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Rechtsbericht Malaysia Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzrecht

Änderungen des malaysischen Arbeitsschutzgesetzes in Kraft

Seit 1. Juni 2024 gelten in Malaysia Neuerungen im Occupational Safety and Health Act 1994 (OSHA). Dazu zählt insbesondere eine starke Ausweitung seines Anwendungsbereiches.

Von Julia Merle | Bonn

Zu den Änderungen des OSHA gehören unter anderem folgende: 

Bislang fielen nach Sec. 1 Abs. 2 des Gesetzes i.V.m. der Liste in Anhang 1 nur zehn bestimmte Bereiche in den Anwendungsbereich des Gesetzes, darunter Produktion, Transportwesen oder auch die Baubranche. Nunmehr ist das Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich auf alle Arbeitsplätze in Malaysia anwendbar. Ausgenommen sind nach dem neuen Anhang 1 lediglich Angestellte im Haushalt, das Militär sowie Arbeit an Bord von Schiffen (siehe dazu Sec. 52 des Änderungsgesetzes).

Arbeitgeber, Selbständige sowie Auftraggeber (principals) sind nun verpflichtet, hinsichtlich des Sicherheits- und Gesundheitsrisikos jeder potenziell betroffenen Person am Arbeitsplatz eine Risikobewertung vorzunehmen (neue Sec. 18B OSHA). Eine zur Abwendung oder Reduzierung der Risiken gegebenenfalls notwendige Risikokontrolle durch geeignete Maßnahmen ist durchzuführen.

Bei mindestens fünf Mitarbeitenden hat der Arbeitgeber nun nach der neuen Sec. 29A OSHA grundsätzlich einen seiner Angestellten als sogenannten Occupational Safety and Health Coordinator zur Koordination der Arbeitsschutzbelange zu ernennen. Bisher hatte das Gesetz in bestimmten Fällen bereits die Ernennung eines entsprechend qualifizierten Safety and Health Officer gefordert. Gibt es schon einen solchen, hat der Arbeitgeber seine Pflicht erfüllt. Erfolgt aber keine Benennung solcher Personen, sieht das Gesetz für den Arbeitgeber Bußgelder von nun bis zu 50.000 Malaysische Ringgit (RM; entspricht ca. 9.800 Euro; vorher waren es maximal 5.000 RM) und/oder Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten vor.

Generell wurden die gesetzlich festgelegten Sanktionen bei bestimmten Verstößen deutlich erhöht: So ist etwa beim Verstoß gegen die Bestimmungen zur Einrichtung eines Sicherheits- und Gesundheitsausschusses gemäß Sec. 30 OSHA nunmehr eine Geldbuße von bis zu 100.000 RM statt bisher höchstens 5.000 RM und/oder eine Freiheitsstrafe von nun bis zu einem Jahr anstelle von sechs Monaten in Absatz 4 möglich. Ein Maximalbußgeld von 500.000 RM (entspricht ca. 98.000 Euro) findet sich unter anderem in Sec. 19 OSHA, wenn Arbeitgeber den dort genannten Verpflichtungen (darunter jetzt auch Sec. 18B) nicht nachkommen.

Am 1. Juni 2024 traten außer dem Änderungsgesetz auch zwei untergesetzliche Umsetzungsregelungen zum OSHA (insbesondere zur lizensierten Person i.S.d. neuen Sec. 7A) in Kraft. Sie sind abrufbar über die Webseite des malaysischen Department of Occupational Safety and Health

Das seit Bestehen des OSHA erste Änderungsgesetz war bereits im März 2022 verabschiedet worden.

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