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Pakistan: Rechtsverfolgung

Unter welchen Voraussetzungen ausländische Urteile oder Schiedssprüche in Pakistan vollstreckt werden, können Sie hier erfahren.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

Vollstreckung

Eine direkte Vollstreckung eines deutschen Urteils in Pakistan ist nicht möglich. Das deutsche Urteil muss zunächst durch ein pakistanisches Gericht anerkannt werden. Es ist ein Prozess anhängig zu machen, dem der deutsche Titel als Klagegegenstand zugrunde liegt. Die Voraussetzungen der Anerkennung richten sich nach Art. 13 des Code of Civil Procedure aus dem Jahr 1908. 

Grundsätzlich gilt jedoch, dass Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren und damit die Rechtsdurchsetzung gerade ausländischen Investoren in Pakistan große Schwierigkeiten bereiten. Die hohe Zahl an Verfahren verteilt auf nur wenige Richter lassen - bis zur endgültigen Entscheidung des obersten pakistanischen Gerichts - nicht selten eine Verfahrensdauer von bis zu 10 Jahren zu. 

Gerichtsaufbau

Wie ein Großteil des pakistanischen materiellen Rechts basiert auch das pakistanische Gerichtswesen auf dem englischen Gerichtssystem. Der Gerichtsaufbau ist dreistufig: Auf der untersten Ebene befinden sich die District Courts. Die Berufung findet statt zu den High Courts, die jeweils oberstes Gericht in den vier pakistanischen Provinzen sind. Oberstes Bundesgericht ist der Supreme Court. 

Er fällt Rechtsmittelentscheidungen über die Urteile der High Courts und über Entscheidungen des Federal Sharia Court. Dieser entscheidet in allen Fragen des islamischen Rechts. Neben den District Courts bestehen auf der unteren Ebene noch besondere Gerichtszuständigkeiten unter anderem in Steuer-, Bank- und Arbeitssachen. 

Pakistanische Gerichte sprechen auch der obsiegenden Partei nur nominale Kosten zu; den Großteil der Prozesskosten hat daher jede Partei selbst zu tragen. 

Gerichtsstand

Gerichtsstandsklauseln, welche eine von der gesetzlichen Zuständigkeit pakistanischer Gerichte abweichende Regelung aufweisen, werden von der pakistanischen Judikatur grundsätzlich nicht anerkannt. Maßgeblich ist insofern allein die gesetzlich geregelte Zuständigkeit, die sich insbesondere aus Artikel 20 der pakistanischen Zivilprozessordnung, sowie Richterrecht ergibt. 

Schiedsgerichtsbarkeit

Günstiger als ein Gerichtsprozess ist in Pakistan das Schiedsverfahren. Grundlage hierfür ist der Arbitration Act von 1940, der das Vorhandensein einer schriftlichen Schiedsklausel zwischen den Parteien voraussetzt. Diese können einen oder mehrere Schiedsrichter zur Entscheidung über ihr Anliegen bestimmen.

Pakistan hat das New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen vom 10. Juni 1958 am 14. Juli 2005 ratifiziert. Es ist für das Land am 12. Oktober 2005 in Kraft getreten. Das Abkommen wird auch von den Gerichten umgesetzt.

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