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Pakistan: Investitionsrecht

Ausländische Investoren können in Pakistan grundsätzlich frei investieren und genießen eine Reihe von Investitionsanreizen.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

Zwischen Deutschland und Pakistan besteht ein gegenseitiger Vertrag über die Förderung und den Schutz von Kapitalanlagen vom 25. November 1959. Außerdem hat Pakistan das ICSID-Abkommen zu Beilegung von Investitionsstreitigkeiten ratifiziert; das Land hatte das Abkommen bereits 1966 unterzeichnet, die Vorgaben aber erst 2006 ratifiziert und durch die Arbitration (International Investment Disputes) Ordinance - Nr. 38/2007 - in innerstaatliches Recht transformiert. 

Die Rechtsgrundlage des pakistanischen Investitionsrechts bilden der Foreign Private Investment (Promotion and Protection) Act aus dem Jahr 1976 und der Economic Reforms Act von 1992. Nr. 8 des Economic Reforms Act regelt den Schutz ausländischer Investitionen. Danach darf ein ausländisches Industrie- oder Handelsunternehmen, eine Geschäftsbank oder Finanzinstitution, das oder die in irgendeiner Form von einem ausländischen Investor im Einklang mit dem Gesetz gegründet, besessen oder erworben wurde, nicht von der Regierung zwangsweise erworben oder übernommen werden.

Zentrale Behörde für die Förderung und Erleichterung von Investitionen in Pakistan ist das Board of Investment (BOI). Das BOI ist die zentrale Anlaufstelle für die Erleichterung von Investitionen und übernimmt eine koordinierende Rolle für in- und ausländische Investoren. Das BOI ist bestrebt Investitionen des Privatsektors zu erleichtern und zu verbessern, beispielsweise durch die Bildung des Kabinettsausschusses für Investitionen (Cabinet Committee on Investment - CCOI).

Ausländische Investoren können sich grundsätzlich zu 100 Prozent an gewerblichen Projekten der herstellenden und verarbeitenden Industrie sowie des Vertriebs von Waren beteiligen. Gleiches gilt für die Dienstleistungsbranche und den Agrarsektor, wobei es in einzelnen Bereichen geringfügige Einschränkungen geben kann. Es herrscht Niederlassungsfreiheit für das gesamte pakistanische Bundesgebiet mit Ausnahme gesondert ausgezeichneter Bereiche. Eine Sondererlaubnis der pakistanischen Regierung ist nur für die besonders sensiblen Bereiche der Waffen- und Sprengstoffindustrie, der Atomenergie und für die Geldprägung erforderlich. 

Außerdem gibt es ein Reihe an Investitionsanreizen für ausländische Unternehmen. Die meisten der verfügbaren Anreize werden als Paket gewährt und umfassen bestimmte ökonomische Ziele, wie beispielsweise Exportförderung, Entwicklung rückständiger Gebiete, Infrastruktur, Wachstum eines bestimmten Industriezweigs oder Schaffung von Arbeitsplätzen.

Die Anreize können von ausländischen Investoren in vorrangigen Produktions- oder Industriezweigen in Anspruch genommen werden, die wie folgt eingestuft wurden:

  • Kategorie A: Industrien mit hoher Wertschöpfung oder Exportindustrie
  • Kategorie B: Hightech-Industrien
  • Kategorie C: vorrangige Industrien und
  • Kategorie D: Agrar-Industrie.

Die meisten dieser Anreize werden in Form von Einkommensteuerbefreiungen für eine bestimmte Anzahl von Jahren, ermäßigten Steuersätzen, erhöhten Abzügen, beschleunigter Abschreibung oder Verlustvorträgen gewährt. 

Für bestimmte Unternehmen im Bereich der Erdölförderung, der mineralgewinnenden Industrie sowie der Schifffahrt sind ebenfalls Steuerbefreiungen und Fördermaßnahmen vorgesehen.

Eine Reihe von Anreizen wird auch von den Provinzregierungen gewährt. Diese Anreizpakete variieren je nach dem Grad der Arbeitslosigkeit und der Industrialisierung in dem jeweiligen Bundesland. Die Anreize umfassen in der Regel Kapitalsubventionen, lokale Steuerbefreiungen, Verkaufssteueranreize, Stromsteuerbefreiungen und Stromkonzessionen.

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