Rechtsbericht Südafrika Investitionsrecht
Südafrikanisches Enteignungsgesetz unterzeichnet
Der südafrikanische Präsident hat im Januar das neue Enteignungsgesetz unterzeichnet. Danach ist in bestimmten Fällen auch eine entschädigungslose Enteignung vorgesehen.
14.03.2025
Von Katrin Grünewald | Bonn
Am 23. Januar 2025 hat der südafrikanische Präsident das neue Enteignungsgesetz unterzeichnet. Ab wann das Gesetz gilt, wurde allerdings noch nicht bekanntgegeben. Das neue Gesetz löst den veralteten Expropriation Act aus dem Jahr 1975 ab. Zu diesem Zeitpunkt war die aktuelle südafrikanische Verfassung aus dem Jahr 1996 noch nicht in Kraft. Das Enteignungsgesetz musste somit irgendwann an die Verfassung angepasst werden.
Diese sieht in Art. 25 vor, dass Enteignungen in Südafrika gesetzlich geregelt werden müssen. Enteignet werden darf nur, wenn es einen öffentlichen Zweck bzw. ein öffentliches Interesse gibt oder gegen eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung muss angemessen sein und einen gerechten Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse und den Interessen des Betroffenen schaffen.
Was regelt das Enteignungsgesetz?
Im Einklang mit der südafrikanischen Verfassung darf gemäß dem neuen Enteignungsgesetz Eigentum enteignet werden, wenn es dafür einen öffentlichen Zweck oder ein öffentliches Interesse gibt. Eine Entschädigung ist allerdings nicht zwingend vorgesehen. Sofern eine Entschädigung gezahlt wird, muss sie angemessen sein und einen gerechten Ausgleich zwischen den öffentlichen und den Interessen des Betroffenen schaffen.
Bezüglich einer entschädigungslosen Enteignung schildert das Gesetz Situationen, in denen es keiner Entschädigung bedarf. Enteignet werden darf beispielsweise, wenn das Grundstück nicht genutzt wird und der Hauptzweck darin besteht, Nutzen aus der Steigerung des Marktwertes zu ziehen, wenn also das Grundstück zu rein spekulativen Zwecken gehalten wird. Auch einem anderen staatlichen Organ darf ein Grundstück enteignet werden, wenn es dieses nicht für seine Kernaufgaben nutzt. Ein weiterer Grund ist, wenn der Eigentümer ein Grundstück aufgegeben hat, indem er nicht mehr die Kontrolle darüber hat, obwohl er dazu in der Lage wäre. Auch eine Diskrepanz zwischen dem Marktwert des Grundstücks und staatlichen Investitionen oder Subventionen dürfen zu einer entschädigungslosen Enteignung führen.
Kritik am Gesetz
Sowohl national als auch international wurde das Gesetz vielfach kritisiert. Insbesondere die Möglichkeit einer entschädigungslosen Enteignung wird kritisiert, auch weil eine derartige Regelung ausländische Investoren abschrecken könnte. Darüber hinaus sind einige Passagen, insbesondere der Enteignungsgrund der Nichtnutzung eines Grundstücks nicht konkret genug formuliert. Fragen stellen sich dahingehend, wer beurteilt, ob ein Grundstück nicht genutzt wird oder ob auch Grundstücke betroffen sein können, die aus Gründen des Naturschutzes nicht genutzt werden. Ferner wird die Verfassungsmäßigkeit einer entschädigungslosen Enteignung angezweifelt.
Einige Unklarheiten können im Rahmen von Durchführungsverordnungen konkretisiert werden. Solche Verordnungen werden vom zuständigen Ministerium erlassen und sollen die gesetzlichen Regelungen präzisieren sowie erläutern, wie das Gesetz anzuwenden ist. Ob und wann eine solche Verordnung in Bezug auf das Enteignungsgesetz erlassen wird, ist noch nicht klar.
Darüber hinaus hat mindestens eine südafrikanische Partei die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vor Gericht angefochten. Eine Entscheidung des Gerichts steht noch aus.
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