Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | Spanien | Mindestlohn

Mindestlöhne/Lohn- und Lohnnebenkosten in Spanien

Der Mindestlohn gilt jährlich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Sozialversicherung ist sowohl für Arbeitnehmende als auch für Selbständige als Pflichtversicherung ausgestaltet.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf, Katrin Grünewald | Bonn

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn (Salario Mínimo Interprofesional – SMI) beträgt im Jahr 2022 bei Vollzeitbeschäftigung 33,33 Euro pro Tag beziehungsweise 1.000,00 EUR pro Monat (bei 14 Monatsgehältern). Liegt keine Vollzeitbeschäftigung vor, verringert sich der Betrag anteilig. Die Mindestlohnbestimmungen gelten flächendeckend und unabhängig von der Art der Beschäftigung. Sie greifen daher insbesondere auch für Leiharbeiter, Saisonarbeiter und Hausangestellte. Eine altersmäßige Staffelung findet nicht statt.

In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen können abweichende höhere Löhne festgelegt sein. Dies muss im Einzelfall überprüft werden. Das spanische Arbeitsministerium bietet mit dem Buscador de Códigos de Convenios Colectivos die Möglichkeit, nach Tarifverträgen zu suchen.

Lohn- und Lohnnebenkosten

Aufgrund der Vielzahl der Beiträge kann kein allgemeines Belastungsniveau in Bezug auf die Lohnnebenkosten angegeben werden. In jedem Fall werden der spanischen Sozialversicherung (Seguridad Social) vom Bruttolohn, den ein Arbeitnehmer erhält, Beiträge der sozialen Sicherheit geschuldet. Rechtliche Grundlage der spanischen Sozialversicherung ist das Sozialversicherungsgesetz (Real Decreto Legislativo 8/2015, de 30 de octubre, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General de la Seguridad Social).

Die Sozialversicherungsbeiträge setzen sich aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zusammen. Sie sind im privaten und öffentlichen Sektor identisch. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge wird jährlich im Gesetz zum Staatshaushalt festgelegt. So müssen entsprechend Gesetz Nr. 22/2021 (Ley 22/2021, de 28 de diciembre, de Presupuestos Generales del Estado para el año 2022) Arbeitnehmende und Arbeitgeber im Jahr 2022 im Standardfall insbesondere folgende Beiträge an die Sozialversicherung zahlen:

Art der Sozialabgabe

Arbeitgeber

Arbeitnehmende

beide zusammen

Renten- und Krankenversicherung (contingencias comunes)

23,60

4,70

28,30

Arbeitslosenversicherung (desempleo)

5,50

1,55

7,05

Berufsausbildung (formación profesional)

0,60

0,10

0,70

Lohngarantiefonds (Fondo de Garantía Salarial)

0,20

0,00

0,20

Gesamt

29,90

6,35

36,25

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber den Fall von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (accidentes de trabajo y enfermedades profesionales) absichern. Die Höhe des Beitrags hängt von der ausgeübten Tätigkeit ab. Man findet sie in der Disposición adicional cuarta des Gesetzes Nr. 42/2006 (Ley 42/2006 de Presupuestos Generales del Estado para el año 2007).

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 4.139,40 Euro pro Monat für 2022, Art. 106 Abs. 1 Gesetz Nr. 22/2021.

Ausführliche Informationen bietet die spanische Sozialversicherung für Arbeitgeber und für Arbeitnehmende. Weitere Informationen zu den Lohn- und Lohnnebenkosten bietet die GTAI-Publikation Lohn- und Lohnnebenkosten Spanien. Grundlegende Informationen zu Pflichtversicherungen in Spanien stellt der Länderbericht Spanien im Portal 21 zur Verfügung.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.