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Zollbericht Uganda Registrierung von Importeuren, Zollagenten

Zollanmeldung

Eine ordnungsgemäße Zollanmeldung kann nur ein lizenzierter Zollagent abgeben.

Von Andrea Mack | Bonn

Rechtsgrundlagen und erforderliche Registrierungen

Die bei der Einfuhr in Uganda zu beachtenden Zollvorschriften sind im Zollgesetz der EAC (East African Community Customs Management Act 2004), dessen Durchführungsvorschriften (East African Community Customs Management Regulations) und den dazu erlassenen Änderungen und Ergänzungen geregelt.

Einführer von gewerblichen Warensendungen müssen sich bei der ugandischen Zoll- und Steuerbehörde URA (Uganda Revenue Authority) registrieren, die eine für Steuerzwecke erforderliche Steueridentifikationsnummer (Taxpayer Identification Number - TIN) vergibt. Handel treibende Unternehmen müssen sich beim ugandischen Handelsministerium (Ministry of Trade, Industry and Cooperatives) registrieren und eine Handelslizenz für die in der Anmeldung angegebenen Güter beantragen. Zuvor ist eine Registrierung des Unternehmens und des Unternehmensnamens beim Uganda Registration Services Bureau (URSB) vorzunehmen. Für die Nutzung des automatisierten Zollsystems ASYCUDA World ist ebenfalls eine Registrierung der Wirtschaftsbeteiligten erforderlich.

Zollanmeldung

Der Frachtführer ist verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft eine Eingangsmeldung über Transportmittel und Ladung an die URA zu übermitteln. Die Zollanmeldung erfolgt durch einen vom Einführer beauftragten Zollagenten. Die Einschaltung eines durch die URA zertifizierten Zollagenten ist in Uganda verpflichtend. Der Importeur selbst kann diesen Status beantragen, sofern er die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Eine Liste lizenzierter Zollagenten ist auf der Internetseite der Steuerbehörde URA verfügbar.

Besonders vertrauenswürdige und zuverlässige Unternehmen können den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorized Economic Operator - AEO) in Uganda beantragen, der Vereinfachungen und Erleichterungen bei der Zollabfertigung gewährt. Im Rahmen des regionalen AEO-Programms der Ostafrikanischen Gemeinschaft könne Zollbehörden auch der Status eines regionalen AEO bewilligen.

Die Zollanmeldung (Customs Declaration) muss der Zollstelle spätestens 21 Tage nach Ankunft der Waren in Uganda vorliegen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Zollanmeldesystem "Uganda Electronic Single Window" (UESW). Zollrelevante Dokumente und Anträge für Genehmigungen, Lizenzen etc. werden über ein einziges Online-Portal eingereicht und von zuständigen Behörden geprüft und bearbeitet. Ziel ist es, schrittweise alle beteiligten Behörden und Institutionen in die elektronische Zollabwicklung zu integrieren, um die Abfertigung von Waren zu erleichtern und zu beschleunigen.

Warenbegleitpapiere

Der Zollanmeldung (Customs Declaration) sind grundsätzlich folgende Unterlagen in englischer Sprache beizufügen:

  • Handelsrechnung (3-fach) mit allen handelsüblichen Angaben wie
    • Name und Anschrift des Verkäufers und des Käufers beziehungsweise Empfängers
    • Rechnungsnummer
    • Ausstellungsdatum
    • genaue Warenbezeichnung
    • Anzahl der Packstücke und Gesamtmenge
    • Einzelpreise und Gesamtbetrag
    • Angaben zur Zahlungswährung
    • fob- und cif-Wert (fob: free on board, cif: cost, insurance and freight)
    • Liefer- und Zahlungsbedingungen
    • Rabatte, falls zutreffend.
  • Packliste
  • Frachtpapiere
  • Konformitätszertifikat für Waren, die dem Programm "Pre-Export Verification of Conformity to Standards" (PVoC) Programm unterliegen
  • Präferenznachweis, falls eine Zollvergünstigung für Ursprungswaren der EAC, des COMESA oder künftig der AfCFTA beansprucht wird
  • Einfuhrgenehmigungen und/oder sonstige je nach Ware erforderliche Zeugnisse und Bescheinigungen, wie Tier- oder Pflanzengesundheitszeugnis, Analysenzertifikat, Begasungszertifikat für gebrauchte Kleidung.

Erfolgt die Zollanmeldung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ankunft der Waren, veranlasst die Zollverwaltung die Überstellung der Waren in ein gebührenpflichtiges Zolllager (customs warehouse). Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers. Nach weiteren 30 Tagen ohne Zollantrag kann die Zollverwaltung die öffentliche Versteigerung der Waren veranlassen.

Zollunion der EAC

Die EAC-Mitgliedstaaten Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda bilden eine Zollunion, in der Ursprungswaren der Mitglieder zollfrei zirkulieren können, sofern die Einhaltung der EAC-Ursprungsregeln nachgewiesen wird. Seit 2014 setzen die Länder das System des einheitlichen ostafrikanischen Zollgebiets (East African Single Customs Territory - SCT) um. Das hat zur Folge, dass für Uganda bestimmte Waren aus Drittländern in der Regel an der ersten Eingangszollstelle des SCT abgefertigt werden, zum Beispiel im Hafen von Mombasa in Kenia. Gleichzeitig entrichtet der Einführer die erhobenen Einfuhrabgaben im Zielland. Nachdem der Zoll die Waren anhand einer Risikobewertung kontrolliert hat und die Zollabgaben im Zielland gezahlt sind, erfolgt die Freigabe für die Beförderung an den Bestimmungsort. Gemeinsam betriebene Grenzübergänge benachbarter EAC-Staaten, sogenannte "One-Stop Border Posts" tragen dazu bei, die Abfertigungszeiten zu verkürzen.

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