Ungeachtet möglicher privat betriebener Informationsplattformen zur Qualifikation von tschechischen Dienstleistern ist in Tschechien vorrangig auf das staatliche System zur Regulierung der gewerblichen Tätigkeit zu verweisen. Daneben gibt es zahlreiche über das Internet zugängliche Register.
Eine Pflichtmitgliedschaft in Kammern wie beispielsweise den Industrie- und Handelskammer oder den Handwerkskammern in Deutschland gibt es in Tschechien hingegen prinzipiell nicht.
Gleichwohl haben bestimmte Berufsgruppen (beispielsweise die Architekten oder Ingenieure) starke berufsständische Kammern mit ausgeprägten Kompetenzen. Demgegenüber ist die Tschechische Wirtschaftskammer (Hospodářská komora České republiky) aufgrund der nicht vorhandenen gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft aus deutscher Sicht mit nur relativ schwachen Kompetenzen ausgestattet, so dass sie insbesondere Aufgaben der politischen Interessenvertretung wahrnimmt.
Ungeachtet dessen verfügt die tschechische Wirtschaftskammer aber über ein Netz von 60 Zweigstellen, davon 14 auf der Ebene der Regionen (Krajská hospodářská komora - KHK) sowie die übrigen 46 auf Bezirksebene (Okresná hospodářská komora - OHK).
In fachlicher Hinsicht untergliedert sich die Wirtschaftskammer in mehrere Sektionen und Arbeitsgruppen. Dazu gehört beispielsweise:
- die Arbeitsgruppe für Steuern (Daňová skupina)
- die Sektion für das Verkehrswesen (Dopravní sekce)
- die Sektion für Energieangelegenheiten (Energetická sekce)
- die Sektion für Ökologie- und Umweltangelegenheiten (Sekce ekologie a životního prostředí)
- die Sektion für IT- und Telekommunikationsangelegenheiten (Sekce IT a telekomunikací)
- Sektion für den Baubereich (Sekce pro stavebnictví)
- Sektion für internationale Angelegenheiten (Sekce zahraniční)
- Sektion für Qualitätsangelegenheiten (Sekce pro kvalitu)
- Sektion für den Bereich der Elektrotechnik (Elektrotechnická sekce)
- Sektion für Handelsangelegenheiten (Živnostenská sekce)
Den gesetzlichen Rahmen für das tschechische Gewerberecht bildet zunächst einmal das tschechische Gewerbegesetz (Zákon o živnostenském podnikání (Živnostenský zákon), Gesetz Nr.--Nummer 455/1991, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 126/2016 Sb., im Folgenden abgekürzt "GewG"). Die Anlagen (Nr. 1-5) zum Gesetz enthalten Listen der Zuordnungen zu den einzelnen Gewerbearten bzw.--beziehungsweise deren genauere Beschreibungen.
Die handwerklichen Gewerbe (Živnosti řemeslné) gehen dabei aus der Anlage 1 (Příloha č. 1) hervor, Anlage 2 (Příloha č. 2) enthält die sogenannten gebundenen Gewerbe (Živnosti vázané), bei denen neben den allgemeinen gewerberechtlichen Voraussetzungen noch ein zusätzlicher Befähigungsnachweis erforderlich ist .
Weiter enthält Anlage 3 (Příloha č. 3) die sogenannten konzessionierten Gewerbe (Koncesované živnosti), Anlage 4 (Příloha č. 4) schließlich die Liste der 80 freien Gewerbearten (Živnost volná) nach § 25 Absatz 2 GewG.
Aktualisiert wurden diese Anlagen durch die Regierungsverordnung Nr. 278/2008 Sb, zuletzt geändert durch Regierungsverordnung Nr. 365/2013. Die Organisationsstruktur schließlich ergibt sich aus dem Gesetz über die Gewerbeämter (Zákon o živnostenských úřadech,Gesetz Nr. 570/1991 Sb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 223/2009 Sb.).
Ein Gewerbe liegt nach tschechischem Gewerberecht vor, soweit folgende Kriterien gegeben sind (§ 2 GewG):
- eine andauernde Tätigkeit
- in Selbständigkeit
- im eigenen Namen
- auf eigene Verantwortung
- mit Gewinnerzielungsabsicht und
- innerhalb der gesetzlichen Bedingungen (des Gewerberechts) durchgeführt.
Ergänzt wird dieser Begriff durch einen Negativkatalog in § 3 GewG. Dort wird festgelegt, was alles nicht dem Gewerbebegriff unterfällt.
Neben den üblichen Berufsgruppen wie etwa Ärzten, Anwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern (diese unterliegen jeweils eigenen Berufsregeln) ist nach § 3 Absatz 2 Buchstabe i) des tschechischen Gewerbegesetzes (Zákon o živnostenském podnikání (Živnostenský zákon), Gesetz Nr. 455/1991, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 303/2013 Sb.) aus dem dienstleistungsrelevanten Bereich des Bausektors der Beruf des sogenannten autorisierten Architekten und/ oder Ingenieurs in der Bauausführung (autorizovaný architekt a autorizovaný inženýr činný ve výstavbě) ausgenommen, soweit sie ihre Tätigkeit freiberuflich (svobodní) ausüben.