 187) hat die DR Kongo ebenfalls noch nicht ratifiziert. Informationen zu Mitgliedschaften in internationalen Abkommen sind in der Datenbank NORMLEX (Information System on International Labour Standards) der ILO verfügbar: ratifications by country.

    Der Rechtsrahmen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in der DR Kongo besteht aus verschiedenen einzelnen Spezialgesetzen. Ein einheitliches Arbeitsschutzgesetz existiert bisher nicht. In der DR Kongo ist das Ministerium für öffentliche Gesundheit für die Umsetzung des sogenannten nationalen Programms für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zuständig. 

    Die meisten Regelungen zum Arbeitsschutz finden sich im kongolesischen Arbeitsgesetzbuch aus dem Jahr 2002 (Titel VII des Code du Travail - französische Übersetzung). Danach muss ein Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeit sowohl im Hinblick auf die Sicherheit als auch die Gesundheit und Würde des Arbeitnehmers unter angemessenen Bedingungen ausgeführt wird.

    Jedes Unternehmen oder jede Einrichtung ist nach einem Ministerialerlass aus 2008 (französische Übersetzung) verpflichtet, einen Dienst für Sicherheit, Hygiene und Verschönerung der Arbeitsstätten einzurichten. Dieser Dienst ist für die technische als auch gesundheitliche Überwachung der Arbeitnehmer verantwortlich. Zu seinen weiteren Aufgaben gehören die Verhütung von Arbeitsunfällen und -krankheiten. Jeder solcher Dienst eines Unternehmens muss im Vorfeld vom Generalinspektor für Arbeit vom kongolesischen Arbeitsministerium genehmigt werden. Ergänzend dazu existiert zu diesem Thema bereits ein Erlass aus dem Jahre 1972 (Arrêté ministériel No 13 du 4 août 1972 - französische Übersetzung). 

    Weiter ist der Arbeitgeber verpflichtet, das sogenannte Nationale Institut für soziale Sicherheit und die Arbeitsaufsichtsbehörde über die soziale Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu unterrichten.

    Nach dem Arbeitsgesetzbuch sind auch Arbeitnehmer dazu verpflichtet, jede Tätigkeit zu unterlassen, die ihre eigene Sicherheit oder die Sicherheit von Kollegen oder Dritten am Arbeitsplatz gefährden könnte.

    Inspektoren des Arbeitsministeriums haben die Aufgabe, die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen und zu kontrollieren. Dazu dürfen sie beispielsweise ohne vorherige Ankündigung zu jeder Tages- und Nachtzeit jeden Betrieb betreten, der der Kontrolle der Gewerkschaften unterliegt. Auch ist es ihnen erlaubt, alle Untersuchungen, Prüfungen und Ermittlungen vorzunehmen, die sie für erforderlich halten, um sich von der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überzeugen. Als Maßnahme ist dafür unter anderem die Einsichtnahme in alle Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen eines Unternehmens zulässig.

    Weitere spezialgesetzliche Regelungen zum Arbeitsschutz in der DR Kongo finden sich zum Beispiel in einem Erlass aus dem Jahr 1997 über Einrichtungen zur Verhütung von Berufsrisiken oder auch in einem Erlass von 1976 über einen medizinischen oder sanitären Dienst in Unternehmen (französische Übersetzung).

    Ein weiterer Erlass von 1973 über die Sicherheit am Arbeitsplatz bei Erd-, Grabungs- oder Aushubarbeiten aller Art und bei Arbeiten der Bauindustrie bietet ebenfalls einen branchenspezifischen Arbeitsschutz in der DR Kongo (französische Übersetzung). Abschließend sei noch ein Erlass aus dem Jahr 1971 zur Regelung der Sicherheit am Arbeitsplatz genannt (französische Übersetzung)

    Informationen zu einschlägigen nationalen Policies und zum anwendbaren nationalen Recht sind in der Datenbank NATLEX (Database on national labour, social security and related human rights legislation) der ILO verfügbar: browse by country.

    Weiterführende Informationen zu Definition und rechtlichen Instrumenten bezüglich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz bietet der Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte.

    Risiken

    Schätzungen zufolge gehen rund 80 Prozent der kongolesischen Erwerbstätigen einer Beschäftigung im informellen Sektor nach. Dies führt zwangsläufig dazu, dass adäquate Arbeitsschutzmaßnahmen oftmals fehlen. Kontrollen von Seiten der Behörden sind im Regelfall auch nur auf den formellen Sektor ausgerichtet. Dies bedeutet, dass aufgrund der bestehenden Dunkelziffer kaum aussagekräftige Statistiken über Arbeitsunfälle vorhanden sind. Nach einer Studie der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe über den artisanalen Kupfer-Kobalt-Sektor aus dem Jahr 2021 wurden innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in 19 Minen insgesamt 59 Unfälle mit Todesfolge verzeichnet; in 44 Minen kam es zu 851 Unfällen mit Verletzungsfolge.

    Das Arbeitsministerium beschäftigt landesweit rund 200 Arbeitsinspektoren. Diese kommen ihrer Pflicht sowohl im formellen als auch im informellen Sektor mit unterschiedlichem Engagement und Pflichtbewusstsein nach. 

    Die größten „Brandherde“ in Sachen Mangel an Arbeitsschutz dürften im Bergbausektor liegen. Die BGR geht davon aus, dass ein großer Teil der Unfälle und Unfallursachen auf den Untertagebergbau entfallen. Vor allem Arbeiter im artisanalen Bergbau sind bei der Verrichtung ihrer Arbeit den Gefahren schutzlos ausgeliefert.

    Für den Großteil der Kleinbergleute wird keine Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Dieser Missstand wird dadurch gefördert, dass kaum Kontrollen stattfinden, beziehungsweise entsprechende Kontrollmechanismen nicht greifen. Auch der Kostenaspekt spielt laut BGR eine große Rolle: Die Bergbaukooperativen vor Ort betrachten die mit der Anschaffung persönlicher Schutzausrüstungen verbundenen Kosten als wirtschaftlichen Risikofaktor. Diese Sorge beruht auf Erfahrungswerten: So kam es in der Vergangenheit dazu, dass ausgehändigtes Material zweckentfremdet oder gar weiterveräußert wurde. Bei einem Engagement in einer anderen Mine wurde das Material mitgenommen. So lange die Kooperativen ihre Arbeiter nicht zum Tragen von Schutzausrüstungen verpflichten, dürfte sich in dieser Hinsicht nicht viel bewegen.

    Um mögliche Risiken bei der Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren in der DR Kongo zu ermitteln, können Unternehmen auf den CSR Risiko-Check zurückgreifen.

    Präventions- und Abhilfemaßnahmen 

    Das Kompetenzzentrum Sourcing mit Sitz in Johannesburg, Südafrika, dient der Integration von Unternehmen aus dem südlichen Afrika in die Wertschöpfungsketten deutscher und europäischer Firmen. Es bietet Marktinformationen, unterstützt bei der Suche nach Geschäftspartnern und organisiert zudem Veranstaltungen zur Förderung der Wettbewerbs- und Exportfähigkeit lokaler Unternehmen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Schulung und Beratung im Rahmen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Hierfür wurden bereits Runde Tische für KMUs und umfangreiche Kurse zum nachhaltigen Lieferkettenmanagement durchgeführt. Weitere Schulungen zum LkSG sind geplant, um Unternehmen zu unterstützen, die Anforderungen des deutschen Marktes zu erfüllen.

    Den staatlichen Institutionen, einschließlich der Arbeitsaufsichtsbehörde und den Arbeitsgerichten, mangelt es an Ressourcen und Kapazitäten zur Durchsetzung der Arbeitsgesetze. Auch notwendige Kontrollen werden kaum durchgeführt. Das allgemeine Verständnis sowie die Akzeptanz von Arbeitsrechten müsste auch vom Arbeitsministerium mehr gefördert werden.

    Das Thema Arbeitsschutz in der DR Kongo steht auch bei internationalen Organisationen sowie bei NGO (Non-Governmental Organizations) auf der Agenda. Ein Projekt startete das US-amerikanische Bureau of International Labor Affairs (2021-2025). Dabei geht es um eine bessere Einhaltung des Arbeitsrechts und der Standards für akzeptable Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Arbeitszeiten und Löhne. Als Sektoren wurden der Bergbau, Vertrieb und das öffentliche Bauwesen identifiziert.

    Auch die Kapazitäten der Arbeitsaufsichtsbehörde zur Erkennung und Bekämpfung von Arbeitsverstößen sollen verbessert werden. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerverbänden bekommen entsprechendes Wissen vermittelt, um Verstöße zu verhindern, zu überwachen und/oder zu stoppen.

    Der Vision Zero Fund ist eine Multi-Stakeholder-Plattform, die gemeinsam mit Experten Trainings für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in verschiedenen Lieferketten anbietet. Weiterführende Informationen zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen hinsichtlich des Verbots der Missachtung des Arbeitsschutzes können über den Praxislotsen Wirtschaft & Menschenrechte unter Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz eingesehen werden.

  • Missachtung der Koalitionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen

    Der Länderbericht Umsetzungshilfe Risikoanalyse DR Kongo unterstützt bei der Ermittlung und Vermeidung menschenrechtlicher Risiken gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

    (Vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 LkSG)

    Kurzbeschreibung: Koalitionsfreiheit umfasst das Recht von Arbeitnehmern, sich frei zu Gewerkschaften zusammenschließen zu dürfen. Koalitionsfreiheit umfasst zudem in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht des Beschäftigtenortes das Recht von Gewerkschaften sich zu betätigen, was ein Streikrecht und ein Recht auf Kollektivverhandlungen beinhaltet.

    Gesetzliche Grundlagen 

    Die DR Kongo ist Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization; ILO) und hat acht von zehn Kernübereinkommen ratifiziert (Stand: Juni 2024). Dazu gehören die hier relevanten Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (ILO-Übereinkommen Nr. 87) sowie über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (ILO-Übereinkommen Nr. 98).

    Informationen zu Mitgliedschaften in internationalen Abkommen sind in der Datenbank NORMLEX (Information System on International Labour Standards) der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization) verfügbar: ratifications by country. 

    Die Vereinigungsfreiheit, das Recht zum Beitritt einer Gewerkschaft und das Streikrecht sind verfassungsrechtlich verankert (Art. 37ff. Verfassung der DR Kongo). Informationen zu einschlägigen nationalen Policies und zum anwendbaren nationalen Recht sind in der Datenbank NATLEX (Database on national labour, social security and related human rights legislation) der ILO verfügbar: browse by country.

    Weiterführende Informationen zu Definition und rechtlichen Instrumenten bezüglich Vereinigungsfreiheit bietet der Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte.

    Risiken

    Die DR Kongo belegt im Global Rights Index 2023 des Internationalen Globalen Gewerkschaftsbundes (IGB), der jährlich die relevanten Rahmenbedingungen zur Respektierung kollektiver Arbeitnehmerrechte durch das jeweilige Land bewertet, auf der Skala von 1 bis 5 das Rating 4-. 

    Dies bedeutet, dass es in der DR Kongo zu "systematischen Verletzungen" der kollektiven Arbeitnehmerrechte kommt. Im Jahr zuvor wurde das gleiche Ergebnis erzielt. Auf dem afrikanischen Kontinent liegt der erzielte Wert in etwa im Durchschnitt. 

    Es bestehen Einschränkungen hinsichtlich des Rechtes von Gewerkschaften auf die Organisation ihrer Verwaltung. Eine Gewerkschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen von Rechts wegen aufgelöst werden (Art. 251 Arbeitsgesetz). Richter und Staatsbedienstete dürfen keine Gewerkschaft gründen, keine Tarifverhandlungen führen und nicht streiken.

    Das Streikrecht ist zwar von der Verfassung garantiert, allerdings gibt einige Einschränkungen und Bestimmungen, die das Streikrecht untergraben. So dürfen Streikende die vom Streik betroffenen Arbeitsräume nicht betreten oder dort verweilen. Zudem existieren übermäßige zivil- und strafrechtliche Sanktionen für Beschäftigte und Gewerkschaften, wenn diese sich an nicht genehmigten Streiks beteiligen. 

    Es bestehen somit sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Praxis erhebliche Lücken in Bezug auf die Einhaltung der ILO-Konventionen.

    Das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit ist in vielen Wirtschaftsbereichen zu finden. Unternehmen können auf den CSR Risiko-Check zurückgreifen.

    Präventions- und Abhilfemaßnahmen

    Das Kompetenzzentrum Sourcing mit Sitz in Johannesburg, Südafrika, dient der Integration von Unternehmen aus dem südlichen Afrika in die Wertschöpfungsketten deutscher und europäischer Firmen. Es bietet Marktinformationen, unterstützt bei der Suche nach Geschäftspartnern und organisiert zudem Veranstaltungen zur Förderung der Wettbewerbs- und Exportfähigkeit lokaler Unternehmen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Schulung und Beratung im Rahmen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Hierfür wurden bereits Runde Tische für KMUs und umfangreiche Kurse zum nachhaltigen Lieferkettenmanagement durchgeführt. Weitere Schulungen zum LkSG sind geplant, um Unternehmen zu unterstützen, die Anforderungen des deutschen Marktes zu erfüllen.

    Das Freedom of Association Committee (Ausschuss für Vereinigungsfreiheit) überprüft gesondert Verstöße gegen das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen. Informationen über ILO-Verfahren der Normenkontrolle sind frei verfügbar.

    Weiterführende Informationen zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen hinsichtlich des Verbots der Missachtung der Koalitionsfreiheit können über den Praxislotsen Wirtschaft & Menschenrechte unter Vereinigungsfreiheit im Sorgfaltsprozess adressieren eingesehen werden.

     

  • Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung

    Der Länderbericht Umsetzungshilfe Risikoanalyse DR Kongo unterstützt bei der Ermittlung und Vermeidung menschenrechtlicher Risiken gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

    (Vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 7 LkSG)

    Kurzbeschreibung: Verboten ist die Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, Religion etc. (Diskriminierungsverbot).

    Gesetzliche Grundlagen

    Die DR Kongo ist Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization; ILO) und hat acht von zehn Kernübereinkommen ratifiziert (Stand: Juni 2024). Dazu gehören die hier relevanten Übereinkommen über Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (ILO-Übereinkommen Nr. 111) und über die Gleichheit des Entgelt männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (ILO-Übereinkommen Nr. 100). Informationen zu Mitgliedschaften in internationalen Abkommen sind in der Datenbank NORMLEX (Information System on International Labour Standards) der ILO verfügbar: ratifications by country.

    Das Verbot von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Sprache, politischer Überzeugung oder sozialem Status ist in der kongolesischen Verfassung verankert. Unberücksichtigt bleiben allerdings andere Möglichkeiten der Diskriminierung, wie zum Beispiel aufgrund des Alters, einer Behinderung, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung. Informationen zu einschlägigen nationalen Policies und zum anwendbaren nationalen Recht sind in der Datenbank NATLEX (Database on national labour, social security and related human rights legislation) der ILO verfügbar: browse by country.

    Weiterführende Informationen zu Definition und rechtlichen Instrumenten bezüglich Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz bietet der Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte.

    Risiken

    Im Länderranking The Global Gender Gap 2023 des Weltwirtschaftsforums liegt die DR Kongo beim Subindex Economic Participation and Opportunity auf Rang 83 unter insgesamt 146 Ländern weltweit. Die Verfassung verbietet zwar die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch erfahren Frauen oft Diskriminierung am Arbeitsplatz.

    Etwa die Hälfte der Erwerbstätigen sind Frauen, rund 80 Prozent von ihnen sind in der Landwirtschaft beschäftigt, 16 Prozent entfallen auf den Dienstleistungssektor und lediglich 4 Prozent auf die Industrie. Gravierende Unterschiede gibt es weiter beim Lohnniveau. Einer Studie der International Organisation of Employers aus dem Jahr 2023 zufolge verdienen Frauen im Schnitt weniger als die Hälfte im Vergleich zu Männern. Einige gesetzliche Einschränkungen sind mittlerweile weggefallen, dazu gehörte ein Nachtarbeitsverbot und die erforderliche Zustimmung des Ehemanns für die Aufnahme einer Tätigkeit.

    Um mögliche Risiken bei der Ungleichbehandlung in Beschäftigung der DR Kongo zu ermitteln, können Unternehmen auf den CSR Risiko-Check zurückgreifen.

    Präventions- und Abhilfemaßnahmen

    Das Kompetenzzentrum Sourcing mit Sitz in Johannesburg, Südafrika, dient der Integration von Unternehmen aus dem südlichen Afrika in die Wertschöpfungsketten deutscher und europäischer Firmen. Es bietet Marktinformationen, unterstützt bei der Suche nach Geschäftspartnern und organisiert zudem Veranstaltungen zur Förderung der Wettbewerbs- und Exportfähigkeit lokaler Unternehmen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Schulung und Beratung im Rahmen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Hierfür wurden bereits Runde Tische für KMUs und umfangreiche Kurse zum nachhaltigen Lieferkettenmanagement durchgeführt. Weitere Schulungen zum LkSG sind geplant, um Unternehmen zu unterstützen, die Anforderungen des deutschen Marktes zu erfüllen.

    Weiterführende Informationen zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen hinsichtlich des Verbots der Ungleichbehandlung in Beschäftigung können über den Praxislotsen Wirtschaft & Menschenrechte unter Diskriminierung im Sorgfaltsprozess adressieren, Gleichstellung der Geschlechter im Sorgfaltsprozess adressieren eingesehen werden.

  • Verstoß gegen das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns

    Der Länderbericht Umsetzungshilfe Risikoanalyse DR Kongo unterstützt bei der Ermittlung und Vermeidung menschenrechtlicher Risiken gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

    (Vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG)

    Kurzbeschreibung: Der angemessene Lohn ist mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn und bemisst sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigtenortes. Die örtlichen Lebenshaltungskosten des Arbeitnehmers und der Familienangehörigen sowie die örtlichen Leistungen der sozialen Sicherheit sind dabei zu berücksichtigen.

    Gesetzliche Grundlagen

    Die DR Kongo hat das Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization; ILO) über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen (Nr. 26) ratifiziert. Bislang existieren keine internationalen Übereinkommen über existenzsichernde Löhne oder die Berechnung existenzsichernder Löhne. Informationen zu Mitgliedschaften in internationalen Abkommen sind in der Datenbank NORMLEX (Information System on International Labour Standards) der ILO verfügbar: ratifications by country.

    Informationen zu einschlägigen nationalen Policies und zum anwendbaren nationalen Recht sind in der Datenbank NATLEX (Database on national labour, social security and related human rights legislation) der ILO verfügbar: browse by country.

    Weiterführende Informationen zu rechtlichen Instrumenten bezüglich existenzsichernder Löhne bietet der Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte.

    Risiken

    Der gesetzliche Mindestlohn beläuft sich seit dem 1. Januar 2019 (Stand: Februar 2024) auf 7.075 Kongo-Franc pro Tag (FC; entspricht 2,40 Euro nach dem Wechselkurs der Bundesbank Stand Ende Januar 2024: 1 Euro = 2.969 FC). Obwohl der Lohn knapp über der von der Weltbank festgelegten internationalen Armutsgrenze von 2,15 US$ liegt, beträgt er weniger als die Hälfte eines existenzsichernden Lohns. Die Global Living Wage Coalition hat für die DR Kongo nach der Anker-Methode einen existenzsichernden Lohn in Höhe von 209 US$ pro Monat errechnet.

    Laut ILO hat die DR Kongo die vierthöchste Erwerbsarmutsquote der Welt. Zwei Drittel der Erwerbstätigen leiden unter extremer Armut. Im öffentlichen Sektor legt die Regierung die Löhne jährlich per Dekret fest und gestattet den Gewerkschaften nur eine beratende Funktion. Bestimmte Unterkategorien öffentlicher Bediensteter, wie zum Beispiel Mitarbeiter dezentraler Einheiten (Städte, Territorien und Sektoren), haben gesetzlich kein Recht, an den Tarifverhandlungen teilzunehmen.

    Das kongolesische Arbeitsgesetz definiert verschiedene Standardarbeitswochen von 45 bis 72 Stunden für verschiedene Tätigkeiten und sieht auch angemessene Ruhezeiten und Zuschläge für Überstunden vor. Obligatorische Überstunden sind dabei nicht verboten. In der Praxis werden die Regelungen aus unterschiedlichen Gründen oft nicht umgesetzt. So stehen schätzungsweise 80 Prozent der Erwerbstätigen gar nicht in einem formellen Arbeitsverhältnis. Zudem sieht das Gesetz keinen Überwachungs- oder Durchsetzungsmechanismus vor.

    Viele Arbeitgeber sehen sich deshalb sowohl im formellen als auch im informellen Sektor nicht veranlasst, sich an die Bestimmungen zu halten. Eine jüngst veröffentliche Studie von Amnesty International hat ergeben, dass zahlreiche der industriellen Kobalt- und Kupferminen, darunter auch von westlichen Unternehmen betriebene, ihren oftmals auf Tagelohnbasis abgestellten Arbeitern keinen existenzsichernden Lohn auszahlen. 

    Weiterführende Informationen zum Thema existenzsichernde Löhne können über den Praxislotsen Wirtschaft & Menschenrechte unter Existenzsichernde Löhne eingesehen werden.

    Präventions- und Abhilfemaßnahmen

    Das Kompetenzzentrum Sourcing mit Sitz in Johannesburg, Südafrika, dient der Integration von Unternehmen aus dem südlichen Afrika in die Wertschöpfungsketten deutscher und europäischer Firmen. Es bietet Marktinformationen, unterstützt bei der Suche nach Geschäftspartnern und organisiert zudem Veranstaltungen zur Förderung der Wettbewerbs- und Exportfähigkeit lokaler Unternehmen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Schulung und Beratung im Rahmen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Hierfür wurden bereits Runde Tische für KMUs und umfangreiche Kurse zum nachhaltigen Lieferkettenmanagement durchgeführt. Weitere Schulungen zum LkSG sind geplant, um Unternehmen zu unterstützen, die Anforderungen des deutschen Marktes zu erfüllen.

    Weiterführende Informationen zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen hinsichtlich des Verbots des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns können über den Praxislotsen Wirtschaft & Menschenrechte unter Existenzsichernde Löhne im Sorgfaltsprozess adressieren eingesehen werden.

  • Unterstützungsangebot zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen

    Der Länderbericht Umsetzungshilfe Risikoanalyse DR Kongo unterstützt bei der Ermittlung und Vermeidung menschenrechtlicher Risiken gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

    Das Gesetz fordert bei Feststellung eines Risikos die Implementierung angemessener Präventionsmaßnahmen sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch gegenüber dem unmittelbaren Zulieferer (§ 6 LkSG).

    Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich

    Zu den Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich gehören die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung sowie Maßnahmen, die auf der darin enthaltenen Menschenrechtsstrategie entsprechend aufbauen, darunter:

    • Die Formulierung interner Verhaltensvorschriften wie Richtlinien und Verhaltenskodizes (Code of Conduct) für die einzelnen, für das Risikomanagement relevanten Geschäftsfelder und -abläufe sind dabei zu empfehlen, siehe Der Code of Conduct als strategisches Element für nachhaltige Lieferketten | AWE Blog (wirtschaft-entwicklung.de). Darin soll das Unternehmen die menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen festlegen, die an die Beschäftigten, Vertragspartner und mittelbare Zulieferer gestellt werden. Zudem kann die Entwicklung von entsprechender Verhaltenskodizes für Vertragspartner und potentielle Vertragspartner als Grundlage für Vertragsverhandlungen und zur Vertragsausgestaltung verwendet werden, so die Gesetzesbegründung zum LkSG: Drucksache 19/28649 (bundestag.de).
    • Des Weiteren gehört die Entwicklung und Verankerung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken zu den zu verankernden Präventionsmaßnahmen. Diese sollten Richtlinien für die einzelnen Beschaffungsschritte festlegen und nachhaltig, transparent sowie risikomindernd ausgestaltet sein. Einen Leitfaden zur Ausgestaltung eines nachhaltigen Einkaufs bietet der ISO-Standard 20400 der Internationalen Organisation für Normung ISO 20400:2017 - Sustainable procurement — Guidance.
    • Die Durchführung von Mitarbeiterschulungen in den relevanten Geschäftsbereichen sieht das Gesetz ebenso vor wie die Durchführung risikobasierter Kontrollen, um die Wirksamkeit der verankerten Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich zu überprüfen.

    Präventionsmaßnahmen gegenüber unmittelbaren Zulieferern

    Neben der Implementierung angemessener Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich sieht das Gesetz auch eine Reihe von Maßnahmen mit Hinblick auf unmittelbare Zulieferer vor (§ 6 Abs. 4 LkSG):

    • Bereits bei Auswahl eines Lieferanten sind menschenrechts- und umweltbezogene Erwartungen zu berücksichtigen, das heißt sie sollen in die Lieferantenbewertung mit einfließen. Dies kann unter Zuhilfenahme von Eigenauskünften des jeweiligen Zulieferers, Befragungen oder eigener durchgeführter Prüfungen erfolgen.
    • Branchenspezifische Zertifizierungen oder Siegel können dabei eine wichtige Orientierung geben, sind aber als alleinige Entscheidungsgrundlage nur bedingt aussagekräftig. Im Standards-Kompass vom Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte sind zertifizierungsbasierte Standards (vor-Ort-Audits) und teilnahmebasierte Standards (Multi-Akteurs-Partnerschaften, Brancheninitiativen) recherchierbar:
      • Zertifizierungsbasierte Standards (vor-Ort-Audits) überprüfen und attestieren die Einhaltung der vom Standard definierten Anforderungen an Produkte (zum Beispiel Baumwolle), Prozesse, Dienstleistungen, Standorte (zum Beispiel Fabriken), das gesamte Unternehmen oder die Lieferkette (chain-of-custody). 
      • Teilnahmebasierte Standards (Multi-Akteurs-Partnerschaften, Brancheninitiativen) fördern den Austausch, die gemeinsame Umsetzung von Projekten oder den Aufbau von Kapazitäten im Unternehmen und in der Wertschöpfungskette. Als Mitgliedsinitiativen setzen sie die aktive Beteiligung von Unternehmen und anderen Akteursgruppen voraus (zum Beispiel Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften, Regierungen und Wissenschaft). Mitglieder verpflichten sich in der Regel zur Einhaltung von bestimmten Anforderungen oder eines Verhaltenskodexes. Die konkrete Umsetzung der Anforderungen liegt weitestgehend bei den Mitgliedsunternehmen und wird nicht zwingend durch einen standardisierten Mechanismus geprüft.  
    • Als weitere Maßnahme sieht das Gesetz die vertragliche Zusicherung seitens des Zulieferers bezüglich der Einhaltung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen dahingehend vor, dass der Zulieferer die seitens des Unternehmens verlangten menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen einhält und wiederum entlang der Lieferkette angemessen adressiert. Hier bietet sich die Entwicklung eines Verhaltenskodex für Lieferanten (Lieferantenkodex) an. Bei der vertraglichen Ausgestaltung soll zudem sichergestellt werden, dass die menschenrechtsbezogenen Erwartungen auch in der weiteren Lieferkette etwa durch die Verwendung von Weitergabeklauseln sichergestellt werden. Dadurch wird der direkte Lieferant verpflichtet, den Lieferantenkodex auch gegenüber seinen Vertragspartnern durchzusetzen. Die IHK München bietet einen Mustertext für einen Verhaltenskodex für Lieferanten an: Merkblatt_Verhaltenskodex-fuer-Lieferanten, Stand: Dezember 2023). Die American Bar Association (US-amerikanische Anwaltskammer) stellt zudem entsprechende Musterklauseln für Verträge zur Verfügung:  Contractual Clauses Project (americanbar.org). Das Responsible Contracting Project (RCP) erarbeitet ebenfalls Mustervertragsklauseln www.responsiblecontracting.org.
    • Zudem sind Schulungen und Weiterbildungen sowie regelmäßige Audits bei Lieferanten durchzuführen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen. Diese Kontrollen können dabei selber durchgeführt oder Dritte damit beauftragt werden. Dabei können auch anerkannte Zertifizierungs- oder/und Audit-Systeme in Anspruch genommen werden. Unternehmen werden dadurch laut Gesetzesbegründung jedoch nicht von ihrer Verantwortung entbunden.

    Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern

    Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht (§ 7 Abs. 1 LkSG). Dabei sollen die Abhilfemaßnahmen zu einer Beendigung führen, im eigenen Geschäftsbereich müssen die Maßnahmen in der Regel zu einer Beendigung führen.

    • Bei eingetretenen oder drohenden Verletzungen im Geschäftsbereich des unmittelbaren Zulieferers ist ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung zu erstellen, das einen konkreten Zeitplan enthält. Dabei kann auch ein Zusammenschluss mit anderen Unternehmern in Rahmen von Brancheninitiativen hilfreich sein. Zudem sollte ein Aussetzen der geschäftlichen Beziehungen während der Bemühungen zur Risikominimierung in Betracht gezogen werden.
    • Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist nur als letztes Mittel geboten, wenn der Verstoß oder die Verletzung sehr schwerwiegend ist, die Versuche zur Minimierung gescheitert sind, kein milderes Mittel zur Verfügung steht und eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint.
    Unterstützungsangebote von Organisationen

    Für die Erstellung der LkSG-Umsetzungshilfen Risikoanalyse wurden unter anderem folgende Informationsquellen genutzt: Studien und Rankings internationaler Organisationen (ILO, UNDP,  UN Comtrade, Internationaler Gewerkschaftsbund etc.), nationale Statistikämter,  Arbeitsministerien, Gewerkschaften, nationale Gesetzestexte, Statistisches Bundesamt, Bundesbank, US-amerikanische Behörden, CSR Risiko-Check und Pressemeldungen. Darüber hinaus beruhen die Risikoeinschätzungen auf Interviews mit lokal tätigen Stakeholdern, Nichtregierungsorganisationen und Verbänden sowie mit lokalen Branchenexperten und Consultants.

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