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Zollbericht Nigeria Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollanmeldung

Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.

Von Andrea Mack | Bonn

Zollvorschriften

Nigeria verabschiedete im April 2023 ein neues Zollgesetz (ZG), das den veralteten "Customs and Excise Management Act (CEMA)" ersetzt. Der "Nigeria Customs Service Act, 2023" schafft den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung einer zentralen und effizienteren Zollabwicklung. Das neue ZG sieht in Art. 24 vor, dass der Einführer eine verbindliche Auskunft (advance ruling) über die zolltarifliche Einreihung, den Ursprung oder die Zollwertermittlung einer Ware beantragen kann. Auch andere zollrechtliche Fragen, zum Beispiel ob für die Ware eine Zollbefreiung gilt, können vorab geklärt werden. Die Dienststelle muss dem Antragsteller sofort - jedoch spätestens innerhalb von 150 Tagen - eine verbindliche Auskunft erteilen. Diese gilt innerhalb des Steuerjahres, in dem sie erlassen wurde. 

Mit Art. 108 wird der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) für besonders zuverlässige und vertrauenswürdige Unternehmen eingeführt. Eine AEO-Bewilligung kann für zollrechtliche Vereinfachungen oder für Sicherheit erteilt werden. Ende März 2024 startete die Zollbehörde ein AEO-Pilotprogramm zunächst für Einführer, Ausführer, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Logistikunternehmen. 

Die Zollabwicklung erfolgt über das elektronische Zollabfertigungssystem NICIS, das zum Nigeria Single Window for Trade ausgebaut wurde. Das Online-Portal bietet viele hilfreiche Informationen und ermöglicht, dass Import- und Exportdokumente sowie -genehmigungen von beteiligten Behörden und Institutionen über eine gemeinsame Schnittstelle eingesehen und bearbeitet werden können. Die Nutzung von NICIS für die Zollabfertigung erfordert eine Registrierung.

Geschäftstätige in Nigeria müssen sich bei der Corporate Affairs Commission und dem Federal Inland Revenue Service registrieren, um eine Steuernummer (Tax Identification Number - TIN) zu erhalten.

Voranmeldungen

Seefrachtsendungen müssen vor dem Auslaufen des Schiffes aus dem letzten Anlaufhafen, Luftfrachtsendungen innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft des Flugzeugs mittels e-Manifest summarisch über das Single Window for Trade anmeldet werden.

Für Schiffe bestehen zusätzliche Meldepflichten. Reedereien müssen der Hafenbehörde (Nigerian Ports Authority) die Ankunft von Schiffen vorab mit einer elektronischen Ship Entry Notice (e-SEN) anzeigen. 

Die für eingehende Seefrachtsendungen obligatorische elektronische Voranmeldung (Advance Cargo Declaration/Cargo Tracking Note) ist derzeit ausgesetzt. Nach Angaben des Nigerian Shippers’ Council (NSC) soll sie bis spätestens September 2024 wieder eingeführt werden. Die vorherige nigerianische Regierung unter Präsident Buhari hatte die Implementierung bereits genehmigt. 

Bei der Einfuhr von Kraftfahrzeugen sind die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN), die Fahrgestellnummer und das Baujahr auf dem Ladungsmanifest anzugeben, bei der Einfuhr von elektrischen und elektronischen Geräten die NESREA-Registrierungsnummer der Umweltbehörde. 

Form M und Zollanmeldung

Zur Eröffnung eines Einfuhrverfahrens in Nigeria wird das Antragsformular Form M benötigt. Der Importeur übermittelt - vor der Versendung der Ware - eine elektronische Form M (e-Form M) über das Single Window for Trade an seine Geschäftsbank. Die Form M muss von der nigerianischen Geschäftsbank und der Zollbehörde bestätigt werden. Geprüft wird dabei, ob der Importeur für die Finanzierung seines Geschäfts Zugang zum nigerianischen Devisenmarkt erhält. Voraussetzung für eine Devisenzuteilung ist, dass als Zahlungsempfänger der Endlieferant angegeben ist, der die Ware direkt an den Importeur verkauft (ultimate supplier). 

Der vollständig ausgefüllten e-Form M sind beizufügen:

  • detaillierte Pro-forma-Rechnung des Exporteurs
  • Preisprüfungsbericht (erstellt im Price Verification System
  • Transportversicherungsnachweis einer nigerianischen Versicherungsgesellschaft
  • SONCAP-Produktzertifikat vom Exporteur oder sonstige für die Ware erforderliche Einfuhrgenehmigungen oder Zertifikate, ausgestellt von den zuständigen Behörden.

Die Bank leitet die vorakzeptierte Form M an die Zollbehörde weiter, die bei Akzept die Form M validiert. 

Die Zollanmeldung, mit der die Abfertigung der Waren zu einem bestimmten Zollverfahren beantragt wird, erfolgt durch den Einführer. Dieser kann auch einen nigerianischen Zollagenten beauftragen, der über eine entsprechende Lizenz der Zollbehörde verfügt. Die Zollanmeldung wird elektronisch über private oder öffentliche sogenannte Direct Trader Inputs (DTI) übermittelt, die mit dem Abfertigungssystem des Zolls NICIS verbunden sind.

Warenbegleitpapiere

Der Zollanmeldung (goods declaration) sind folgende Warenbegleitdokumente in englischer Sprache beizufügen:

  • Frachtpapiere (Konnossement oder Luftfrachtbrief)
  • Ursprungszeugnis
  • Handelsrechnung (commercial invoice)
  • Form M
  • Packliste
  • Versicherungsnachweis
  • SONCAP-Produktzertifikat (außer für die von der Behörde NAFDAC regulierten Waren)
  • je nach Ware zusätzlich erforderliche Bescheinigungen wie Analysenzertifikat, Gesundheitszeugnis für Agrarprodukte oder Herstellererklärung.

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr 

Nach Eingang sämtlicher Unterlagen ist die Zollbehörde angewiesen, innerhalb von sechs Stunden einen Risikoanalysebericht (Pre Arrival Assessment Report - PAAR) für die Sendung zu erstellen, der Art und Umfang der durchzuführenden Warenprüfung aufzeigt. Die Zuweisung zum grünen Kanal bedeutet eine direkte Freigabe nach Zahlung der Einfuhrabgaben, beim blauen Kanal können Nachprüfungen erforderlich sein. Der gelbe Kanal erfordert eine Dokumentenprüfung und der rote Kanal das Scannen oder die physische Inspektion der Waren. 

Beantragt der Zollanmelder die Abfertigung der Waren zum freien Verkehr (release for free circulation, Art. 118 ZG) gibt der nigerianische Zoll diese nach Erledigung aller Förmlichkeiten und Zahlung der Einfuhrabgaben frei. Die Ware steht dann nicht mehr unter zollamtlicher Überwachung und der Einführer kann ohne Einschränkungen über sie verfügen.

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