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Österreich: Vertragsrecht

Das österreichische Zivilrecht ähnelt sehr stark dem deutschen Recht.

Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer | Bonn

Abgrenzung Kauf-, Werk-, und Dienstvertrag

Ebenso wie in Deutschland zählen auch im Bereich der Dienstleistungserbringung sicherlich der Werk-, der Dienst- und der Kaufvertrag zu den wichtigsten Vertragsarten. Einen Werklieferungsvertrag kennt das österreichische Zivilrecht nicht. Daher ist bei der Unterscheidung zwischen einem Werk- und einem Kaufvertrag darauf zu achten, wer das Material für die Herstellung des Werks beibringt. Liefert der ausführende Unternehmer selbst das Material für die auszuführende Arbeit, so wird in Österreich das Vorliegen eines Kaufvertrags angenommen. Liefert hingegen der Kunde das Material, während der Unternehmer das Werk herstellt, wird im Zweifel von dem Vorliegen eines Werkvertrages auszugehen sein (§ 1166 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB). Dabei ist ferner zu beachten, dass beim unternehmensbezogenen Warenkauf beziehungsweise bei der Herstellung eines Werks die strengen Regeln des österreichischen Unternehmensgesetzbuches (UGB) zum Zuge kommen, wie vor allem die (Mängel-) Rügeobliegenheit nach Artikel 377 UGB, die "binnen angemessener Frist" erfolgen muss. Der Begriff der angemessenen Frist wurde von der österreichischen Rechtsprechung insoweit konkretisiert als dass es sich dabei um einen Zeitrahmen von 14 Tagen handelt. Die Rüge ist dabei nicht an eine besondere Form gebunden, sie kann somit auch mündlich oder per E-Mail erfolgen.

Eine besondere Ausprägung des Werkvertrages stellt im österreichischen Recht der Bauvertrag dar. Eine Besonderheit dieser Vertragsart ist, dass der Bauunternehmer vom Besteller ab Vertragsschluss für das noch ausstehende Entgelt eine Sicherstellung bis zur Höhe eines Fünftels des vereinbarten Entgelts verlangen kann. Ist der Vertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erfüllen, so kann die Sicherstellung bis zu zwei Fünftel des vereinbarten Entgelts betragen. Die Sicherstellung ist aber jedenfalls mit der Höhe des noch ausstehenden Entgelts gedeckelt.

Anwendbares Recht

Unternehmer, die Dienstleistungen in Österreich erbringen oder erbringen wollen, müssen sich vorab die Frage stellen, welches Recht zur Anwendung kommen soll. Der deutsche Unternehmer hat hier in Form der Rechtswahl gewisse Steuerungsmöglichkeiten, mit denen er das für sich günstigere Recht als anwendbares Recht bestimmen kann. Wird die sogenannte Rechtswahlklausel nicht (wirksam) in einen Vertrag aufgenommen, so ist es möglich, dass neben dem österreichischen und deutschen Recht auch das sogenannte UN-Kaufrecht zur Anwendung kommen kann, sofern die Vertragsparteien dies nicht ausdrücklich ausschließen. Die Frage, ob es sinnvoll ist, das UN-Kaufrecht auszuschließen, beurteilt sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall und ist nicht pauschal zu beantworten.

Das UN-Kaufrecht ist bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen und bestimmten Werklieferungsverträgen zwischen zwei Unternehmern anwendbar. Ausgenommen von der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts sind solche Werkverträge, bei denen der Werkbesteller einen wesentlichen Teil der für die Werkerstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung stellt. Schließen die Parteien im Vertrag die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts nicht explizit aus, so wird dieses automatisch zum anwendbaren Recht. Dies bedeutet, dass Fragen nach dem Vorliegen eines Mangels, der Rügepflichten oder nach der Ausübung von Gewährleistungsrechten nicht nach deutschem oder österreichischem Recht beantwortet werden, sondern nach den Vorschriften des UN-Kaufrechts. Lediglich in Angelegenheiten der Verzugszinsen oder der Frage nach der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs käme das nationale Recht zur Anwendung.

Sind die Regelungen des UN-Kaufrechts nicht anwendbar, ist sowohl in Deutschland als auch in Österreich auf die sogenannte europäische "Rom-I-Verordnung" (Verordnung (EG) Nr. 593/2008) zurückzugreifen. Nach dieser Verordnung wird das anwendbare Recht für die vertraglichen Schuldverhältnisse bestimmt, für die keine Rechtswahl getroffen wurde. Die Verordnung führt hierzu beispielsweise in Art. 4 aus, dass bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen das Recht des Landes zur Anwendung kommt, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Anderslautende Regelungen gelten indes im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher. Hier kommt grundsätzlich das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten (einschließlich des betroffenen Staates) ausrichtet.

Schriftformerfordernis

Im österreichischen Zivilrecht herrscht der Grundsatz der Formfreiheit. Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge sind damit grundsätzlich formfrei, sofern die Parteien nicht vertraglich eine bestimmte Form vereinbaren oder eine solche gesetzlich vorgeschrieben ist (§§ 883 bis 886 ABGB). Dies gilt auch für den Bauvertrag.

Lediglich im Bereich der Sicherungsmittel, wie zum Beispiel der Bürgschaft, ist eine Formpflicht gegeben. Das heißt, dass die entsprechende Verpflichtungserklärung zur Übernahme einer Bürgschaft schriftlich erfolgen muss. Darüber hinaus ist vor allem im Gesellschaftsrecht - beispielsweise bei der Gründung einer GmbH - von einer Pflicht, die jeweiligen Gesellschaftsverträge notariell beglaubigen zu lassen, auszugehen.

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