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Recht kompakt | Pakistan | Vertriebsrecht

Pakistan: Vertriebsrecht

Rechtsgrundlage des pakistanischen Handelsvertreterrechts sind die Sec. 182 bis 238 des Contract Act von 1872.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

Die Vorschriften enthalten grundsätzliche Regelungen des Auftragsrechts und der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung; die Einzelheiten der Vertragsgestaltung unterliegen der Parteivereinbarung. Insbesondere können auch mehrere Vertreter für das gleiche Gebiet und für dieselben Produkte ernannt werden, sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen wird. Die Vereinbarungen sind an keine Schriftform gebunden, aus Beweisgründen sollte gleichwohl die Schriftform gewählt werden. Eine Rechtswahl ist frei möglich; unterbleibt sie, so ist regelmäßig pakistanisches Recht anwendbar. 

Ausländer brauchen sich für den Export nach Pakistan grundsätzlich keines pakistanischen Absatzmittlers bedienen. Einzige subjektive Anforderungen an die Person des Vertreters sind dessen Volljährigkeit und der Vollbesitz der geistigen Kräfte. Ein Handelsvertreterregister existiert nicht. 

Gemäß Section 211 des Gesetzes ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Geschäfte nach den Anweisungen und Weisungen des Auftraggebers zu führen.

Section 213 des Gesetzes besagt, dass der Handelsvertreter die Pflicht hat, dem Auftraggeber auf Verlangen ordnungsgemäß Rechenschaft über die Verkäufe abzulegen. 

Ein bestehendes Handelsvertreterverhältnis kann grundsätzlich nur unter Einhaltung einer angemessenen Frist gekündigt werden. Ansonsten entstehen Schadensersatzansprüche der anderen Partei. Bei befristeten Verträgen besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht nur bei Vorliegen besonderer rechtfertigender Gründe. 

Dies kann zum Beispiel gemäß Section 201 der Widerruf der Vollmacht durch den Auftraggeber oder der Verzicht des Vertreters auf die Ausübung der Vertretung sowie dessen Insolvenz oder auch der Tod entweder des Prinzipals oder des Vertreters sein.

Ansonsten entstehen auch in diesem Fall Schadensersatzansprüche der anderen Partei. Ausgleichsansprüche, wie sie das deutsche Recht in § 89 b HGB kennt, sind dem pakistanischen Handelsvertreterrecht jedoch fremd. 

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