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Zollbericht Norwegen Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollverfahren

Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.

Von Stefanie Eich | Bonn

Waren können zum freien Verkehr abgefertigt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden. Möglich sind folgende Verfahren: 

  • Zolllagerverfahren
  • Vorübergehende Verwendung
  • Aktive und passive Veredelung
  • Transit

Kapitel 4 des norwegischen Zollgesetzes enthält die Bestimmungen zur den verschiedenen Zollverfahren, ergänzt durch Abschnitt 4 der Durchführungsbestimmungen über die Ein- und Ausfuhr von Waren. 

Zolllagerverfahren

Waren können bis die zollrechtliche Abfertigung erfolgt in einem Zolllager aufbewahrt werden. In dieser Zeit werden keine Einfuhrabgaben erhoben. Zölle und Einfuhrumsatzsteuer werden fällig, wenn die Ware aus dem Zolllager entfernt und in den freien Verkehr überführt wird. Voraussetzung für die Einrichtung und den Betrieb eines Zolllagers ist eine entsprechende Zulassung der norwegischen Zollbehörden.

Waren, die sich in einem Zolllager befinden, müssen in der Buchführung entsprechend registriert werden. Es besteht keine zeitliche Begrenzung, wie lange Waren in einem Zolllager aufbewahrt werden dürfen. In Einzelfällen können die norwegischen Zollbehörden jedoch zeitliche Beschränkungen erlassen. 

Grundsätzlich können alle Waren in ein Zolllager verbracht werden, sofern von ihnen keine Gefahr ausgeht und ausreichend Platz vorhanden ist. Für bestimmte Waren gelten jedoch höhere Anforderungen, beispielsweise zusätzliche Genehmigungen anderer norwegischer Behörden. Davon betroffen sind zum Beispiel Fleisch oder Chemikalien. 

Es gibt vier verschiedene Arten von Zolllagern: 

  • Typ A: allgemeines Zolllager
  • Typ B: zentrales Zolllager
  • Typ C: Duty-free Verkauf an Flughäfen 
  • Typ D: Zolllager zur Verarbeitung

Typ A – allgemeines Zolllager

Während Waren sich in einem Zolllager befinden, dürfen sie nicht verändert werden. Erlaubt sind Maßnahmen zum Erhalt der Ware oder die Reparatur beschädigter Verpackungen. Mit einer Bewilligung des norwegischen Zolls ist es erlaubt, Waren um zu verpacken oder anderweit zu behandeln. Die Bewilligung kann eine Genehmigung beinhalten, Waren direkt zum Empfänger zu transportieren und dort zu lagern. Diese Erlaubnis wird separat erteilt. 

Typ B – zentrales Zolllager

In einem zentralen Zolllager dürfen nur eigene Waren oder Waren für ein einzelnes Unternehmen gelagert werden. Eine gemeinsame Lagerung von norwegischen Waren und Waren, die noch nicht für den freien Verkehr abgefertigt wurden, ist möglich. Dabei muss die buchmäßige Trennung sichergestellt werden. Sofern eine entsprechende Erlaubnis vorliegt, ist Umpacken oder Aufteilen von Waren erlaubt.

Typ D – Zolllager zur Verarbeitung

Zolllager des Typs D ermöglichen neben Aufteilen und Umpacken der Ware auch die Verarbeitung. 

Der norwegische Zoll stellt ausführliche Informationen zum Zolllagerverfahren zur Verfügung. 

Vorübergehende Verwendung

Dieses Verfahren kann genutzt werden, um Waren nur vorübergehend in Norwegen einzuführen, beispielsweise Berufsausrüstung oder Messe- und Ausstellungswaren. Die vorübergehende Einfuhr ist für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr möglich. Eine Verlängerung ist möglich. 

Für folgende Waren ist die vorübergehende Einfuhr möglich, ohne eine Sicherheit zu hinterlegen: 

  • Berufsausrüstung bis zu einem Wert von 10.000 NOK
  • Kraftfahrzeuge
  • Sportflugzeuge
  • Transportbehälter
  • Produktions- und Aufnahmeausrüstung
  • Eisenbahnausrüstung
  • Waren zur Verwendung bei Naturkatastrophen

Folgende Waren können nur mit Hinterlegung einer Sicherheit vorübergehend eingeführt werden: 

  • Berufsausrüstung mit einem Wert von mehr als 10.000 NOK
  • Messe- und Ausstallungswaren
  • Ausrüstung für Zirkusse und Jahrmärkte
  • Ausrüstung für Kultur- und Sportveranstaltungen
  • Spezialwerkzeuge
  • Wissenschaftliche Instrumente
  • Tiere für Zuchtzwecke

Carnet ATA

Zudem gibt es die Möglichkeit, das Carnet ATA zu verwenden. Damit können Waren vereinfacht eingeführt werden, ohne dass eine Sicherheit hinterlegt werden muss. Das Carnet ATA wird vor allem für Berufsausrüstung, Messe- und Ausstellungsgut sowie Warenmuster verwendet. Zuständig für die Ausstellung ist die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK).

Die norwegische Zollverwaltung stellt ausführliche Informationen zur vorübergehenden Verwendung und zum Carnet ATA zur Verfügung. 

Veredelung 

Mit der aktiven Veredelung können Waren in Norwegen eingeführt und dort verarbeitet oder repariert werden, ohne dass Zölle und Einfuhrsteuern erhoben werden. Die Vorschriften unterscheiden zwischen Industriewaren und landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Das Verfahren muss bei Industriewaren innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist möglich. Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen betragen die Fristen beziehungsweise Verlängerungsmöglichkeiten jeweils sechs Monate. Die Zuständigkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse liegt bei der norwegische Landwirtschaftsbehörde. 

Umgekehrt können Waren im Rahmen einer passiven Veredelung in Drittländer zu dortigen Reparatur oder Verarbeitung ausgeführt werden. Bei der Wiedereinfuhr nach Norwegen werden Zölle auf die Kosten der Reparatur oder Verarbeitung der Waren sowie anfallende Transportkosten erhoben. Die Wiedereinfuhr muss innerhalb eines Jahres stattfinden. 

Versandverfahren

Norwegen ist Vertragsstaat des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren und nutzt das internationale elektronische Transitsystem NCTS (New Computerised Transit System). Im Versandverfahren kann eine Ware innerhalb des Zollgebiets befördert werden, ohne dass dabei Zölle oder andere Einfuhrsteuern berechnet werden. Versandverfahren können entweder bei einem zugelassenen Empfänger oder beim Bestimmungszollamt beendet werden. Weiterführende Informationen stellt der norwegische Zoll zur Verfügung.

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