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Zollbericht Uganda Kennzeichnungsvorschriften

Warenkennzeichnung und Verpackung

Für den Vertrieb von Waren in Uganda sind bestimmte Kennzeichnungsvorschriften zu beachten.

Von Andrea Mack | Bonn

Die Kennzeichnung und Etikettierung von Waren muss generell in englischer Sprache und in klarer und gut lesbarer Schrift erfolgen. Produkte mit begrenzter Haltbarkeit wie Chemikalien und Kosmetik (außer Lebensmittel) müssen bei der Ankunft in Uganda noch mindestens 50 Prozent ihrer Haltbarkeitsdauer ab dem Herstellungsdatum aufweisen. Für Lebensmittel mit einer Gesamthaltbarkeitsdauer von mehr als 18 Monaten ist bei der Ankunft eine Resthaltbarkeitsdauer von mindestens zwölf Monaten erforderlich, für Lebensmittel mit einer Gesamthaltbarkeitsdauer von weniger als 18 Monaten sind es mindestens 75 Prozent.

Auf verpackten Waren mit begrenzter Haltbarkeitsdauer sind die Chargennummer und das Herstellungs- und/oder Verfallsdatum anzugeben. Dies gilt beispielsweise für Lebensmittel, Chemikalien, pharmazeutische und kosmetische Erzeugnisse. Daneben unterliegen auch weitere Warengruppen wie Tabakerzeugnisse, Textilien und Elektrogeräte produktspezifischen Etikettierungsvorschriften und teils auch Verpackungsnormen, die kostenpflichtig bei der Normenbehörde Uganda National Bureau of Standards (UNBS) erhältlich sind.

Waren, die verbindlichen Normvorgaben und somit dem Konformitätsprüfprogramm "Pre-Export Verification of Conformity to Standards Programme" (PVoC) unterliegen, müssen mit einem Gütezeichen, dem sogenannten "Distinctive Mark" gekennzeichnet werden, das belegt, dass die Waren zertifiziert wurden, den einschlägigen Normen entsprechen und daher für den Verbrauch oder die Verwendung sicher sind. Dieses Zeichen ist in der Regel vor der Einfuhr nach Uganda sichtbar, gut lesbar und unauslöschlich auf der Ware anzubringen. Vor der beabsichtigten Einfuhr oder dem Beginn der Produktion muss der ausländische Hersteller oder Importeur eine Genehmigung zur Verwendung des Distinctive Mark für seine Produkte bei der UNBS einholen.

Die Verwendung von Plastiktüten aus Polyethylen mit einer Folienstärke von weniger als 30 Mikrometern ist verboten. Gemäß dem Plant Protection and Health Act von 2015 dürfen Heu, Stroh, Torf oder andere Stoffe, die Schadorganismen übertragen können, nicht als Verpackungsmaterial verwendet werden.

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