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Ukraine: Arbeitsrecht

Hinweis: Der Geschäftsverkehr mit der Ukraine ist wegen des Krieges eingeschränkt. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage jederzeit kurzfristig ändern kann.

Das Arbeitsrecht in der Ukraine bewegt sich zwischen Tradition und Moderne. Das Arbeitsrecht ist besonders arbeitnehmerfreundlich gestaltet.

Von Yevgeniya Rozhyna, Dmitry Marenkov

Arbeitsrecht

Die relevanten Rechtsgrundlagen für Arbeitsverhältnisse bilden das Arbeitsgesetzbuch (Кодекс законів про працю) sowie die individuell vereinbarten Arbeitsverträge. Die individuellen Bestimmungen dürfen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers von gesetzlichen Garantien abweichen. Solche Bestimmungen führen zur Unwirksamkeit des Vertrages. Zu unterscheiden ist zwischen dem Arbeitsvertrag und einem Arbeitskontrakt. Der Arbeitskontrakt wird mit Geschäftsführern geschlossen. Diese können flexibler hinsichtlich der Dauer, der Haftung und der Kündigung des Vertrages gestaltet werden.

Nach dem Gesetz können Arbeitsverträge schriftlich oder mündlich geschlossen werden. Üblich sind unbefristete Verträge. Ausnahmsweise können auch befristete Verträge abgeschlossen werden, zum Beispiel wenn die Art der Tätigkeit einen unbefristeten Vertrag nicht vorsieht oder wenn der Arbeitnehmer vorübergehend abwesend ist.

Es ist eine Vereinbarung der Probezeit für bis zu maximal drei Monate möglich. Während der Probezeit ist eine Entlassung wegen mangelnder Qualifikation möglich. Nach bestandener Probezeit gelten die allgemeinen Kündigungsgründe. Diese werden durch das Gesetz festgelegt oder können durch den Arbeitsvertrag bestimmt werden. Eine außerordentliche Kündigung ist nur in bestimmen Fällen zulässig, wie zum Beispiel bei einer Auflösung oder Reorganisation des Unternehmens, bei betriebsbedingten Kündigungen oder bei einer systematischen Nichterfüllung von übertragenen Tätigkeiten. Besonderheiten bestehen für Geschäftsführer und Direktoren: Sie können jederzeit entlassen werden, auch wenn mit ihnen kein Arbeitsvertrag mit besonderen Kündigungsgründen abgeschlossen wurde. Zu beachten ist, dass bei der außerordentlichen Kündigung und bei Kündigung von Geschäftsführern eine Abfindung zu zahlen ist.

Die allgemeine gesetzliche Höchstarbeitszeit beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche acht Stunden pro Tag und entspricht 40 Stunden pro Woche. Zu beachten ist, dass während der Geltung des Kriegsrechts die Arbeitszeit für Beschäftigte von Einrichtungen kritischer Infrastrukturen auf 60 Stunden pro Woche erhöht wurde. Dabei gibt es keine allgemeine Regel, die die tägliche Mindestruhezeit vorschreibt. Für Beschäftigte im Schichtdienst gilt jedoch, dass die Ruhezeit doppelt so lange sein muss, wie ihre letzte Schicht.

Überstunden sind grundsätzliche nicht zulässig und müssen angeordnet werden. Wenn im Unternehmen eine Gewerkschaft gegründet ist, dann muss vorher eine Genehmigung eingeholt werden. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Überstunden zu dokumentieren. Die maximale Überstundenzahl beträgt vier Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und 120 Stunden pro Jahr. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht während des Kriegsrechts. Überstunden müssen grundsätzlich mit doppelten Stundensatz für jede Stunde vergütet werden. 

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Kalendertage im Jahr. Der Anspruch auf den Jahresurlaub entsteht, wenn sechs Monate unterbrochen gearbeitet wurde. Der verbleibende Resturlaub kann auf das nächste Jahr übertragen werden. Für bestimmte Berufe und Beschäftigte mit Behinderungen sowie unter 18 Jahren sieht das Gesetz einen Mindesturlaub von 28 bis 56 Kalendertagen vor.

Besonderheiten während der Geltung des Kriegsrechts

Während der Geltung des Kriegsrechts hat die Regierung sogenannte vereinfachte Arbeitsverhältnisse eingeführt. Sie dürfen auch von gesetzlichen Regelungen bezüglich Beendigung, Befristung und Aussetzung von Arbeitsverhältnissen abweichen. Zudem wurden die Vorschriften zu Ruhetagen, Arbeitszeit und Lohnauszahlung geändert. Diese Vertragsform steht Unternehmen mit durchschnittlich nicht mehr als 250 Personen oder mit Beschäftigten mit einem Monatsgehalt, das das 8fache des Mindestlohnes übersteigt (ca. 2.274 Euro, Stand: 9. April 2024) zur Verfügung. Die Regelungen gelten bis zur Aufhebung der Kriegsrechts.

Arbeitsgenehmigungsrecht 

Die relevante Rechtsgrundlage im Arbeitsgenehmigungsrecht bildet die Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 322 über die Festlegung des Verfahrens zur Beschäftigung ausländischer und staatenloser Mitarbeitender. Ukrainische Arbeitgeber müssen eine Erlaubnis zur Heranziehung von ausländischen Mitarbeitern (dozvil na vykorystanjja praci inozemcja) beantragen. Hierfür müssen sie die Zweckmäßigkeit der Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter im Einzelfall begründen. Ausländische Mitarbeiter benötigen eine Arbeitserlaubnis (dozvil na pracevlaštuvannja), die in der Regel für die Dauer von einem Jahr erteilt wird und anschließend verlängert werden kann. Für bestimmte Berufsgruppen (leitende Angestellte, Manager und hochqualifizierte Fachleute) kann auch eine Arbeitserlaubnis für die Dauer von drei Jahren erteilt werden, die um zwei Jahre verlängert werden kann. Zuständige Behörde im Bereich des Arbeitsgenehmigungsrechts ist das regionale Zentrum für Beschäftigung (Regionalnyj zentr zajnjatosti). 

Hinweis: Aufgrund des in der Ukraine geltenden Kriegsrechts kann sich die Rechtslage vor Ort jederzeit kurzfristig ändern (das kann zum Beispiel bestehende Erleichterungen oder Steuersätze betreffen). Aktuelle Informationen können auf der Webseite der GTAI unter aktuelle Rechtsmeldungen abgerufen werden.

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