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Südafrika ändert Regeln für ausländische Dienstleister

In Südafrika sollen Erleichterungen für ausländische Erbringer von elektronischen Dienstleistungen eingeführt werden. Die steuerliche Registrierung soll gegebenenfalls entfallen.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Gemäß den Änderungen der südafrikanischen Regierung zum Umsatzsteuergesetz müssen sich ausländische Erbringer von elektronischen Dienstleistungen künftig nicht mehr registrieren, sofern sie ihre Dienstleistungen ausschließlich an steuerlich registrierte südafrikanische Unternehmen erbringen. Bisher sind ausländische Unternehmen, die in Südafrika eine Dienstleistung über das Internet (by means of the internet) oder über elektronische Kommunikationsmittel erbringen, zur umsatzsteuerlichen Registrierung verpflichtet, wenn der Umsatz der Dienstleistungen 1 Million Rand innerhalb von zwölf Monaten überschreitet.

Der genaue Wortlaut der vorgeschlagenen Ausnahme von der Registrierungspflicht lautet: „services supplied from a place in an export country by a person that is not a resident of the Republic where such services are supplied solely to vendors registered in the Republic in terms of section 23 of the [VAT] Act.“ Die Befreiung von der Registrierungspflicht in ihrer derzeitigen Form gilt allerdings nur, wenn alle Dienstleistungen ein B2B-Geschäft sind. Sobald einzelne Dienstleistungen an Verbraucher erbracht werden, müsste sich das ausländische Unternehmen registrieren und alle erbrachten Dienstleistungen in Südafrika versteuern.

Nach derzeitigem Stand sollen die neuen Regelungen ab 1. April 2025 gelten. 

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