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Wirtschaftsumfeld | Russland | Gegensanktionen

Ausfuhrverbote für bestimmte Waren

Russlands Regierung hat ein temporäres Ausfuhrverbot für über 200 Waren, Holz- und Agrarprodukte verfügt. Mit Verordnung vom 30. Juni 2022 wurden einige Zolltarifnummern geändert.

Von Edda Wolf | Bonn

Der russische Präsident Wladimir Putin wies an, im Jahr 2022 den Export und den Import bestimmter Warenarten und Rohstoffe aus Russland zu begrenzen oder zu verbieten. Dies geht aus dem am 8. März 2022 veröffentlichten Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 100 vom 8. März 2022 „Über die Anwendung besonderer wirtschaftlicher Maßnahmen im Bereich der Außenwirtschaftstätigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Russischen Föderation“ hervor.

Die Regierung ist befugt, die Einzelheiten der Anwendung der im Erlass vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Güter (Warenlisten) und bestimmte Länder, juristische und natürliche Personen festzulegen.

Russland beschränkt die Ausfuhr von über 200 Waren, Landtechnik und Holz

Am 9. März 2022 veröffentlichte die Regierung drei Verordnungen zur Umsetzung des Erlasses Nr. 100.

Verordnung Nr. 311 vom 9. März 2022

Die Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 311 vom 9. März 2022 „Über Maßnahmen zur Umsetzung des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 100 vom 8. März 2022“ (geändert durch Artikel 1 der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 850 vom 11. Mai 2022 - Ausschluss und Änderung zahlreicher Warenpositionen - und Verordnung Nr. 987 vom 30. Mai 2022) beinhaltet ein:

  • Verzeichnis von Waren und Ausrüstungen, die zuvor aus dem Ausland nach Russland importiert wurden und deren Ausfuhr vorübergehend verboten ist, mit insgesamt rund 200 Waren (darunter technologische und Telekommunikationsausrüstung, medizinische Geräte, Fahrzeuge, landwirtschaftliche Maschinen, elektrische Geräte, Eisenbahnwaggons und Lokomotiven, Container, Turbinen, Metall- und Steinbearbeitungsmaschinen, Monitore, Projektoren, Konsolen, Panels)

Mit der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1174 vom 30. Juni 2022 wurden mehrere Zolltarifnummern geändert auf der Liste der Waren, deren Ausfuhr gemäß der Regierungsverordnung Nr. 311 vom 9. März 2022 vorübergehend verboten ist. In der Anlage Nr. 1 wurden mehrere Unterpositionen ausgenommen bei den Zolltarifnummern 3006 10, 4015 12 000, 8207, 8517, 8523, 8525, 8528, 8541 (Details siehe Verordnung Nr. 1174, Artikel 1., Absatz b).

Mit der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1775 vom 6. Oktober 2022 sind einige bislang mit Ausfuhrbeschränkungen belegte Warengruppen, wie Mobiltelefone, vom Exportverbot ausgenommen worden. Außerdem ist das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für den Warenexport aus Russland geändert worden. Unternehmen sollen leichter und schneller eine Exporterlaubnis erhalten. Genehmigungen können fortan durch Beschluss des russischen Premierministers, des Ersten Vizepremiers oder seiner Stellvertreter erteilt werden – basierend auf Vorschlägen des russischen Industrie- und Handelsministeriums (Absatz 11) sowie solchen, die mit dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung, dem Föderalen Zoll sowie bei Bedarf mit anderen Behörden abgestimmt worden sind (Absatz 21).

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen über die von den Unternehmen beizubringenden Dokumente zur Genehmigungserteilung unberührt: Nachweis über Notwendigkeit der Warenausfuhr unter Beifügung entsprechender Belege; Angaben zur Person des Versenders mit Adressdaten, Steuernummer und Registrierungscodes (TIN und KPP); Bestimmungsort; Liste der Exportwaren mit Angabe des TN-VED-Codes der EAWU auf 10 Zeichen und spezifischen Identifizierungskriterien; Ausfuhrzeitraum.

Eine bedeutende Neuregelung ist, dass Unternehmen Zollverfahren aus der Zeit vor dem Inkrafttreten von Verordnung Nr. 311 auch ohne Genehmigung abschließen können, wenn die zum Export bestimmten Waren aus objektiven Gründen, etwa aufgrund von Sanktionen, nicht mehr nach Russland zurückgeschickt werden können. Ausnahmeregelungen sind ebenfalls für Güterexporte vorgesehen, die zur Förderung der (Geschäfts-)Tätigkeit in der Antarktis und der Arktis exportiert werden. 

Verordnung Nr. 312 vom 9. März 2022

Die Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 312 vom 9. März 2022 „Über die vorübergehende Einführung eines Genehmigungsverfahrens für die Ausfuhr bestimmter Warenarten außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation“, deren Ausfuhr vorübergehend genehmigungspflichtig ist (geändert durch Artikel 2 der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 850 vom 11. Mai 2022) enthält Verzeichnisse für:

  • Anlage 1: Bestimmte Arten von Landtechnik und Teile dafür;
  • Anlage 2: Transportmittel, Teile und Zubehör dafür;
  • Anlage 3: Industrieausrüstungen wie Kessel, Turbinen, Motoren, Pumpen, Kühlanlagen, Werkzeugmaschinen, Laborgeräte wie Mikroskope;
  • Anlage 4: Telekommunikationstechnik und Teile davon;
  • Anlage 5: Labortechnik wie Mikroskope, Technik zur Förderung von Bodenschätzen, geologischen Erkundung und Geophysik.

Mit der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1174 vom 30. Juni 2022 wurden mehrere Zolltarifnummern geändert auf der Liste der Waren, deren Ausfuhr gemäß der Regierungsverordnung Nr. 312 vom 9. März 2022 einer Genehmigung bedarf. In den Anlagen Nr. 3 und Nr. 4 wurden mehrere Unterpositionen ausgenommen bei den Zolltrarifnummern 8207, 8471, 8517, 8523, 8525, 8525, 8528, 8541 (Details siehe Verordnung Nr. 1174, Artikel 2. Absätze b und c).

In Anlage Nr. 4 wurden folgende Unterpositionen neu hinzugefügt:

  • 8471 41 000 0 andere Datenverarbeitungsmaschinen, die in einem Gehäuse mindestens eine zentrale Verarbeitungseinheit und ein Ein- und Ausgabegerät enthalten, auch kombiniert;
  • 8471 49 000 0 Andere als System gelieferte Datenverarbeitungsmaschinen,
  • 8471 60 600 0 Tastaturen,
  • 8471 70 Speichereinheiten,
  • 8471 80 000 0 Einheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen (ausg. Verarbeitungseinheiten, Eingabe- oder Ausgabeeinheiten sowie Speichereinheiten).

In Anlage Nr. 6 wurde die Zolltarifnummer 3006 10 geändert in "3006 10 (außer 3006 10 300 1)" und die Zolltarifnummer 4015 12 000 ausgenommen.

Verordnung Nr. 313 vom 9. März 2022

Die Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 313 vom 9. März 2022 „Über Maßnahmen zur Umsetzung des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 100 vom 8. März 2022“ (geändert durch Artikel 3 der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 850 vom 11. Mai 2022) umfasst:

  • Anlage 1: Verzeichnis der ausländischen Staaten und Territorien, in Bezug auf die ein Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren erlassen wird;
  • Anlage 2: Verzeichnis bestimmter Arten von Holzwaren, deren Ausfuhr aus Russland vorübergehend verboten ist (HS-Codes 4401 21 - Nadelholz in Form von Spänen oder Spänen; 4401 22 - Nicht-Nadelholz in Spänen oder Partikeln; 4403 - Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet; 4408 - Furnierblätter);
  • Anlage 3: Verzeichnis bestimmter Dual-Use-Güter, in Bezug auf die ein Verbot der Ausfuhr erlassen wird (ergänzt durch Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 2125 vom 23. November 2022).

Laut Anlage 1 der Verordnung Nr. 313 vom 9. März 2022 ist die Ausfuhr der gelisteten Waren in Staaten, die Sanktionen gegen die Russische Föderation verhängt (sog. "unfreundliche Handlungen" begangen) haben, verboten. Das vorübergehende Ausfuhrverbot gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2022.

In der Anlage Nr. 2 der Regierungsverordnung Nr. 313 vom 9. März 2022 wurde mit der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1174 vom 30. Juni 2022 (Artikel 3.) folgende Zolltarifposition hinzugefügt: 8113 00 400 0. Das Verbot der Ausfuhr in bestimmte Länder erstreckt sich somit auch auf "Abfälle und Schrott aus Metallkeramik".

In der Anlage Nr. 2 der Regierungsverordnung Nr. 313 vom 9. März 2022 wurden mit der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1504 vom 27. August 2022 folgende Änderungen eingeführt:

a) in der mit dem Code 4408 der TN VED der EAWU klassifizierten Position werden die Ziffern „4408“ durch die Ziffern „4408 **“ ersetzt;

b) eine zweite Fußnote wie folgt hinzugefügt:

„** Mit Ausnahme von Waren mit Ursprung in der Russischen Föderation, deren Anmelder Hersteller dieser Waren sind, begleitet von einer Bestätigung der Herstellung von Industrieprodukten auf dem Territorium der Russischen Föderation, ausgestellt vom Ministerium für Industrie und Handel Russlands gemäß den Regeln für die Abgabe einer Stellungnahme zur Bestätigung der Produktion von Industrieprodukten auf dem Territorium der Russischen Föderation, genehmigt durch Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 719 vom 17. Juli 2015 "Zur Bestätigung von die Herstellung von Industrieprodukten auf dem Territorium der Russischen Föderation" und das Verlassen des Territoriums der Russischen Föderation durch die Seekontrollpunkte über die Staatsgrenze der Russischen Föderation Wladiwostok, Nachodka und Olga."

Anlage 3: Russland hat am 23. November 2022 seinen Katalog der Waren, die einem Exportverbot ins Ausland unterliegen, ausgeweitet. Die Verbotsliste umfasst Güter mit doppeltem Verwendungszweck, wie:

  • Hubschrauber Mi-2, Mi-8, Mi-17, Mi-26 sowie sämtliche Helikopter-Varianten, zudem deren Wartung und Reparatur betreffenden technischen Dokumentationen
  • Flugzeugreifen und Fahrgestelle
  • Trägerraketen, ihre Bauteile, inklusive Triebwerken und Raketentreibstoff
  • Drohnen, mit einer Flugzeit von mindestens 30 Minuten
  • Schnellfeuerwaffen
  • Zielfernrohre
  • Styphninsäure
  • Antimon, Disantimontrisulfid (Antimonsulfid) und Antimonkonzentrate
  • und vieles mehr.

Ausnahmen von den befristeten Ausfuhrverboten

Das in Absatz 1.1 der Verordnung Nr. 311 vom 9. März 2022 vorgesehene Ausfuhrverbot ist nicht anwendbar (Punkt 2.2 hinzugefügt durch Verordnung Nr. 987 vom 30. Mai 2022) für:

  • Waren, die von Bürgern für den persönlichen Gebrauch transportiert werden;
  • Waren, die aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation in die sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk (Ukraine), die Republik Belarus innerhalb des Unionsstaates, die Republiken Abchasien und Südossetien (Georgien) im Rahmen von Außenhandelsabkommen (Verträgen) ausgeführt werden, deren Vertragspartner Personen sind, die in diesen Staaten registriert sind oder ihren ständigen Wohnsitz haben;
  • Waren, die aus der Russischen Föderation im internationalen Transitverkehr mit Ausgangs- und Endpunkt außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation ausgeführt werden;
  • Waren, die zwischen Teilen des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation über das Hoheitsgebiet anderer Staaten befördert werden;
  • Waren, die aus der Russischen Föderation ausgeführt werden, um die Aktivitäten von Militärverbänden der Russischen Föderation zu unterstützen, die sich auf dem Hoheitsgebiet ausländischer Staaten befinden;
  • Waren, die aus der Russischen Föderation ausgeführt werden, um die Aktivitäten von Organisationen der Russischen Föderation auf dem Archipel Spitzbergen zu unterstützen;
  • aus der Russischen Föderation ausgeführte Waren zur Unterstützung der Tätigkeit russischer Organisationen in Baikonur und im Baikonur-Komplex (Republik Kasachstan);
  • Güter, die aufgrund von Lizenzen des Föderalen Dienstes für technische und Exportkontrolle, aufgrund von Lizenzen und Listen des Föderalen Dienstes für militärisch-technische Zusammenarbeit, aufgrund von Listen, die vom russischen Verteidigungsministerium genehmigt wurden, aufgrund von Listen des russischen Ministeriums für Industrie und Handel im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Produktion und die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit der Verteidigungsindustrie oder aufgrund von Genehmigungen der Exportkontrollkommission der Russischen Föderation ausgeführt werden.

Mit der Verordnung der russischen Regierung Nr. 1174 vom 30. Juni 2022 wurde die Liste von Waren, welche unter das vorübergehende Ausfuhrverbot fallen, gekürzt. Das Ausfuhrverbot erstreckt sich nun unter anderem nicht mehr auf Waren, welche bestimmt sind für:

  • die Unterstützung ausländischer Staaten,
  • internationale Sportwettkämpfe,
  • internationale Ausstellungen & Messen (vorübergehende Ausfuhr).

Diese Waren unterliegen auch nicht dem Verfahren der befristeten Genehmigung für die Ausfuhr aus Russland in die Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion.

Befristete Genehmigungen für die Ausfuhr bestimmter Güter

Durch Beschluss der russischen Regierung auf der Grundlage von Vorschlägen föderaler Exekutivorgane, die mit dem Ministerium für Industrie und Handel und dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung abgestimmt sind, können befristete Genehmigungen für die Ausfuhr bestimmter Güter erteilt werden, die in der Liste in Anlage 1 zur Verordnung Nr. 311 vom 9. März 2022 (gemäß Änderung im ersten Absatz von Punkt 2.1 durch Verordnung Nr. 987 vom 30. Mai 2022) aufgeführt sind.

Das Verfahren zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen aus der Russischen Föderation in die Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion, nach Abchasien und Südossetien für bestimmte Arten von Industrieprodukten, die in der Liste gemäß Anhang Nr. 3 zur Regierungsverordnung Nr. 312 vom 9. März 2022 aufgeführt sind, wird durch die gesonderte Verordnung des Ministeriums für Industrie und Handel Nr. 797 vom 14. März 2022 (veröffentlicht am 16. März 2022) geregelt. 

Gemäß Ziffer 2 der Verordnungen Nr. 311 und Nr. 312 gelten die oben genannten Maßnahmen unter anderem nicht für Waren mit Ursprung in der Russischen Föderation, die von einem Warenursprungszeugnis nach Formblatt ST-1 begleitet sind. Die Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation hat im Rahmen der Umsetzung der Verordnungen Nr. 311 und Nr. 312 die Merkmale der Ausstellung von ST-1-Ursprungszeugnissen festgelegt. Siehe Schreiben der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation Nr. 02v/350 vom 11. März 2022 "Über die Ausstellung von Ursprungszeugnissen für Waren der Form ST-1" und Internetseite der TPP RF.

Ausfuhr von Containern - Information des russischen Verkehrsministeriums vom 11. März 2022

Im Zusammenhang mit zahlreichen Anfragen von in der Außenwirtschaft tätigen Unternehmen bezüglich der Erwähnung von Containern unter den Waren, deren Ausfuhr durch die Verordnungen der Regierung der Russischen Föderation Nr. 311 und Nr. 312 vom 9. März 2022 verboten oder eingeschränkt ist, hat das Verkehrsministerium von Russland erklärt:


"Container können, wenn sie beim Zoll als "Fahrzeuge des internationalen Transports" deklariert werden, ohne Einschränkungen für den Transport von Importen und Exporten sowie für den Transit von Waren durch das Gebiet der Russischen Föderation verwendet werden."

Befristetes Exportverbot für ausländische Medizinprodukte

Russland hat ein vorübergehendes Exportverbot für ausländische Medizinprodukte erlassen, das bis zum 31. Dezember 2022 gilt. Premierminister Michail Mischustin unterzeichnete die entsprechende Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 302 am 6. März 2022. Betroffen sind Medizinprodukte, die aus Ländern geliefert wurden, die sich den Sanktionen angeschlossen haben ("unfreundliche" Staaten), und sich aktuell in den Lagern von Importeuren befinden oder Zollverfahren durchlaufen. Die Entscheidung der Regierung soll einen Mangel an Medizinprodukten in Russland aufgrund der restriktiven Maßnahmen verfeindeter Staaten verhindern.

Mit der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1174 vom 30. Juni 2022 wurde die Liste der Waren, deren Ausfuhr gemäß der Regierungsverordnung Nr. 311 vom 9. März 2022 vorübergehend verboten ist, geändert. So sind nun Handschuhe und Handstulpen aus Weichkautschuk, welche in der Medizin, Zahnmedizin oder Veterinärmedizin verwendet werden (Zolltarifcode TN VED EAWU 4015 12 000), von der Liste gestrichen.

Außerdem wurde in Anlage Nr. 1 der genannten Verordnung die Position, die unter Zolltarifcode 3006 10 fällt, geändert in: "3006 10 (außer 3006 10 300 1)" (steriles chirurgisches Catgut, steriles chirurgisches Nahtmaterial, sterile Klebstoffe für organische Gewebe, sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen und sterile Adhäsionsbarrieren).

Die Bedingungen staatlicher und kommunaler Verträge für die Lieferung von Arzneimitteln und Medizinprodukten können geändert werden, wenn russische Lieferanten unter Sanktionen leiden.

Die Regierung hat ein spezielles Zulassungsverfahren für Apotheker und für Organisationen, die Medizinprodukte/-technik warten, eingerichtet. Damit soll die Produktion von Arzneimitteln ohne russische Analoga angeregt werden.

Befristetes Exportverbot für Edelmetallabfälle und -schrott

Vom 1. September 2022 bis einschließlich 28. Februar 2023 untersagt Russland die Ausfuhr von Abfällen und Schrott aus Edelmetallen, die für den Inlandsmarkt von wesentlicher Bedeutung sind. Das Exportverbot gilt auch für Grundmetalle, die mit Edelmetallen plattiert sind. Die entsprechende Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1519 vom 31. August 2022 ist am 1. September 2022 in Kraft getreten.

Das Ausfuhrverbot umfasst:

  • Abfälle und Schrott aus Edelmetallen,
  • Abfälle und Schrott aus mit Edelmetallen plattierten Metallen,
  • Sonstige Abfälle und Schrott, die Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthalten und hauptsächlich zur Gewinnung von Edelmetallen verwendet werden (Zolltarifcode 7112 TN VED EAWU),
  • Abfälle und Schrott von Elektro- und Elektronikprodukten, die hauptsächlich zur Gewinnung von Edelmetallen verwendet werden (Zolltarifcodes 8549 21 000 0 und 8549 29 000 0 TN VED EAWU).

Ausgenommen vom Verbot ist die Ausfuhr von:

  • Kathodenantimon in Barren,
  • Proben, die aus Schrottpartien und Edelmetallabfällen entnommen wurden. Die Masse einer Probe darf nicht mehr als 500 Gramm betragen. Diese Ausnahme gilt für Unternehmen oder Organisationen, die zum Trennen von edelmetallhaltigen Rohstoffen (Raffination) und zur Edelmetallveredelung berechtigt sind und mit dem Export vertragliche Pflichten erfüllen. Welche Unternehmen diese Tätigkeit ausführen dürfen, regelt die Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 972 vom 17. August 1998.

Befristetes Exportverbot für Inerte Gase (Edelgase)

Die russische Regierung hat ein vorübergehendes Exportverbot für Inerte Gase (Edelgase) vom 1. Juni bis einschließlich zum 31. Dezember 2022 verhängt. Ihr Export ist nur durch Regierungsentscheidungen auf der Grundlage von Vorschlägen des Ministeriums für Industrie und Handel möglich. Zu diesem Zweck hat sie mit der Verordnung Nr. 987 vom 30. Mai 2022 die "Liste der besonderen Arten von Waren, die vorübergehenden Ausfuhrbeschränkungen unterliegen" in der Anlage 2 zur Verordnung Nr. 311 vom 9.  März 2022 erweitert um:

Bezeichnung der Ware

Code TN VED EEU

Inerte Gase, andere

2804 29 900 0

Zu den Inerten Gasen zählen Neon, Argon, Helium und andere Edelgase, die für die Herstellung von Halbleitern, in der Metallurgie, der Automobil-, Bau-, Medizin- und anderen Industrien verwendet werden.

Befristetes Exportverbot für Getreide

Die russische Regierung hat den Export von Getreide aus Russland vorübergehend vom 15. März bis einschließlich 30. Juni 2022 verboten (Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 362 vom 14. März 2022).

Das Ausfuhrverbot betrifft:

Bezeichnung der Ware

Code TN VED EAWU

Weizen und Mengkorn

1001

Roggen

1002

Gerste

1003

Mais

1005

Eine Ausnahme gilt für Getreide, das in die Republik Belarus im Rahmen des Unionsstaates ausgeführt wird. Außerdem ist es möglich, Getreide auf der Grundlage von Einzelausfuhrlizenzen, die vom Ministerium für Industrie und Handel ausgestellt werden, im Rahmen der Exportquote von 11 Millionen Tonnen bis zum 30. Juni in Drittländer zu liefern.

Das Ausfuhrverbot für Getreide wurde mit der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 528 vom 31. März 2022 modifiziert. Fortan ist der Export von:

Bezeichnung der Ware

Code TN VED EAWU

Saatweizen und Mengkorn

1001 11 000 0, 1001 91 100 0, 1001 91 200 0, 1001 91 900 0

Saatroggen

1002 10 000 0

Saatgerste

1003 10 000 0

Saatmais

1005 10 130 0 , 1005 10 150 0, 1005 10 180 1, 1005 10 180 9, 1005 10 900 0

in die EAWU-Mitgliedsländer mit einer vom Landwirtschaftsministerium ausgestellten Ausfuhrgenehmigung erlaubt.

Ferner ist die Ausfuhr von Popcorn-Mais (Code 1005 90 000 0 TN VED EAWU) gestattet.

Befristetes Exportverbot für Zucker

Der Export von Weißzucker und Rohrohrzucker aus Russland in Drittländer ist vorübergehend vom 15. März bis einschließlich zum 31. August 2022 verboten.

Bezeichnung der Ware

Code TN VED EAWU

Weißzucker

1701 99 100

Rohrohrzucker

1701 13, 1701 14

Lieferungen in die EAWU-Länder sind auf der Grundlage von Ausfuhrgenehmigungen des Landwirtschaftsministeriums möglich.

Ausgenommen von beiden Verboten sind internationale Transittransporte, die außerhalb der Russischen Föderation beginnen und enden, Lieferungen in die Republik Belarus und humanitäre Lieferungen aufgrund von Beschlüssen der russischen Regierung.

Rechtsgrundlage: Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 361 vom 14. März 2022

Befristetes Exportverbot für Sonnenblumenkerne, Raps und Öle

Seit 1. April 2022 gilt ein vorübergehendes Ausfuhrverbot für Sonnenblumenkerne und Rapssamen. Vom Exportverbot ausgenommen sind Lieferungen in die Mitgliedsländer der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) und die Ausfuhr im Rahmen internationaler zwischenstaatlicher Abkommen.

Bezeichnung der Ware

Code TN VED EAWU

Rapssamen

1205 10 900 0

Sonnenblumenkerne

1206 00 990 0

Ab 15. April 2022 gelten Exportquoten für Sonnenblumenöl, Presskuchen und feste Restbestandteile von Sonnenblumenkernen (Schrot). Die Ausfuhrobergrenze für Sonnenblumenöl liegt bei 1,5 Mio. Tonnen (Zolltarifcodes 1512 11910 1, 1512 119109, 1512 199002, 1512 199009, 1517 90 910 0 TN VED EAWU) und für Sonnenblumenpresskuchen bei 700.000 Tonnen (Zolltarifcode 2306 30 000 0). Am 16. Juli 2022 erhöhte die Regierung die Exportquoten um außertarifliche Kontingente für Sonnenblumenöl in Höhe von 400.000 Tonnen und für Sonnenblumenpresskuchen in Höhe von 150.000 Tonnen. Die Einschränkungen gelten bis zum 31. August 2022.

Rechtsgrundlagen sind die Verordnungen der Regierung der Russischen Föderation Nr. 529 und Nr. 548 vom 31. März 2022 sowie Nr. 1282 vom 16. Juli 2022

Neuer Zoll auf Schrot und Leinöl

Moskau hat die Ausfuhrzölle auf Sonnenblumenmehl (Schrot) und Leinöl geändert. Der Zoll auf Leinöl soll danach 20 Prozent des Kaufpreises betragen, jedoch nicht weniger als 100 US-Dollar (rund 90 Euro) pro Tonne. Die Ausfuhr von Sonnenblumenmehl hingegen wird mit einem variablen Zoll belegt. Dieser wird mit einer speziellen Formel berechnet – als Differenz zwischen dem Richtpreis (Durchschnittswert der monatlichen Marktpreise) und dem Basispreis (185 US-Dollar pro Tonne), multipliziert mit dem Korrekturfaktor 0,7. Zur Ermittlung des Richtpreises wurde das Landwirtschaftsministerium zu stetiger Marktbeobachtung angewiesen. Die Neuregelung gilt ab 1. Mai bis zum 31. August 2022 für Waren, die aus Russland außerhalb der Grenzen der Eurasischen Wirtschaftsunion exportiert werden.

Rechtsgrundlage ist die Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 531 vom 31. März 2022.

Verstärkte Zollkontrolle über Sojaausfuhren

Wegen der weltweit wachsenden Nachfrage nach Sojabohnen und ihren für die Viehwirtschaft wichtigen Nebenprodukten hat Moskau beschlossen, die Zahl der Kontrollstellen für den Export von Sojabohnen und Sojaschrot aus Russland zu begrenzen. Demzufolge ist der Export von Sojabohnen über Straße, Schiene und den Wasserweg vom 1. April bis einschließlich den 31. August 2022 nur noch über Kontrollpunkte im Fernöstlichen Föderalbezirk erlaubt. Für Sojaschrot verbleiben lediglich die Kontrollpunkte im Fernen Osten und ein maritimer Kontrollpunkt in der Region Kaliningrad, da die Produktion von Schrot hauptsächlich aus importierten Rohstoffen erfolgt. Nicht betroffen sind die Ausfuhr von Sojabohnen und -schrot in EAWU-Mitgliedsländer, Exporte im Rahmen humanitärer Hilfe sowie auf der Basis internationaler zwischenstaatlicher Abkommen.

Rechtsgrundlage ist die Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 533 vom 31. März 2022


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