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Verstoß gegen das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns
Der Länderbericht Umsetzungshilfe Risikoanalyse DR Kongo unterstützt bei der Ermittlung und Vermeidung menschenrechtlicher Risiken gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.
20.06.2024
(Vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG)
Kurzbeschreibung: Der angemessene Lohn ist mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn und bemisst sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigtenortes. Die örtlichen Lebenshaltungskosten des Arbeitnehmers und der Familienangehörigen sowie die örtlichen Leistungen der sozialen Sicherheit sind dabei zu berücksichtigen.
Gesetzliche Grundlagen
Die DR Kongo hat das Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization; ILO) über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen (Nr. 26) ratifiziert. Bislang existieren keine internationalen Übereinkommen über existenzsichernde Löhne oder die Berechnung existenzsichernder Löhne. Informationen zu Mitgliedschaften in internationalen Abkommen sind in der Datenbank NORMLEX (Information System on International Labour Standards) der ILO verfügbar: ratifications by country.
Informationen zu einschlägigen nationalen Policies und zum anwendbaren nationalen Recht sind in der Datenbank NATLEX (Database on national labour, social security and related human rights legislation) der ILO verfügbar: browse by country.
Weiterführende Informationen zu rechtlichen Instrumenten bezüglich existenzsichernder Löhne bietet der Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte.
Risiken
Der gesetzliche Mindestlohn beläuft sich seit dem 1. Januar 2019 (Stand: Februar 2024) auf 7.075 Kongo-Franc pro Tag (FC; entspricht 2,40 Euro nach dem Wechselkurs der Bundesbank Stand Ende Januar 2024: 1 Euro = 2.969 FC). Obwohl der Lohn knapp über der von der Weltbank festgelegten internationalen Armutsgrenze von 2,15 US$ liegt, beträgt er weniger als die Hälfte eines existenzsichernden Lohns. Die Global Living Wage Coalition hat für die DR Kongo nach der Anker-Methode einen existenzsichernden Lohn in Höhe von 209 US$ pro Monat errechnet.
Laut ILO hat die DR Kongo die vierthöchste Erwerbsarmutsquote der Welt. Zwei Drittel der Erwerbstätigen leiden unter extremer Armut. Im öffentlichen Sektor legt die Regierung die Löhne jährlich per Dekret fest und gestattet den Gewerkschaften nur eine beratende Funktion. Bestimmte Unterkategorien öffentlicher Bediensteter, wie zum Beispiel Mitarbeiter dezentraler Einheiten (Städte, Territorien und Sektoren), haben gesetzlich kein Recht, an den Tarifverhandlungen teilzunehmen.
Das kongolesische Arbeitsgesetz definiert verschiedene Standardarbeitswochen von 45 bis 72 Stunden für verschiedene Tätigkeiten und sieht auch angemessene Ruhezeiten und Zuschläge für Überstunden vor. Obligatorische Überstunden sind dabei nicht verboten. In der Praxis werden die Regelungen aus unterschiedlichen Gründen oft nicht umgesetzt. So stehen schätzungsweise 80 Prozent der Erwerbstätigen gar nicht in einem formellen Arbeitsverhältnis. Zudem sieht das Gesetz keinen Überwachungs- oder Durchsetzungsmechanismus vor.
Viele Arbeitgeber sehen sich deshalb sowohl im formellen als auch im informellen Sektor nicht veranlasst, sich an die Bestimmungen zu halten. Eine jüngst veröffentliche Studie von Amnesty International hat ergeben, dass zahlreiche der industriellen Kobalt- und Kupferminen, darunter auch von westlichen Unternehmen betriebene, ihren oftmals auf Tagelohnbasis abgestellten Arbeitern keinen existenzsichernden Lohn auszahlen.
Weiterführende Informationen zum Thema existenzsichernde Löhne können über den Praxislotsen Wirtschaft & Menschenrechte unter Existenzsichernde Löhne eingesehen werden.
Präventions- und Abhilfemaßnahmen
Das Kompetenzzentrum Sourcing mit Sitz in Johannesburg, Südafrika, dient der Integration von Unternehmen aus dem südlichen Afrika in die Wertschöpfungsketten deutscher und europäischer Firmen. Es bietet Marktinformationen, unterstützt bei der Suche nach Geschäftspartnern und organisiert zudem Veranstaltungen zur Förderung der Wettbewerbs- und Exportfähigkeit lokaler Unternehmen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Schulung und Beratung im Rahmen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Hierfür wurden bereits Runde Tische für KMUs und umfangreiche Kurse zum nachhaltigen Lieferkettenmanagement durchgeführt. Weitere Schulungen zum LkSG sind geplant, um Unternehmen zu unterstützen, die Anforderungen des deutschen Marktes zu erfüllen.
Weiterführende Informationen zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen hinsichtlich des Verbots des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns können über den Praxislotsen Wirtschaft & Menschenrechte unter Existenzsichernde Löhne im Sorgfaltsprozess adressieren eingesehen werden.