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Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters

Gewerberecht in Tschechien

Ungeachtet möglicher privat betriebener Informationsplattformen zur Qualifikation von tschechischen Dienstleistern ist in Tschechien vorrangig auf das staatliche System zur Regulierung der gewerblichen Tätigkeit zu verweisen. Daneben gibt es zahlreiche über das Internet zugängliche Register.

Eine Pflichtmitgliedschaft in Kammern wie beispielsweise den Industrie- und Handelskammer oder den Handwerkskammern in Deutschland gibt es in Tschechien hingegen prinzipiell nicht.

Gleichwohl haben bestimmte Berufsgruppen (beispielsweise die Architekten oder Ingenieure) starke berufsständische Kammern mit ausgeprägten Kompetenzen. Demgegenüber ist die Tschechische Wirtschaftskammer (Hospodářská komora České republiky) aufgrund der nicht vorhandenen gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft aus deutscher Sicht mit nur relativ schwachen Kompetenzen ausgestattet, so dass sie insbesondere Aufgaben der politischen Interessenvertretung wahrnimmt.

Ungeachtet dessen verfügt die tschechische Wirtschaftskammer aber über ein Netz von 60 Zweigstellen, davon 14 auf der Ebene der Regionen (Krajská hospodářská komora - KHK) sowie die übrigen 46 auf Bezirksebene (Okresná hospodářská komora - OHK).

In fachlicher Hinsicht untergliedert sich die Wirtschaftskammer in mehrere Sektionen und Arbeitsgruppen. Dazu gehört beispielsweise:

  • die Arbeitsgruppe für Steuern (Daňová skupina)
  • die Sektion für das Verkehrswesen (Dopravní sekce)
  • die Sektion für Energieangelegenheiten (Energetická sekce)
  • die Sektion für Ökologie- und Umweltangelegenheiten (Sekce ekologie a životního prostředí)
  • die Sektion für IT- und Telekommunikationsangelegenheiten (Sekce IT a telekomunikací)
  • Sektion für den Baubereich (Sekce pro stavebnictví)
  • Sektion für internationale Angelegenheiten (Sekce zahraniční)
  • Sektion für Qualitätsangelegenheiten (Sekce pro kvalitu)
  • Sektion für den Bereich der Elektrotechnik (Elektrotechnická sekce)
  • Sektion für Handelsangelegenheiten (Živnostenská sekce)

Den gesetzlichen Rahmen für das tschechische Gewerberecht bildet zunächst einmal das tschechische Gewerbegesetz (Zákon o živnostenském podnikání (Živnostenský zákon), Gesetz Nr.--Nummer 455/1991, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 126/2016 Sb., im Folgenden abgekürzt "GewG"). Die Anlagen (Nr. 1-5) zum Gesetz enthalten Listen der Zuordnungen zu den einzelnen Gewerbearten bzw.--beziehungsweise deren genauere Beschreibungen.

Die handwerklichen Gewerbe (Živnosti řemeslné) gehen dabei aus der Anlage 1 (Příloha č. 1) hervor, Anlage 2 (Příloha č. 2) enthält die sogenannten gebundenen Gewerbe (Živnosti vázané), bei denen neben den allgemeinen gewerberechtlichen Voraussetzungen noch ein zusätzlicher Befähigungsnachweis erforderlich ist .

Weiter enthält Anlage 3 (Příloha č. 3) die sogenannten konzessionierten Gewerbe (Koncesované živnosti), Anlage 4 (Příloha č. 4) schließlich die Liste der 80 freien Gewerbearten (Živnost volná) nach § 25 Absatz 2 GewG.

Aktualisiert wurden diese Anlagen durch die Regierungsverordnung Nr. 278/2008 Sb, zuletzt geändert durch Regierungsverordnung Nr. 365/2013. Die Organisationsstruktur schließlich ergibt sich aus dem Gesetz über die Gewerbeämter (Zákon o živnostenských úřadech,Gesetz Nr. 570/1991 Sb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 223/2009 Sb.).

Ein Gewerbe liegt nach tschechischem Gewerberecht vor, soweit folgende Kriterien gegeben sind (§ 2 GewG):

  • eine andauernde Tätigkeit
  • in Selbständigkeit
  • im eigenen Namen
  • auf eigene Verantwortung
  • mit Gewinnerzielungsabsicht und
  • innerhalb der gesetzlichen Bedingungen (des Gewerberechts) durchgeführt.

Ergänzt wird dieser Begriff durch einen Negativkatalog in § 3 GewG. Dort wird festgelegt, was alles nicht dem Gewerbebegriff unterfällt.

Neben den üblichen Berufsgruppen wie etwa Ärzten, Anwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern (diese unterliegen jeweils eigenen Berufsregeln) ist nach § 3 Absatz 2 Buchstabe i) des tschechischen Gewerbegesetzes (Zákon o živnostenském podnikání (Živnostenský zákon), Gesetz Nr. 455/1991, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 303/2013 Sb.) aus dem dienstleistungsrelevanten Bereich des Bausektors der Beruf des sogenannten autorisierten Architekten und/ oder Ingenieurs in der Bauausführung (autorizovaný architekt a autorizovaný inženýr činný ve výstavbě) ausgenommen, soweit sie ihre Tätigkeit freiberuflich (svobodní) ausüben.

Reglementierungen im Baubereich

Eine weitere wichtige Besonderheit hinsichtlich der Qualifikation von Dienstleistern im Bereich des tschechischen Baugewerbes sind die folgenden Berufsbilder bzw.--beziehungsweise Funktionen:

  • autorisierter Architekt (autorizovaný architekt)
  • autorisierter Ingenieur (autorizovaný inženýr) oder
  • autorisierter Techniker (autorizovaný technik) in der Bauausführung (ve výstavbě).

Diese besonderen Funktionsträger des Baurechts Tschechiens werden in den §§ 12-19 des sogenannten tschechischen Architektengesetzes (Zákon o výkonu povolání autorizovaných architektů a o výkonu povolání autorizovaných inženýrů a techniků činných ve výstavbě, Gesetz Nr.--Nummer 360/1992 Sb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 350/2012 Sb.) sowie in § 3 Absatz 2 Buchstabe i) des tschechischen Gewerbegesetzes (Živnostenský zákon) geregelt. Die sogenannte Autorisierung dokumentiert dabei einen besonderen Fachkundenachweis, den die zur Ausübung dieser Funktionen Berechtigten erbringen mussten.

Noch strengere Kriterien für einen darüber hinaus gehenden und bislang noch relativ selten aufzufindenden Qualifizierungsnachweis sieht die erst im Jahre 2007 eingeführte Position des sogenannten autorisierten Inspektors in Tschechien (autorizovaný inspektor) vor.

Der tschechische autorisierte Inspektor hat in den Regelungen der §§ 143-151 des tschechischen Baugesetzbuches (Zákon o územním plánování a stavebním řádu-Stavební zákon, Gesetz Nr. 183/2006 Sb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 257/2013 Sb.) Eingang gefunden. Hintergrund hierfür war das Bestreben einer teilweisen Privatisierung sowie einer deutlichen Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens.

Ein Bauherr oder Bauträger kann seither einen solchen autorisierten Inspektor für ein Bauprojekt verpflichten und so den gesamten Prozess spürbar beschleunigen. Die autorisierten Inspektoren müssen vor ihrer Berufung strenge Voraussetzungen erfüllen: sie müssen beispielsweise eine mindestens 15-jährige Berufserfahrung in der Bauplanung oder -aufsicht vorweisen und eine zusätzliche Fachprüfung ablegen, bevor sie ihre Zulassung (10 Jahre lang für die gesamte Tschechische Republik gültig) bekommen.

Die autorisierten Inspektoren sind in Tschechien berufsrechtlich über einen Koordinationsrat (Koordinační rada) an die Kammern der Architekten und Ingenieure unter Aufsicht des Ministeriums angeschlossen, verfügen aber über eine eigene, wenn auch vorerst nur tschechischsprachige Internetpräsenz.

Dort ist über ein Suchformular die gezielte Suche im Verzeichnis der autorisierten Inspektoren (Seznam autorizovaných inspektorů) über folgende Kriterien möglich:

  • Anfangsbuchstabe des Nachnamens (Vyhledat podle počátečního písmena příjmení)
  • freie Eingabe des Nachnamens (Příjmení)
  • vergebene Identifikationsnummer (Čísla autorizace)
  • Klappmenü Bezirk (Okresu) bzw. Region (Kraje).

Eine weitere über die allgemeinen gewerberechtlichen Bestimmungen hinausgehende Qualifizierung weisen in Tschechien Architekten vor. Dem deutschen Dienstleistungsempfänger ist diesbezüglich eine Überprüfung der Registrierung oder Zertifizierung über die Tschechische Architektenkammer (Česká komora architektů - ČAK) möglich:

Grundsätzlich gibt es eine Registrierung und eine darüber hinausgehende sogenannte Autorisierung. Für die bloße Registrierung, also die Eintragung in die Liste der in Tschechien registrierten Architekten (Seznam architektů bzw. Databáze architektů) nach dem tschechischen Architektengesetz (Zákon o výkonu povolání autorizovaných architektů a o výkonu povolání autorizovaných inženýrů a techniků činných ve výstavbě, Gesetz Nr. 360/1992 Sb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 350/2012 Sb.), müssen bestimmte Pflichtdokumente vorgelegt werden. Die Einzelheiten dieser Pflichtdokumentation ergeben sich aus §§ 7 bis 9 der Anerkennungs- und Registrierungssatzung (Uznávací a registrační řád ČKA).

So sind unter anderem eine Bestätigung über die dokumentierte sogenannte überwachte Berufspraxis von 3-5 Jahren (erforderliche Dauer bestimmt sich je nach Art des Hochschulabschlusses), eine notariell beglaubigte Kopie des Hochschulabschlusszeugnisses sowie ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Weiter ist die sogenannte Unbescholtenheit (Bezúhonnost), die in etwa der Zuverlässigkeit des deutschen Gewerberechts vergleichbar ist, zu belegen.

An die Bescheinigung der Berufspraxis werden gemäß § 9 Absatz 1 Buchstabe b) der Anerkennungs- und Registrierungssatzung (Uznávací a registrační řád ČKA) strenge Voraussetzungen gestellt; so ist etwa eine Auflistung der betreuten Projekte einzureichen, der auch Arbeitsproben beizufügen sind.

Germany Trade & Invest (30.7.2014)

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