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Zollbericht Oman Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollverfahren

Welche Zollverfahren kann man im Oman nutzen und welche Dokumente benötigt man für die Einfuhr?

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Zollverfahren im Überblick

Die gesetzliche Grundlage für Zollbestimmungen bilden in erster Linie der gemeinsamen Zollkodex (Common Customs Law of the GCC States) aus 2003, seine 2010 geänderte Fassung sowie die dazu gehörigen Durchführungsbestimmungen und der "Unified Guide for Customs Procedures at First Points of Entry".

In Oman eingeführte Waren können unter Anwendung folgender Zollverfahren abgefertigt werden:

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Normalverfahren)
  • vorübergehenden Verwendung
  • Zollgutlagerung
  • Transit 
  • Re-Export 
  • Veredelung
  • Nutzung in Freizonen.

Die Zollabfertigung und Abgabenerhebung werden in dem Mitgliedstaat des Golf-Kooperationsrat (GCC) durchgeführt, den die von außerhalb des GCC eingeführte Ware zuerst erreicht. Im Bestimmungsland werden in der Regel keine Erhebungen durchgeführt. Einfuhrverbote, Beschränkungen und produktspezifische Maßnahmen sind nicht vereinheitlicht worden, so dass hier zum Teil abweichende Regelungen bestehen.

Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere

Die Import von Waren kann nur von einem in Oman registrierten Unternehmen durchgeführt werden. Für die Zollanmeldung sind vom Exporteur grundsätzlich folgende Papiere bereitzustellen:

  • legalisierte Handelsrechnung
  • legalisiertes nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis 
  • Frachtpapiere.

Sowohl die Handelsrechnung als auch das Ursprungszeugnis müssen eine Erklärung über den Hersteller und das Ursprungsland enthalten. 

Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr

Um die Ware endgültig zu importieren, müssen alle Einfuhrabgaben gezahlt und eventuelle handelspolitische Regelungen, zum Beispiel Genehmigungen, erfüllt werden. Für zahlreiche Konsumgüter wird außerdem ein Konformitätszertifikat verlangt. 

Zolllager

Waren können vorerst unverzollt in einem vom Zoll überwachten Lager deponiert werden und dort bis zu drei Jahre verbleiben. Erst mit der Entnahme der Waren aus dem Lager werden die Einfuhrabgaben fällig. 

Vorübergehende Verwendung

Berufsausrüstung, Warenmuster, Messewaren oder Reisegegenstände wie Kraftfahrzeuge können vorübergehend im Oman eingeführt werden. Für die Abfertigung ist vom Importeur eine detaillierte Warenliste zu erstellen und das voraussichtliche Datum der Wiederausfuhr anzugeben. Die Verwendungsfrist beträgt sechs Monate, kann aber im Einzelfall verlängert werden. Für die Zollanmeldung ist der Regel eine Rechnung vorzulegen. Neben einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,5 Prozent des Warenwerts verlangt der Zoll eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben, die normalerweise bei Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu erheben gewesen wäre. Bei der fristgerechten Ausfuhr wird die Sicherheit erstattet, Mindermengen werden verzollt. Das Carnet ATA kann im Oman nicht genutzt werden.

Aktive und passive Veredelung

Beim Zollverfahren "aktive Veredelung" werden zuvor eingeführte Waren be- oder verarbeitet und als veredelte Waren wieder ausgeführt. Dabei sind für die eingeführten Waren zunächst Einfuhrabgaben zu entrichten, die bei der nachgewiesenen Ausfuhr der veredelten Waren erstattet werden. Passive Veredelung bedeutet, dass Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung, Reinigung oder Reparatur vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt werden. Bei der Wiedereinfuhr der veredelten Ware sind Einfuhrabgaben nur auf den im Ausland erworbenen Mehrwert zu entrichten.

Nutzung in Freizonen

Waren, die in Freizonen importiert werden, sind grundsätzlich vom Zoll befreit. Sie können innerhalb oder zwischen den Freizonen ohne Restriktionen bewegt werden. Ausgenommen sind lediglich einfuhrverbotene Waren. Weitere Informationen sind bei der Public Authority for Special Economic Zones and Free Zones zu finden.

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